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BGH Urteil vom 07.09.1972 – 4 StR 366/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4.StR 366/72 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Cießer Helmut LI m zus BEE, geboren am 1948 in REED, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Autostra jenraubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger - Bundesrichter Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin un als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Mai 1972

a) dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (§§ 253, 255, 2L9, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 43 StGB);

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Fntscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts vegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes (§ 316 a StGB), begangen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer ließ sich der erheblich angetrunkene Angeklagte am 16. Dezember 1971 nach 20 Uhr mit einem Taxi zum Cafe Ko in Ver fahren, um seine Verlobte zu treffen. Dort angekommen bat er den Taxifahrer IWW, ins Caf& zu gehen und seine Verlobte herauszuholen. Da LEE sich trotz wiederholter Aufforderung weigerte, der Bitte des Angeklagten zu entsprechen, vielmehr als Fahrpreis 3,-- DM forderte, zog der Angeklagte ein größeres Taschenmesser aus seiner Tasche, an dem die große Klinge auf war. Er richtete dieses unter Streichen mit den Fingern an der Klinge auf den Zeugen LEE und sagte: "Motor aus und sofort das

Geld heraus". Obwohl der Zeuge Ip die Drohung des Angeklagten ernst nahm und Gefahr für Leib und Leben fürchtete, entsprach er der Aufforderung des Angeklagten nicht, sondern versetzte diesem sofort einen Schlag gegen den Kopf und sprang aus dem Fahrzeug heraus. Die von

ihm herbeigerufene Polizei nahm den Angeklagten, der

im Wagen auf dem Beifahrersitz sitzen geblieben war,

fest (UA S. 3).

Durch dieses Verhalten het sich der Angeklagte einer versuchten schweren räuberiscren Erpressung schuldig gemacht (§§ 253, 255, 249, 25C Abs. 41 Nr. 1 und 3, 43 StGB). Er hat auf öffentlicher Straße unter Benutzung eines offenen Messers als Waffe durca Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Taxifahrers Lip versucht, diesen zur Herausgabe van Geld zu veranlassen, um sich auf dessen Kosten zu Unre:ht zu bereichern. Soweit die Revision in diesem Zusamme ahang die Waffeneigenschaft des zur Tat benutzten Taschenn 3ssers in Abrede stellt, verkennt sie, daß unter Waffe im 35inne des 8 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedes gefährliche Werkzeuz zu verstehen ist, das objektiv geeignet ist, eine er ıebliche Gefahr für Leib oder Leben anderer herbeizuführen. Dies kann bei einem Taschenmesser, dessen große Klinge aufgeklappt ist und das der Täter gebrauchsbereit in s:inen Händen hält, nicht zweifelhaft sein (vgl. im übrizen BGHSt 24, 276 ff).

Dagegen ist die Annahme dr Strafkammer, der Angeklagte habe zur Begehung der schweren räuberischen Erpressung gegen den Taxifahrer LP die besonderen Verhältnisse

des Straßenverkehrs im Sinne des § 316 a StGB ausgenutzt, nicht frei von Rechtsirrtum. Nicht jeder Angriff in einem Kraftfahrzeug erfüllt nämlich das Merkmal der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs", wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 19, 191 ausgesprochen hat. Dazu muß die Tat in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel stehen; das Kraftfahrzeug muß als Transportmittel im Tatplan eine

Rolle spielen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1966 - 2 StR 489/65). Das ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte het seinen Entschluß zur Tat erst nach Beendigung der Fahrt gefaßt und LCD zu erpressen versucht, als dieser bereits das Fahrtziel erreicht und deshalb sein Kraftfahrzeug angehalten hatte. Damit entfällt die Anwendung des § 316 a StGB (BGH, VRS 29, 198). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

In der neuen Hauptverhandlung über den Strafausspruch wird die Strafkammer zu prüfer haben, ob neben den Voraus-

setzungen des § 51 Abs. 2 StGE mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegen.

Meyer Mayr Hürxthal Salger Knoblich