Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 19.06.1974 – 2 StR 227/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 227/74 BESCHLUSS 49.674.
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Franz-Josef E ED as KERN, geboren am EEE 1949 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Wolfgang K ED zu: 1ER, geboren em 1950 in FEED zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
der Schuldspruch im Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 9. Oktober 1973 geändert und dahin gefaßt, daß schuldig sind
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 3.
Gründe§
Die Überprüfung des Urteils, das sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten zeigt, führt nur zur Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 237 StGB in den Fällen EnB-WEB (11 der Urteilsgründe) und Richter (IV der Urteilsgründe), weil der dazu nach § 238 StGB erforderliche Strafantrag im Falle RB überhaupt nicht und im Falle Er nicht wirksam gestellt worden ist. Die damals 16jährige Anne Käthe Erpwar nicht berechtigt, Strafantrag zu stellen (§ 65 StGB) und hat zudem den Antrag erst, obwohl sie Täter und Umstände der Tat kannte, am 29. Februar 1972, also mehr als drei Monate nach der im Oktober 1971 begangenen Tat und damit verspätet gestellt. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern und neu fassen. Das hat keine Änderung des Strafausspruchs zur Folge. Auf der bedenklichen Vorführung eines das Tatgeschehen behandelnden Filmes in der Hauptverhandlung kann das Urteil nicht beruhen.
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