Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 20.06.1978 – 1 StR 194/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 194/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Feuerungsmaurer Johann Werner S t «EREEEED zus TEE, geboren am WB. me 1948 in ACER dei EEE,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel,
Dr. Gribbohm
als beisitzende Richter, Bundesanwalt zu»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ER
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 24. Januar 1978 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Die weitergenende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die dem Angeklagten
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch begegnet, auch hinsichtlich der versuchten räuberischen Erpressung, keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen war der Angeklagte der Auffassung, daß die von ihm verfaßte, von seiner Ehefrau zu unterschreibende Erklärung zur Rückgängigmachung der Schenkung wirksam und ausreichend sei (UA S. 11). Dem Urteilszusammenhang läßt sich auch hinreichend entnehmen, daß der Angeklagte davon ausging, auf die Einwilligung seiner mit ihm in Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau zur Rückgängigmachung des Schenkungsvertrages, die diese angefochten hatte, keinen Rechtsanspruch zu haben. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der versuchten räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar besteht zwischen den beiden Handlungen ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang. Die Bedrohung mit dem Messer schloß sich der Bedrohung mit der Schreckschußpistole unmittelbar an. Eine natürliche Handlungseinheit ist hier jedoch mit Recht nicht angenommen worden; es fehlt an einer einheitlichen Zielrichtung (vgl. BGH VRS 36, 354; BGH NJW 1977, 2321 = MDR 1977, 941).
Der Tatrichter konnte sich nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte mit dem Einsatz des Messers dasselbe Ziel, nämlich die Unterschriftsleistung ‘der Ehefrau, verfolgt hat; dies kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei der Bedrohung mit dem Messer das Schriftstück nicht mehr in der Hand, er forderte auch seine Ehefrau nicht nochmals zur Unterschrift auf (UA S. 17); er stieß Morddrohungen aus. Das im Urteil festgestellte Motiv zu diesen Handlungen war die Wut des Angeklagten über die Reaktion seiner Frau, die bei ihm zu einem Affektstau, führte. Bei dieser Sachlage konnte der Tatrichter auch den Umstand unberücksichtigt lassen, daß der Angeklagte das zur Tat verwendete Taschenmesser aufgeklappt im Hosenbund getragen hatte.
Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht bestehen bleiben. Das Landgericht begründet sie damit, daß der Angeklagte bei der zweiten Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt habe, der auf seine psychopathische Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen sei (UA S. 23). An anderer Stelle des Urteils (S. 18) führt jedoch die Strafkammer aus, daß der Angeklagte zwar eine von der Norm abweichende psychopathische Persönlichkeit sei; diese Normabweichung sei aber nicht so stark, daß sie als eine krankhafte Störung im Sinne des § 20 oder des § 21 StGB angesehen werden könne. Im Urteil ist weiter festgestellt (S. 19), daß sich der Angeklagte im Zeitpunkt der zweiten Tatausführung in einem Zustand
einer explosiven Entladung eines Affektstaues befunden habe, der vorübergehend eine erhebliche psychische Störung im Sinne des § 21 StGB bewirkt habe.
Die Anordnung nach § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. Der besondere geistige oder seelische Zustand muß Krankheitswert haben (BGHSt 7, 35; BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75 - und vom 10. Februar 1976 - 1 StR 828/75 -). Daß bei einem geistig noch innerhalb der Norm Stehenden, der psychopathische Wesenszüge aufweist, ein Affektstau eine vorübergehende seelische Störung im Sinne des § 21 StGB bewirkt, genügt zur Anordnung der Unterbringung nicht. Ein psychiatrisches Krankenhaus ist dazu bestimmt, Geisteskranke oder seelisch Gestörte von einem länger dauernden Zustand zu heilen oder sie in diesem Zustand zu pflegen.
Die Anordnung der Unterbringung ist daher aufzuheben. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Einer Zurückverweisung bedarf es nicht; neue Feststellungen sind nicht mehr zu erwarten.
Mayr Mösl Woesner Zipfel Gribbohm