Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 14.01.1975 – 1 StR 620/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 620/74 URTEIL AYAH
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Peter SCEEED zus NEE geboren am EEE 1941 in NeWiimiiiiiiin,
wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof. Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Bw in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. GEEEEEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. Juni 1974
wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung formeilen und sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.
A. Verfahrensrügen
41. Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Gericht eine vom Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte Frage an den Angeklagten ohne Begründung zugelassen habe. Die Zulassung einer Frage bedarf im Gegensatz zu ihrer Ablehnung keiner Begründung (§ 34 StPO). Die Revision meint weiter, der gerichtliche Beschluß hätte nur die Frage, ob der Angeklagte gegenüber dem Zeugen Fürstenhöfer Angaben über das Ausfüllen der zur Versendung des Pakets erforderlichen Unterlagen gemacht habe, zugelassen, nicht aber die weitergehende Frage, ob er auch Angaben über seine Beteiligung an der Sache gemacht habe; gleichwohl sei auch diese Frage an den Angeklagten gerichtet worden. Es kann dahinstehen, ob der Beschluß überhaupt eine Beschränkung auf die (erste) ausdrücklieh formulierte Frage zum Inhalt hat; der Angeklagte ist Jjedenfalls nicht beschwert, denn auf der insoweit für den Angeklagten günstigen Aussage des Zeugen kann die Verurteilung nicht beruhen.
2. Eine Verletzung des § 251 StPO liegt nicht vor. Das Einverständnis des Angeklagten und seines Verteidigers lag ebenso wie das Einverständnis des Staatsanwalts im Augenblick der Verlesung vor. Es konnte nach der Ver-
lesung nicht mehr zurückgenommen werden. Den Antrag auf unmittelbare Vernehmung des Zeugen Peller hat der Verteidiger ausdrücklich zurückgenommen (Bl. 1478 d.A.).
3. Die Rüge der Verletzung des § 254 StPO ist unbegründet. Eine Revision kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, das zur Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesene Protokoll enthalte kein Geständnis (RGSt 45,
196).
4, Auch § 265 StPO ist nicht verletzt. Die Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 StPO lagen nicht vor. Es war auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht unter den hier vorliegenden Umständen nicht gemäß § 267 Abs. 4 StPO die Hauptverhandlung ausgesetzt hat.
B. Sachrüge
Die Revision bestreitet zu Unrecht das Vorliegen einer Urkundenfälschung. Die Expreßgutkarte und der Paketanhänger sind Urkunden im Sinne des § 267 StGB.
Sie sind ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen;
sie lassen ihren Aussteller erkennen (BGHSt 24, 140 m.w.N.; vgl. auch RGSt 42, 226, 227 und RGSt 55, 269 bezüglich Absendervermerk auf einer Postpaketadresse). Eine unrichtige Absenderangabe ist daher entgegen der Auffassung der Revision nicht nur eine schriftliche Lüge, sondern
die Herstellung einer unechten Urkunde, da über die Identität des Ausstellers getäuscht wird.
Sala ii
Die falschen Urkunden wurden auch zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt. Zur Täuschung im Rechtsverkehr dient eine Handlung schon dann, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Behörde irrezuführen und dienstliche Maßnahmen zu verhindern, die bei Kenntnis der wahren Angaben durchgeführt worden wären (vgl. BGH NJW 1953, 955; BGHSt 5, 149, 151; BGH, Urteil vom 4. März 1954 - 4 StR 71/53). Nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten und dem Mittäter WERE darauf an, bei der Justizvollzugsanstalt Straubing den Eindruck hervorzurufen, daß es sich bei der Sendung um eine von einer unverdächtigen Person stammende Auftragsarbeit handle, um auf diese Weise die an sich gebotene Kontrolle des Inhalts der in Wahrheit für Anstaltsinsassen bestimmten Sendung durch die zuständigen Anstaltsbeamten zu umgehen. Die Täuschungsabsicht bezog sich nicht auf ein privates Verhalten der Beamten der Vollzugsanstalt, sondern berührte ihren öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis. Insbesondere die Unterbindung des Einschmuggelns von Ausbruchswerkzeugen oder von Waffen betrifft nicht nur den innerdienstlichen Betrieb, sondern unmittelbar die Sicherheit in der Anstalt; sie liegt im öffentlichen Interesse.
Die Annahme von Gehilfenschaft unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die Strafzumessungserwägungen. Aus ihnen kann mit Sicherheit entnommen werden, daß der Tatrichter von der nun nach § 267 Abs. 1 StGB n.F. bestehenden Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe keinen Gebrauch gemacht hätte. Auch die neuen Vorschriften des § 27 Abs. 2 und des § 49 Abs. 1 StGB geben zu einer Aufhebung des Strafaus-
spruchs keinen Anlaß; die ausgesprochene Strafe liegt weit unter der nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB zulässigen Strafgrenze. Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Zipfel