Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 10.02.1976 – 1 StR 828/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern
. BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 828/75 BESCHLUSS Ali 76
in der Strafsache
gegen
den Koch Jochen M > aus KR (Landkreis
EEE 3eboren an MEET 1946 in PO zur Zeit in Haft,
wegen Brandstiftung u.a.
o%|
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Juli 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Schuld- und der Strafausspruch im Fall II ! der Urteilsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden, Die Unterbringungsanordnung kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Möglichkeit besteht, daß die
Strafkammer die Zweckbestimmung des § 63 StGB verkannt hat.
- 3 -
Die Vorschrift dient dazu, die Allgemeinheit vor weiter zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen solcher Personen zu schützen, deren Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden geistigen Defekt ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist. Die besondere geistige Beschaffenheit muß Krankheitswert haben (BGHSt 7, 35; BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75). Es genügt nicht, daß ein geistig noch innerhalb der Norm Stehender, der psychopathische Wesenszüge aufweist, unter dem Einfluß des Alkohols Straftaten begeht. Solche Personen gehören nicht in ein psychiatrisches Krankenhaus, denn dieses ist dazu bestimmt, Geisteskranke von einem länger andauernden
Zustand zu heilen oder sie in diesem Zustand zu pflegen.
Die bisherigen Feststellungen werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Die Strafkammer stellt eine psychopathische Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ohne Krankheitswert fest, die beim Hinzutreten innerer Spannungen und der enthemmenden Wirkung des Alkohols zu Aggressionen, insbesondere zu pyromanischen Straftaten führt. Krankhafte Alkoholsucht
-huhoder krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit sind gleichfalls nicht festgestellt. Die Anordnung der Maßregel war deshalb aufzuheben.
Pfeiffer Mösi Pikart
Woesner Kuhn