Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 12.03.1974 – 1 StR 580/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 580/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Johann S EB aus na, dort geboren an EEE 932,
wegen erpresserischer Freiheitsberaubung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. Juli 1973 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
F
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Geldstrafe und wegen erpresserischer Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; es bleibt ohne Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist beschränkt auf die Bewilligung von Strafaussetzung. Dieses Rechtsmittel dringt durch.
I. Die Revision des Angeklagten
1. Die Verurteilung wegen Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Revision wenden sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Hiernach (UA S. 4, 11, 14) war dem Angeklagten bekannt, daß er die kassierten Beträge an die Versicherungsgesellschaft abführen konnte und sollte. Er hatte auch keine Ansprüche in Höhe des Fehlbetrages; soweit überhaupt ein Guthaben vorhanden war, diente es als Stornoreserve (UA S. 14). In seinem Verhalten durfte das Landgericht deshalb eine Vermögensgefährdung sehen (UA S. 13). Auch der - zumindest bedingte - Vorsatz des Angeklagten ist den Feststellungen noch zu entnehmen (UA S. 14).
2. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer das Vorgehen des Angeklagten als Verbrechen nach § 239 a StGB gewürdigt. Der Revision ist zuzugeben, daß es sich nicht um den typischen Fall der erpresserischen Freiheitsberaubung handelt;
indessen hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift verwirklicht.
a) Susanne war allerdings sein eigenes Kind, das in seiner elterlichen Gewalt stand (UA S. 8). Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand kann jedoch auch am eigenen Kind eine Straftat nach § 239 a StGB begangen werden. Das räumt die Revision ein (ebenso allgemeine Meinung: LK 9. Aufl.
8 239 a Rdn. 3; Schönke-Schröder, StGB 17. Aufl. § 239 a Ran. 9; Dreher, StGB 34. Aufl. § 239 a Anm. 2 A; Müller-Emmert/Maier MDR 1972, 97). Wenn auch im Schrifttum im wesentlichen nur der Fall erörtert wird, daß das Delikt am eigenen Kind im Rahmen eines Streites der Eltern um das Sorgerecht denkbar ist (LK aa0 Rdn. 3), so ist andererseits doch dem Wortlaut des Gesetzes eine Beschränkung nicht zu entnehmen. Deshalb wird vom Tatbestand auch das Verhalten des Angeklagten erfaßt.
b) Das Landgericht hat aufgrund seiner Feststellungen zutreffend angenommen, daß der Angeklagte sich des Kindes bemächtigt, d.h. die physische Herrschaft über Susanne er- | langt hat (LK aaO Rdn. 4; Schönke-Schröder aa0 Rdn. 8; | Dreher aaO Anm. 2; Lackner-Maassen StGB 8. Aufl. Anm. 4); ob zugleich eine Entführung vorlag, kann im hier gegebenen Fall offenbleiben. Dem Angeklagten ging es nicht darum, in Ausübung seines Personensorgerechts "zum Wohle des Kindes" (§ 1627 BGB) dessen Aufenthaltsort zu ändern; er brachte es vielmehr durch List in seine Gewalt, um damit eine Erpressung zu verüben. Bei diesem evident mißbräuchlichen Verhalten kommt es nicht auf seine Vorstellung an, ob ihm überhaupt die elterliche Gewalt zustand.
Ry:
Unerheblich ist es auch, daß der Angeklagte Susannes Aufenthaltsort nicht verheimlicht, sondern ihn mitgeteilt hat; nach den Feststellungen (UA S. 5) hat er gleichzeitig darauf hingewiesen, daß er sie bei unerwünschter Annäherung anderer Personen töten werde. Die physische Herrschaft wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Kind selbst seine Lage nicht erkannt hat. Gerade dieser letztere Umstand sollte von der Vorschrift des § 239 a StGB erfaßt werden (Müller-Emmert/Maier aa0).
c) Die von der Revision behauptete begrenzte Bewegungsfreiheit Susannes in Mu spielt keine entscheidende Rolle. Sie konnte ohne fremde Hilfe nicht zurück zur Großmutter; eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB setzt übrigens § 239 a StGB nicht voraus (LK aaO Rdn. 4, Lackner-Maassen aaO Anm. 4). Fehl geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Vorschrift schütze hauptsächlich die persönliche Freiheit des Opfers und sei deshalb hier nicht anwendbar. Zwar findet sich im Schrifttum (LK aaO Rdn. 2) die Auffassung, das von § 239 a StGB geschützte "dominante" Rechtsgut sei die persönliche Freiheit des Opfers. Außerdem soll aber die psycho-physische Integrität (des Entführten und) des in Sorge Gebrachten geschützt werden (Dreher aa0 Anm. 1 A; vgl. auch Schönke-Schröder aaO Rdn. 3, Lackner-Maassen aaO Anm. 2, Müller-Emmert/Maier aa0).
d) Hiernach läßt sich gegen den Schuldspruch rechtlich nichts einwenden. Die Strafkammer hat keine Tateinheit mit versuchter Erpressung, sondern Gesetzeseinheit angenommen; das widerspricht der überwiegend vertretenen Ansicht (LK aaO Rdn. 20 unter Hinweis auf Rdn. 14 zur früheren Fassung; Schönke-Schröder aaO Rdn. 47; Lackner-Maassen aa0 Anm. 8; ebenso zur früheren Fassung BGHSt 16, 316, 320;
anders anscheinend Dreher aa0 Anm, 7 gegen § 255 Anm. 2), Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
e) Schließlich läßt auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu ungunsten des Beschwerdeführers erkennen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB sind bisher nicht hinreichend dargetan (vgl. BGHSt 24, j
Zwar handelte es sich, wie das Landgericht zutreffei bemerkt, nicht um einen typischen Fall des § 239 a StGB. Gleichwohl ist es nicht unbedenklich, die unterdurchschnittliche Schwere als besonderen Umstand in der Tat zu werten. Diese Tatschwere ist bei der eigentlichen Strafzumessung zu berücksichtigen und - wie die hierfür angeführten Gründe zeigen - dort auch in Betracht gezogen worden (UA S. 17, 18),
Als besonderen Umstand in der Person des Täters wertet die Strafkammer nur, daß der Angeklagte aufgrund seiner ihm ausweglos erscheinenden Lage gehandelt habe (UA S. 19). Seine finanzielle Zwangslage hatte aber der Angeklagte, wie den Feststellungen zu entnehmen ist (UA S. 4), im wesentlichen selbst herbeigeführt. Sein Versuch, auf strafbarenm Wege zu Geld zu kommen, kann jedenfalls nicht ohne weiteres als "Konfliktstat" gewertet. werden (BGH, Urteile vom 19. Januar 1971 - 1 StR 577/70 - und vom 30. Januar 1973 - 1 StR 551/72).
x
In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet (§ 23 Abs. 3 StGB).
Pfeiffer Loesdau Mösl
Woesner Zipfel