Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 19.01.1971 – 1 StR 577/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_577/70 URTEIL

19 +1

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Hans-Jürgen VD aus Kl, geboren am EEE 1946 in sup,

. wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Ioesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts Memmingen vom

30. April 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Erz

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kennzeichenmißbrauchs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Annahme mildernder Umstände zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, zehn Monaten und zehn Tagen verurteilt, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch und die Strafaussetzung.

Die Strafzumessungserwägungen als solche lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann die Strafaussetzung zur Bewährung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben.

Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 473/70 - näher ausgeführt hat, handelt es sich bei § 23 Abs. 2 StGB um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Anwendung neben der in § 23 Abs. 1 StGB umschriebenen günstigen Sozialprognose das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Person des Täters voraussetzt.

Es mag dahinstehen, ob Gesichtspunkte wie "tadelfreies Vorleben, Fleiß und beachtlicher Familiensinn", die für die Strafzumessung und für die Täterprognose Bedeutung erlangen, ohne weiteres - wie die Strafkamer meint (UA S. 12) - als besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters angesehen werden können. Jedenfalls ist der Revision darin zuzustimmen, daß besondere Umstände "in der Tat" des Angeklagten nicht dargetan sind.

Als ein maßgebliches Kriterium hierfür hat zu gelten, daß eine Tat aus einer außergewöhnlichen Konfliktsituation heraus begangen worden ist (BGH aa0; BGH, Urteile vom 15. Dezeuber 1970 - 1 StR 420/70; vom 17. Dezember 1970 - 4 StR 444/70). Es liegt nahe, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen, wenn ein Täter unerwartet durch eine Krankheit auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig und erwerbslos wird und dadurch unverschuldet in eine finanzielle Notlage gerät. So war es vorliegend aber nicht. Die vorübergehende Erkrankung des Angeklagten war insoweit nicht ausschlaggebend (UA S. 3/4). Vielmehr hatte sich der Angeklagte durch die Aufnahme hoher Finanzierungskredite und die Tätigung von Abzahlungskäufen finanziell übernommen. Es lag für ihn von Anfang an klar auf der Hand, daß er von seinem Monatsverdienst die Rück- und Abzahlungsverpflich-. tungen — insbesondere unter Berücksichtigung der zusätzlich zu erbringenden hohen Wohnungsmiete — nicht dauernd werde einhalten können. Hat der Angeklagte aber seine finanzielle Zwangslage selbst herbeigeführt, so kann sein Versuch, sich die fehlenden Geldmittel auf strafbarem Wege zu beschaffen, nicht als Konfliktstat gewertet werden.

Die Strafaussetzung zur Bewährung kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts.

Pfeiffer Lloesdau Woesner

zipfel

Pikart