Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.03.1954 – 4 StR 71/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
vi),
2282 041
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Schrotthändler Horst T EB aus vi geboren am ein 1921 :: TB Kreis 1 ,
2. den Metallhändler Erwin I aus ip dort geboren am EB 1921,
wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, »
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst rd als Urkundsbeaner der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten F und wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. Oktober 1952, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, und soweit der Angeklagte I wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem _ Vergehen gegen §§ 6, 16 Abs 1 Ziff 4 des Gesetzes über den. Verkehr mit unedlen ‘Metallen zu drei Monaten Gefängnis i verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwlıesen. “ en Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Ip verworfen, \ en Von Rechts wegen
Vertrauensbruch gegenüber Wiesemann nicht in Erscheinung
Fr
Gründe§
Der Angeklagte List wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen 88 6, 16 Abs 1 Nr 4 UnedMetG (vorsätzliche Unterlassung ordnungsmässiger Eintragungen in das Metallbuch) und wegen
eines weiteren fahrlässigen Vergehens gegen 88 6, 16 Abs 1 Nr 4 Abs 2 UnedMNetG, der Angeklagte Tresen fortgesetzter Urkundenfälschung teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Vergehen gegen §§ 6, 16 Abs I Nr 4 UnedletG verurteilt worden.
Die Sachbeschwerden der Angeklagten sind im wesentli- |
chen begründet.
Der Angeklagte ID betreibt einen Metallhandel; den Angeklagten __Beise er als Einkäufer eingestellt. Beide kauften in der Zeit von Juni bis November 1951 von . dem Zeugen Sb zu handelsüblichen Preisen über 2 000 kg Buntmetalle. Die Abrechnung erfolgte zwischen Eggs und u SED - Dieser hatte sich den Angeklagten gegenüber als Finkäufer der Metallgrosshandlung vo» ausgegeben und wünschte angeblich deshalb nicht, auf den Abrechnungszetteln und im Metallbuch unter seinem richtigen Namen zu erscheinen, damit der in den Verkäufen an TED 1iesende
trete. Aus diesem Grunde trug Fuhrmann auf den Abrechnungs- u zetteln, die zum Nachweis der Eintragungen im Metallbuch dienen, ‚laufend falsche Namen und ebenso frei erfundene An- | gaben über Anschrift, Alter usw. des Verkäufers ein, ‚nach- u dem SB sie blanko bewusst mit einem unleserlichen Na- \ men unterschrieben hatte. IWW !rug Lieferungen des Selbech unter den auf den Abrechnungszetteln verzeichneten An- | gaben, von denen er wusste, dass sie falsch waren, in das
Metallbuch ein. Beide wollten mit den fälschlich hergestey ten Abrechnungszetteln, die sie zu diesem Zwecke zu den Ge. schäftsbüchern nahmen, bei behördlichen Kontrollen den Ein druck erwecken, als hätten sie das Metall nicht von sondern von den auf den Abrechnungszetteln genannten Perso. nen erworben,
Diesen Feststellungen, gegen die die Revision verge ankänpft (88 261, 337 StPO), ist der äussere Tatbestand de Urkundenfälschung hinsichtlich beider Beschwerdeführer ein-' wandfrei zu entnehmen. Die Urkundeneigenschaft der Abrechnungszettel unterliegt keinem Zweifel; sie waren geeignet und bestimmt, die Metallankäufe zu beweisen. Die Unterschrift war zwar absichtlich unleserlich gestaltet, wies aber uf die vom Angeklagten a 5) jeweils gekennzeichnete Person. a15 Aussteller hin. Diese unechten Urkunden hat Tm> f durch Ausfüllung hergestellt. Beide Beschwerdeführer haben | von ihnen Gebrauch gemacht, indem sie die Kontrollbeamten
der Polizei und des Finanzamts in die Lage versetzten, die Abrechnungszettel selbst wahrzunehmen (RGSt 69, 230; RG au 1937, 759 Nr 23; BGHSt 1, 120).
Rechtlich nicht bedenkenfrei ist indessen die Annahme der Strafkammer, ‚die Beschwerdeführer hätten die unechten | Abrechnungszettel "zur Täuschung im Rechtsverkehr" hergestellt und gebraucht. Die Strafkammer erachtet nämlich für I unwiderlegt, dass die Angeklagten den richtigen Namen > EB: deshalb nicht gebrauchten, um einen Vertragsbruch > u
5 gegenüber der Firma VB nicht sichtbar werden a lassen; denn wenn das Metallbuch und die Abrechnungszettel P
der Firma Ile der Firma Beten nicht zugänglich
wären, so sei doch nicht ausgeschlossen, dass dieser die
rechtswidrigen Lieferungen hätten bekannt werden können, wen
bei den zahlreichen Kontrollen dieselben Kontrollbeamten sowohl zu ID vie zu VD Kämen. Die weiteren Behauptungen des Angeklagten Fü, er habe die falschen . Eintragungen im Metallbuch im Falle SBs gekennzeichnet, um nötigenfalls bei behördlichen Kontrollen den wahren Sachverhalt aufklären zu können, hält die Strafkammer zwar für unerheblich, aber offenbar gleichfalls für nicht widerlegt.
