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BGH Beschluss vom 09.07.1974 – 1 StR 283/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsver jährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWic, auch wenn zugleich eine Verwarnung ausgesprochen wird (im Anschluß an BGHSt 25, 6).

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

Die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsver jährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWic, auch wenn zugleich eine Verwarnung ausgesprochen wird (im Anschluß an BGHSt 25, 6).

BGH, Beschluß vom 9. Juli 1974 - 1 StR 283/74 -

AG München BayObLG

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 283/74 | BESCHLUSS

in der Bußgeldsache gegen

die Büroangestellte Beatrice KÜEMB zus Tai, geboren am EEE 1946 in MC,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1974 beschlossen:

Die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsverjährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. I- ternative) OWiG, auch wenn zugleich eine Verwarnung ausgesprochen wird (im Anschluß an BGHSt 25, 6).

Gründe§

Das Amtsgericht hat die Betroffene durch Urteil vom 4. Oktober 1973 wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit zu Geldbuße und Fahrverbot verurteilt. Es hat festgestellt, daß die Handlung am 21. Februar 1973 begangen ist. Die Verwaltungsbehörde ordnete am 17. April 1973 die Übersendung eines Anhörungsbogens an die Betroffene an. In diesem Bogen verwarnte sie die Betroffene zugleich unter Auferlegung eines Verwarnungsgeldes und forderte sie auf, Angaben zur Person und zur Sache zu machen, falls sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sei, Daß die Betroffene den Anhörungsbogen erhalten hat, läßt sich nicht feststellen. Seit Erlaß des Bußgeldbescheides ist die Verjährung jeweils rechtzeitig unterbrochen.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat die Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte von einer Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung absehen und über das Rechtsmittel sachlich entscheiden, Es meint, die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens mit Verwarnung habe die Verjährung unterbrochen, Sie sei als Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Betroffene im Sinne des § 29 Abs, 1 Nr. 1, 2. Alternative OWiG anzusehen, Die Bekanntgabe setze nicht voraus, daß die Betroffene den Anhörungsbogen auch nachweisbar erhalten habe,

An dieser Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 17. November 1972 (MDR 1973, 430 = VRS 44, 450) gehindert. Dieses Gericht ist der Auffassung, die Übersendung eines mit einer Verwarnung verbundenen Anhörungsbogens sei als erste Vernehmung des Betroffenen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative OWiG zu werten, Sie unterbreche die Verjährung nur, wenn der Anhörungsbogen dem Betroffenen tatsächlich zugegangen sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Anordnung der Verwaltungsbehörde vom 17. April 1973, den mit einer Verwarnung verbundenen Anhörungsbogen an die Betroffene zu übersenden, die Verjährung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen hat. Von dem in BGHSt 25, 6 zur Entscheidung gestellten Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende dadurch, daß hier die Übersendung eines Anhörungsbogens mit gleichzeitiger Verwarnung veranlaßt war,

Der Senat teilt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Ansicht des vorlegenden Gerichts,

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in BGHSt 25, 6 die Auffassung, daß die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens die Verfolgungsverjährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2, Alternative) OWiG auch dann unterbricht, wenn der Bogen dem Betroffenen nicht zugeht. Der Gesetzgeber hat diese Rechtslage für die Zeit ab 1. Januar 1975 in § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG in der Fassung von Art, 29 Nr. 20 EGStGB bestätigt.

Der erkennende Senat geht von dieser rechtlichen Grundlage aus. Danach ist die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens als Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den Betroffenen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWiG anzusehen. Die Unterbrechungshandlung braucht, um wirksam zu werden, nicht nach außen in Erscheinung zu treten oder zur Kenntnis des Betroffenen zu gelangen. Wäre die Unterbrechungswirkung vom Zugang abhängig, so wäre damit der Lauf der Ver-Jährungsfrist an ein Ereignis geknüpft, das außerhalb der Einwirkung des Verfügenden liegt. Eine solche Abhängigkeit ist auch bei anderen Unterbrechungshandlungen nicht gegeben.

Nichts anderes gilt, wenn der Anhörungsbogen mit einer schriftlichen Verwarnung (88 56 - 58 OWiG; § 27 StVG) verbunden ist. Mit der Anordnung der Übersendung eines solchen kombinierten Vordrucks nimmt die Verwaltungsbehörde eine Verfolgungshandlung vor und stellt sie nicht etwa erst als möglich in Aussicht (BGHSt 25, 6, 8). Sie gibt dadurch eindeutig zu erkennen, daß sie den Betroffenen wegen

einer bestimmten liandlung im Rahmen des Ordnungswiürigkeitsverfahrens zur Verantwortung ziehen will. Der Betroffene hat es lediglich in der Hand, durch Annahme der Verwarnung und Bezahlung des Verwarnungsgeldes das Verfolgungshindernis des § 56 Abs. 4 OWiG zu schaffen und damit das eingeleitete Ermittlungsverfahren zu beenden.

Verwarnungs- und Ermittlungsverfahren schließen sich nicht aus (BayObLG6St 1970, 88, 91; 1973, 205, 208). Die Verwaltungsbehörde kann eine Verwarnung auch nach Abschluß eines Ermittlungsverfahrens aussprechen oder Ermittlungen eigens zur Vorbereitung der Entschließung, ob zu verwarnen ist, einleiten, Häufig ist eine solche Willensbildung überhaupt erst möglich, wenn vorausgegangene Ermittlungen den Sachverhalt geklärt haben,

Danach unterbricht die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens die Verfolgungsver jährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWiG, auch wenn zugleich eine Verwarnung ausgesprochen wird.

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