Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 20.02.1975 – 4 StR 26/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Tr
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 26/5 BESCHLUSS Ir 245
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Gerhard KÜEEEEE, ohne festen Wohn-
sitz, geboren am EEE :951 ir PO, Kreis
MO, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Ar
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. September 1974
1.
dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls, wegen Diebstahls in vier Fällen, darunter ein besonders schwerer Fall, jeweils in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt wird (§§ 242, 243 Abs. 2, 248 a StGB n.F.; §§ 242, 243
§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB,
im Strafausspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nach dem zur Tatzeit und zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht könnte die mit der allgemeinen Sachrüge gerechtfertigte Revision keinen Erfolg haben. Nach § 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB n.F. sind jedoch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderungen des Strafgesetzbuches zu berücksichtigen, soweit sie zu einer für den Angeklagten günstigeren rechtlichen Wertung oder Strafzumessung führen können. Dies trifft nur für die im Urteil unter II 3 festgestellte Tat zu.
Das Landgericht hat diese Tat als Diebstahl in einem besonders schweren Fall gewertet und eine Strafe von sechs Monaten verhängt. Der Angeklagte war im Dezember 1973 in Karlsruhe zur Nachtzeit in ein Gartenhaus eingestiegen und hatte beim Verlassen eine Decke und ein Kissen in Zueignungsabsicht mitgenommen. Aus den Strafzumessungsgründen ergibt sich, daß diese Gegenstände nur einen geringen Wert hatten. Der Generalbundesanwalt hat zwar erklärt, daß ein besonderes öffentliches Interesse an einem Einschreiten von Amtswegen . bestehe. Die Verfolgung hängt also nicht von einem Antrag des unbekannten Geschädigten ab (§ 348 a StGB n.F.). Nach § 243 Abs. 2 StGB, darf aber bei Taten, die sich auf geringwertige Gegenstände beziehen, kein besonders schwerer Fall mehr angenommen werden. Dies kann sich zugunsten des Angeklagten auswirken, da die Mindeststrafe, bisher drei Monate, | jetzt nur noch ein Monat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht eine geringere Einzelstrafe ausgesprochen hätte, wenn es die Neufassung anzuwenden gehabt hätte. Der Schuldspruch ist daher
insoweit zu ändern, Der Klarheit wegen hat ihn der Senat neu gefaßt. Der Einzelstrafausspruch im Fall II 3 und demzufolge der Ausspruch über die Gesamtstrafe sind aufzu heben,
Die Einzelgeldstrafen in den Fällen II 6 und 7 bleiben bestehen, weil eine wesentlich andere Entscheidun über ihre Höhe auf Grund der Änderung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe nicht zu erwart ist (Art. 312 Abs. 4 EGStGB).
Richter a. BGH Börtzler Mayr Spiegel befindet sich in Urlaub und ist daher verhindert
zu unterschreiben,
Mayr
Hürxthal Knoblich