Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 27.03.1975 – 4 StR 601/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 601/74 BESCHLUSS Zr3.75
in der Strafsache
gegen
den US-Soldaten Santiago R GEBE, ‚geboren am GEB 9:5 in Po Ri@B, zur Zeit im US-Militärgefängnis ME,
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. Februar 1974, soweit es ihn betrifft,
1. dahin geändert, daß er wegen Raubes in Tateinheit mit Entführung wider Willen, Nötigung zur Unzucht und Notzucht, ferner wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Betrug und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird (§ 249 StGB 1975, § 237 StGB, §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177 StGB in der bis zum 23. November 1973 gültigen Fassung; §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., § 263 StGB, §§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetNG, 88 47, 73, 74 StGB a.F.);
2. im Strafausspruch im Fall Patricia KB sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe;zs
Die Verfahrensrügen haben aus den im Antrag des
Generalbundesanwalts vom 5. März 1975 dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Auch sachlichrechtlich ist das Urteil nach dem zur Zeit der Tat und zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht nicht zu beanstanden. Die Änderung der Bestimmungen über den schweren Raub (§ 250 StGB) durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1975 nötigt jedoch zur Änderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. |
Das Landgericht hat seinen Feststellungen entsprechend den Angeklagten in beiden Fällen u.a. wegen Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) verurteilt und die Strafe gemäß § 73 StGB a.F. im ersten Fall (Patricia Ki) nach § 250 Abs. 1, im zweiten Fall nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. bestimmt. Da der Erschwerungsgrund des Straßenraubes weggefallen ist, muß in beiden Fällen nach § 354 a StPO,
8 2 Abs. 2 StGB der Schuldspruch geändert werden. Im ersten Fall ist der Angeklagte wegen Raubes zu verurteilen. Die Änderung hat in diesem Falle auch die Aufhebung des Schuldspruchs zur Folge, da die Strafe nunmehr nach § 249 StGB n.F. zu bestimmen ist, der im Vergleich zu §§ 237,
176 Abs. 1 Nr. 1 und 177 StGB a.F. die schwerste Strafdrohung enthält.
Im zweiten Fall ist es anders. Hier liegen, wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen selbst hervor-
hebt, nach den Feststellungen außer den Merkmalen des
8 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. auch diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. vor, weil einer der Täter bei Begehung der Tat mit Wissen des Angeklagten ein Messer bei sich führte und dieses mit Billigung des Angeklagten dazu benutzte, einen der Beraubten damit zu bedrohen, damit
der Angeklagte dem anderen Beraubten die Armbanduhr wegnehmen konnte. Dieser Sachverhalt erfüllt auch den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. Da die Neufassung keine mildere Strafe androht, ist die alte Fassung anzuwenden. Die Verurteilung wegen schwere Raubes kann daher in diesem Falle bestehen bleiben. In der Bezeichnung der angewendeten Strafbestimmung ist jedoch die Angabe § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu ersetzen durch 8 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. Der Strafauspruch kann ebenfalls bestehen bleiben, da für die Strafhöhe nicht so sehr der Umstand maßgebend war, daß die Tat auf öffentlicher Straße begangen wurde, als vielmehr die Tatsache, daß dabei eine Waffe benutzt wurde.
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