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BGH Urteil vom 30.01.1975 – 1 StR 551/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 551/72 URTEIL In

in der Stralsache

gegen

den Arbeiter Bernd J EEE z.: Tem, geboren am. ED 1947 in Fo m,

wegen schweren Raubes u.a.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Herdegen in der Sitzung. vom 30. Januar 1975, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EM ais Vertreter üer Bundesan-

waltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut von 8. August 1972 wird verworfen. Jedoch wird im Urteilsspruch § 230 StGB ge-

strichen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

1. Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Zwar ist im Urteilsspruch und in der rechtlichen würdigung (UA S. 5) außer § 225 StGB auch § 230 StGB angeführt. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, daß die Strafkammer Zweifel gehabt habe, ob etwa nicht vorsätzliche, sondern nur fahrlässige Körperverletzung gegeben sei; denn sowohl in den tatsächlichen Feststeillungen (UA 5. 4) als auch in den Rechtsausführungen (UA S. 6) begründet der Tatrichter ausführlich, weshalb bedingter Vorsatz einer Körperverletzung anzunehmen ist. Es handelt sich um ein offensichiliches Fassungsversehen: gemeint ist § 232 StGB, der jedoch in den Urteilsspruch nicht aufgenommen zu werden braucht. Der Senat hat deshalb § 230 StGB gestrichen.

2. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung auch nach der Neufassung des § 13 StGB als Strafzunessungsgrund anzuerkennen, sofern sich die Strafe im Spielraum der Schuldangemessenheit hält (BGH, Urteile vom 25. Januar 1971 - 1 StR 437/70 -, vom 16. Februar 1971 - 1 StR 661/70 -, vom 2. März 1971 - 1 StR 691/70 — und vom 6. April 1971 - 1 StR 80/71). Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verstoßen. |

3. Schließlich kann die Revision auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich gegen die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung wendet. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers genügt die Begründung hierfür noch den Erfordernissen des § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO; sie ist auch sonst rechtlich nicht angreifbar..

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Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen. (VA S. 7), daß § 23 Abs. 2 5tGB eine Ausnahmevorschrirt ist (BGHSt 24, 3, 5). Deshalb durfte sich der Tatrichter mit einer knappen Begründung begnügen, zumal die. für erforderlich gehaltene Freiheitsstrafe von zwei Jahren an der obersten Grenze des in § 23 Abs. 2 StGB vorgesehenen Rahmens liegt. Die Ausführungen des Urteils sind auch nicht nur als formelhafte Wiedergabe der Gesetzesvorschrift anzusehen. Das Lanügericht hebt darauf ab, daß besondere Umstände "vor allen" nicht in der abgeurteilten Tat zu finden seien (VA S. 8); es nimmt hierbei ersichtlich Bezug auf die eingehenden Darlegungen über den hohen Unrechtsgehalt der Tat und ihre bleibenden Folgen für das Tatopfer (VA 35. 7).

Die Entscheidung ist auch sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere lag eine außergewöhnliche Konfliktssituation nicht vor. Wenn - wie hier (UA S. 3, 7) - der Angeklagte seine finanzielle Zwangslage selbst herbeigeführt hat, so kann sein Versuch, sich die fehlenden Geldmittel auf strafbarem Wege zu beschaffen, nicht als Konfliktstat gewertet werden (BGH, Urteil vom 19. Januar 1971 - 1 StR 577/70). Da auch sonst ein besonderer Umstand in der Tat nicht festgestellt ist, fehlte es an einer notwendigen Voraussetzung für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB. Besondere Umstände in der Person des Angeklagten allein hätten hierfür nicht genügt (BGHSt 24, 3, 4).

Da die Strafkammer schon aus dieser ürunle die Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, brauchte sie nicht zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung geboten hätte (§ 25 Abs. 3 StGB). Die hierauf bezügliche von der Revision angeführte Entscheidung des Senats (BGHSt 24, 40) hat deshalb keine Bedeutung für den vorliegenden Fall.

Die Revision des Angeklagten war daher in vollem Umfang zu verwerfen.

Pfeiffer loesdau Mösıi

Pikart Herdegen