Der innere Tatbestand des § 267 StGB setzt die Absicht voraus, den Getäuschten mittels der Urkunde zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen (RGSt 47, 199; 56, 115; 64, 96; BGH 1 StR 115/53 vom 10. April 1953). Absichtlich handelt der Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen (vgl § 18 Abs 2 Entwurf 1927). Es hätte den Beschwerdeführern also bei Anfertigung und Bereitstellung der unechten Abrechnungszettel darauf ankommen müssen, das dienstliche Verhalten der Kontrollbeamten zu bestimmen. Diese Absicht ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer wollten zwar die Kontrollbeamten über die terson des Verkäufers täuschen. Der mit solcher Täuschung
verfolgte Zweck ging aber möglicherweise nicht dahin, die Be- 4
amten von dienstlichen Massnähmen abzuhalten, die sie bei
Unterbreitung echter Abrechnungszettel getroffen haben wür- 18
den; vielmehr ist es ihnen nach den Feststellungen viel- .
leicht nur darauf angekommen, eine etwaige Indiskretion der
Kontrollpersonen gegenüber der Firma VEN unmöglich zumachen. Diese Absicht aber würde lediglich auf das persönliche Verhalten der Kontrollbeamten abzielen und sich nicht auf den öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis beziehen, dem die Abrechnungszettel den Beamten gegenüber dienen sollten.
Dass mit einem derartigen Vorhaben keine Täuschung im Rechts-
verkehr erstrebt wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt
(R6St 47, 200 £; 64, 965 RG 12 1920, 803 Nr 3; JW 1928, 2984 |
Nr 16). -
Gleichartige Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten FT wesen Urkundenfälschung im Falle Kg».
| gewann den KB, der keine Genehmigung zum Handel mit unedlen Metallen hatte, als Lieferanten durch den Vorschlag, die Geschäfte ohne oder mit falschen Abrechnungen zu tätigen. Bei den Abrechnungen mit £ Karow, der von Juni bis November 1951 für mindestens 36 000 DM Buntmetalle lieferte, liess TE sie erforderlichen Abrechnungszettel blanko von dem Fahrer KB unterschreiben, der einen unleserlichen Namenszug zu "malen" pflegte. Den Kopf der Abrechnungszettel füllte DD anschliessend in Gegenwart Ks nit falschen Angaben aus. KW, der selbst keinen Zettel unterschrieb, war damit einverstanden, weil er ein Interesse daran hatte, nicht irgendwo als Buntmetall-Lieferant zu erscheinen. Die Abrechnungszettel lieferte TEE ur Ünertragung in das Metailbuch bei Le ab, nachdem er vorher in den meisten Fällen zu seiner
eigenen Orientierung über die Unterschrift des Fahrers 6 . den Vermerk "verkauft durch KB" eingesetzt hatte. |
Auch hier sieht die Strafkammer den inneren Tatbestand des § 267 StGB schon deshalb für erfüllt an, weil die Beamten der Polizei oder des Finanzamts mittels der Abrechnungszettel über den Lieferanten getäuscht werden sollten. Das Gericht hat aber möglicherweise nicht untersucht, ob es dem Angeklagten TED =: eine solche Täuschung wirklich ankam, und was er mit der Täuschung R bezweckte. Der nachträgliche Zusatz "verkauft durch 4 lässt es nämlich als zweifelhaft erscheinen, ob die Ab-
-6 -
rechnungszettel in dieser Form noch als zur Täuschung geeignet erscheinen konnten, - die Strafkammer selbst rechnet dem Angeklagten I@MB die Nichtbeachtung des Vermerkes als Fahrlässigkeit an - und legt die Vermutung nahe, dass FEED durch die Anfertigung der unechten Zettel nicht eine Täuschung der Kontrollbeamten, die er hinnehmen mochte, als die Beruhigung we :7- strebte.
In den weiteren, vom Tatrichter nur summarisch erwähnten Fällen, in denen Time au! Abrechnungszet- +teln unrichtige Angaben über die Person des Verkäufers machte, treten die von ihm verfolgten Absichten überhaupt nicht erkennbar hervor, -
“ Nach alledem können die Schuldsprüche gegen die Beschwerdeführer. wegen fortgesetzter Urkundenfälschung auf rechtsirriger Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zur Täuschung im Rechtsverkehr" beruhen. Sie unterliegen daher der Aufhebung. ZZ
Keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum lässt dagegen die Verurteilung der Beschwerdeführer auf Grund des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen hervortreten. Soweit es sich dabei um vorsätzliche Vergehen handelt, kann sie allerdings deshalb nicht bestehen blei. ben, weil Tateinheit mit der Urkundenfälschung angenommen worden ist,
Groß Krumme Engels
Hülle - Dr.Augustin
a