Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 10.05.1977 – 5 StR 162/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ss

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Pensionär Wilheln HEHE»

aus OggsuuEEEE> , geboren am EEE 1925 in Ai,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Mai 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Fleischmann Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB ., aer Verhandlung,

Richter am Landgericht au» bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. (> aus vn

als Verteidiger,

Justizangestellte iii>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Si» gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 1.0Oktober 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -—

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision sieht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung mehrfach als verletzt an.

a) Für die Dauer der Vernehmung des Zeugen “Ep hatte das Ianägericht durch Beschluß die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Die Revision beanstandet, daß sich der Angeklagte vor Wiederherstellung der Öffentlichkeit zur Sache geäußert hat. Die Rüge dringt nicht durch,

Der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen gemäß § 172 GVG ist dahin auszulegen, daß der Ausschluß alle Verfahrensvorgänge umfaßt, die mit der Vernehmung des Zeugen in engem Zusammenhang stehen, sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteil vom 28.August 1958 - 2 StR 313/58; Urteil vom 7.Mai 1974 - 1 StR 72/74 in MDR 1975, 198,199; RGSt 70,109,110). Da die "weitere Äußerung des Angeklagten zur Sache" unmittelbar nach der Unterrichtung des Angeklagten über den Inhalt der Aussage des Zeugen MB erfolgt ist, steht fest, daß sie in engstem Zusammenhang mit dieser Aussage stand.

b) Die unterlassene Anhörung des Angeklagten vor Erlaß des Ausschließungsbeschlusses und vor seiner Entfernung während der Vernehmung des Zeugen RB begründet entgegen der Auffassung der Revision nicht den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr.6 StPO.

Br Sie kann lediglich .uf Grund des § 33 StPO gerügt werden und greift nur durch, wenn das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (BGH IM StPpo § 33 Nr.2;

BGH Urteil vom 11.Dezember 1961 - 4 StR 458/61 -; Urteil vom 17.Dezember 1974 - 1 StR 615/74 - in MDR 1975,199; Löwe-Rosenberg, StPO, 22.Aufl. § 338 Anm.IV, 2 bp). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, Der Angeklagte hat die von dem Landgericht erlassenen Maßnahmen nicht beanstandet. Es ist auch nichts

dafür ersichtlich, daß die Ausschließung der Öffentlichkeit sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre und was der Angeklagte gegen die Beschlüsse des Landgerichts hätte vortragen können.

2. Die Revision erblickt eine Verletzung der 85 247 Abs.1, 338 Nr.5 StPO darin, daß während der Vernehmung des Zeugen R@@® in Abwesenheit des Angeklagten ein an den Verteidiger gerichtetes und von diesem überreichtes Schreiben des Hans-Joachim Vom von 24.2.1976 und aus den Strafakten gegen diesen Zeugen und einen damaligen Mitangeklagten "Vorlageverfügungen zum 12.12.1974, Schriftsatz vom 29.11.1974 sowie Beschluß vom 26.5.1975" verlesen worden sind. Allerdings war es der Strafkamner verwehrt, in Abwesenheit des Angeklagten Beweis durch Urkunden zu erheben. Eine Verlesung der Urkunden zum Zwecke des Vorhalts an den Zeugen Rep war indessen verfahrensrechtlich zulässig (BGHSt 21,332,333; 14,310,312). Daß die verlesenen Schriftstücke dem Zeugen nur vorgehalten wurden, ergibt sich aus folgendem:

Die Urteilsgründe nehmen an keiner Stelle auf sie Bezug. Das Schreiben des Hans-Joachim vor vom 24.2.1976 wurde ausweislich der Niederschrift mit

dem Zeugen "erörtert". Der Inhalt der aus dem früheren

-5.

Strafverfahren gegen den Zeugen Re und einen Mitangeklagten verlesenen Verfügungen vom 12.12.1974, des Schriftsatzes seines damaligen Verteidigers vom 29.11.1974 sowie des Gerichtsbeschlusses vom

26.5.1975 stehen erkennbar in inneren Zusammenhang

mit dem Inhalt des mit dem Zeugen erörterten Schreibens des Hans-Joachim WB vom 24.2.1976.

3. Die Rüge aus § 338 Nr.3 StPO entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO. Das Vorbringen der Revision enthält weder eine ausreichende Angabe der für die Richterablehnung vorgebrachten Tatsachen noch eine erschöpfende Mitteilung des Inhalts der ergangenen Gerichtsbeschlüsse. Die Wiedergabe einzelner Sätze dieser Beschlüsse genügt nicht (BGH bei Dallinger MDR 1972,387). Auch die Rüge fehlerhafter Besetzung bei der Beschlußfassung über das Ablehnungsgesuch läßt die Bezeichnung der an der Beschlußfassung mitwirkenden Richter und derjenigen Richter vermissen, die nach Ansicht der Revision zur Mitwirkung berufen waren.

Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet,

4. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist nicht hervorgetreten. Die von der Revision des Rechtsanwalts vu gerügte Verletzung des Satzes "Im Zweifel für den Angeklagten" ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

EL 7a

Das Vorbringen der Revision deckt keine tatrichterlichen Zweifel auf, sondern läuft letztlich darauf hinaus, der Tatrichter hätte Zweifel haben müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Fuhrmann