Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 25.02.1975 – 1 StR 4/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 4/75 URTEIL 10.35
in der Strafsache
gegen
die Schneiderin Rita A EEE zcb. Tem aus Au, zeboren am GER 19.5 in Pop, Provinz N@W Italien,
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1975, an der teilgenommen haben:
für
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EM in der Verhandlung, Bundesanwalt MEER bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus No für
Rechtsanwalt Dr EB aus SigguED als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ulm vom 26. Oktober 1973 wird verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Von Rechts wegen
Griinde:
Die Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Nebenkläger Felice und Anna Id, Eltern des Tatopfers, haben zuungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des materiellen Rechts.
I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen kam nur Verurteilung wegen Totschlags in Betracht. Die Mordqualifikation der Heimtücke ist nicht nachgewiesen. Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139, 144; 19, 321, 322). Die Stärke der Erregung, in welche die Angeklagte durch das provozierende Verhalten von Luigi IB geraten war, "]ieß ihr mit aller Wahrscheinlichkeit nicht bewußt werden, daß L@EMB sich möglicherweise eines tödlichen Angriffs von ihrer Seite nicht versah" (UA Bl. 12; vgl. auch UA Bl. 19). Das ist eine nach dem Sachverhalt nicht angreifbare Folgerung. Sie führt zur Verneinung heimtückischen Handelns der Angeklagten (vgl. BGHSt 11, 139, 144). Die übrigen Mordmerkmale liegen offensichtlich nicht vor.
2. Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
a) Das Schwurgericht hat zwar beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB a.F. (§ 21 StGB n.F.) bejaht, obgleich erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit ohne Bedeutung ist, wenn die Angeklagte sich des Unrechts ihrer
Tat bewußt war, jedoch § 51 Abs. 1 StGB a.F. (§ 20 StGB n.F.) anzuwenden gewesen wäre, wenn die Verminderung der Einsichtsfähigkeit tatsächlich den Ausschluß der Einsicht in das Unrecht bewirkt hätte. Nach den Darlegungen des Schwurgerichts besteht jedoch kein Zweifel daran,
daß der Angeklagten die Unrechtseinsicht nicht fehlte. Ihre hochgradige Erregung setzte nur ihr Hemmungsvermögen herab. Die Begründung der Annahme, daß die Herabsetzung zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe, ist rechtsfehlerfrei.
b) Die Auffassung des Schwurgerichts, daß den zugunsten der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten so viel Gewicht zukomme, daß der Strafrahmen des § 213 StGB heranzuziehen sei, unterliegt nur der Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht und ist nach diesen Prüfungsmaßstab unbedenklich. Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern.
II. Auf Grund des Rechtsmittels der Nebenkläger war auch zu prüfen, ob das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist (RGSt 41, 349, 3505 BGH NJW 1953, 1521 Nr. 20; BGH, Urteil vom 7. Januar 1975 - 1 StR 573/74 -).
Anlaß zu Erörterungen gibt nur die Strafzumessung. Auf die Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB a.F. ist bereits eingegangen worden (vgl. I 2 a). Von einer Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach 88 51 Abs. 2, bu Abs. 3 StGB a.F. hat das Schwurgericht offensichtlich deshalb abgesehen, weil es in der verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten den wesentlichen
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entlastenden Umstand sah. Das kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Nach der jetzt geltenden Regelung des § 50 StGB n.F. kommt die zur Begründung der Annahme mildernder Umstände herangezogene erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit für eine zweifache Berücksichtigung ohnehin nicht mehr in Betracht.
Die festgesetzte Strafe hält sich innerhalb des nunmehr durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 (i.V.m. § 21) StGB n.F. bestimmten Rahmens. Daß die Ermäßigung des Mindestmaßes (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 i1.V.m. § 38 Abs. 2 StGB n.F.) des § 213 StGB zur Festsetzung einer niedrigeren Strafe geführt hätte, kann ausgeschlossen werden.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Pikart Herdegen