Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 05.02.1975 – 2 StR 689/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 689/74 BESCHLUSS a A
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Stefen K ED zus KB, geboren am EEE 1925 in OB /FPolen,
wegen versuchten Totschlags u.a.
’r
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Kassel vom 29. August 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, au las Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe§
53 Abs. 1 Nr. 1 Ziff. b WaffenG - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nachdem der Angeklagte einen Schuß auf seine Ehefrau abgegeben hatte, hat er von weiteren Schüssen Abstand genommen, "weil er im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit - bedingt durch einen Affektstau - handelte und nach der Entladung erkannte, was er angerichtet hatte" (UA Bl. 17). Diese Ausführungen lassen die Möglichkeit offen, daß der Totschlagsversuch noch nicht beendigt war und der Beschwerdeführer freiwillig von dem Versuch zurückgetreten ist. Insoweit könnte er dann nicht mehr bestraft werden (§ 46 StGB aF, § 24 StGB nF); es bliebe nur eine
gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 a StGB in Tateinheit mit Führen einer Schußwaffe übrig. Da das Schwurgericht sich zur Frage des Rücktritts nicht geäußert hat, war die Verurteilung in diesem Falle aufzuheben. Das hat auch die Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Folge; denn die beiden Taten sind
so eng miteinander verbunden, daß über sie nur einheitlich entschieden werden kann.
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer