Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 15.02.1975 – 4 StR 31/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR _31/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Metin A OD zu: zB, ceboren am EP 1935 in Til Türkei, türkischer
Staatsangehöriger,
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 15. Februar 1975 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Mai 1972
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit (schwerer) räuberischer Erpressung zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und das bei der Tat benutzte Taschenmesser eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 22. Januar 1973 zutreffend dargelegt hat, nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2StPO vorgeschriebenen Form angebracht und daher unzulässig. Sie wären aber auch in der Sache erfolglos geblieben.
Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung mit einer Waffe verurteilt worden ist (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Verurteilung wegen Autostraßenraubes nach § 316 a StGB kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Nicht jeder von Raubabsicht getragene Angriff in einem Kraftfahrzeug erfüllt das Merkmal "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs". Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die Tat vielmehr in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel stehen, das Kraftfahrzeug muß als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen. § 316 a StGB ist deshalb nicht anwendbar, wenn der Plan des Täters zum Raub oder zur räuberischen Erpressung erst während eines Haltes nach - jedenfalls vorläufiger - Beendigung der Fahrt entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1963 - 5 StR 93/63 -; BGHSt 19, 191; BGH VRS 29, 198; BGH, Urteile vom 7. September 1972 - 4 StR 366/72 - und vom 21. November 1972 - 3 StR 270/72 -).
So liegt es aber nach den Feststellungen hier. Der Angeklagte ist mit der Prostituierten Waltraud Win den Wald gefahren, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Erst nach dem Verkehr und nachdem sich beide wieder angezogen und Waltraud JWEB von ihm verlangt hatte, daß er sie
wieder nach Hause bringen solle, wurde dem Angeklagten "auf einmal klar, daß er nur noch 4,23 DM bei sich und sein restliches Geld als Dirnenlohn für ein verhältnismäßig rasch beendetes Abenteuer gegeben hatte". Daraufhin zog er sein Taschenmesser hervor, bedrohte Waltraud Jg und forderte das für den Geschlechtsverkehr (vor Antritt der Fahrt bereits) gezahlte Geld zurück (UA 6, 7).
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin geändert, daß der Angeklagte nur der (schweren) räuberischen Erpressung schuldig ist. Über die nunmehr aus § 250 StGB zu entnehmende Strafe muß das Landgericht neu befinden. |
Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger