Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 10.03.1982 – 5 StR 142/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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44 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Bauarbeiter Harry H aus EB, «geboren am EB 19.0 in ru,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Bu 7 Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20,April 1982 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19.0ktober 1981 nach § 349 Abs.4 StPO in sämtlichen Strafaussprüchen und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. |
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Während die Verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch fehl gehen, kann der Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10.März 1982 genannten Gründen nicht bestehenbleiben,
Mit den Strafen war der Maßregelausspruch aufzuheben,
Für die erneute Hauptverhandlung gibt der Senat vorsorglic! den folgenden Hinweis: Der Tatrichter ist an die Annahme, daß die Schulüfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war, nicht gebunden. Er wird bei der erneuten Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu berücksichtigen haben, daß diese Anstalt dazu bestimmt ist, kranke oder an einer vergleichbar schweren seelischen Abnormität leidende Menschen von ihrem Zustand zu heilen oder in diesem Zustand zu pflegen (BGH Urteil vom 27.Mai 1975 -
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5 StR 192/75, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975,724 -; BGH GA 1976,221; BGH Urteil vom 12.Februar 1980 - 5 StR 813/79 -).
Nach den Feststellungen haben negative Erlebnise des Angeklagten mit Frauen, die ihn ausgenutzt und sonst benachteiligt haben, zu einem aufgestauten, allerdings weitgehend "unbewußten" Frauenhaß geführt, der unter dem enthemmenden Einfluß des Alkohols schwere Aggressionen gegen Frauen auslöst (UA S.5,35,41). Bei einer abnormen Erlebnisreaktion dieser Art liegt es häufig nahe anzunehmen, daß der Täter voll schuldfähig ist, allerdings im Strafvollzug einer Behandlung, auch sozialtherapeutischer Art, bedarf; die Anwendung der 88 21, 63 StGB stellt sich hier als ein Ausnahmefall dar, der näher begründet werden müßte,
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