Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 26.03.1974 – 4 StR 3/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für (nur) eine Richtung ist das Überholverbotszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) beachtet, wenn der Überholende bis zum Zeichen das überholte Fahrzeug mindestens so weit hinter sich gelassen hat, daß er sich ohne Gefährdung vor diesem einordnen könnte.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Stvo §§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 41 Abs, 2 Nr. 7
Im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für (nur) eine Richtung ist das Überholverbotszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) beachtet, wenn der Überholende bis zum Zeichen das überholte Fahrzeug mindestens so weit hinter sich gelassen hat, daß er sich ohne Gefährdung vor diesem einordnen könnte.
BGH, Beschluß v. 26. März 1974 - 4 StR 3/74 -
AG Kassel OLG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
u Str 3/74 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bauingenieur Rolf &% GEREEEEEEE aus Hep-U , geboren an EEE 1936 in 11c/ Saale,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger beschlossen:
Im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für (nur) eine Richtung ist das Überholverbotszeichen 276 (% 41 Abs. 2 Nr. 7 Stvo) beachtet, wenn der Überholende bis zum Zeichen das überholte Fahrzeug mindestens so weit hinter sich gelassen hat, daß er sich ohne Gefährdung vor diesem einordnen könnte.
Der Betroffene überholte mit seinem Personenkraftwagen auf der "vierspurig" ausgebauten Bundesstraße 7 einen Lastzug. Als er ein Überholverbotszeichen 276 erreichte, das wegen einer 90 m weiter beginnenden Straßenverengung angebracht war, hatte er den Lastzug gerade passiert; zwischen der hinteren Kante seines Fahrzeugs und der vorderen Stoßstangenkante des Motorwagens bestand ein Abstand von höchstens 1 bis 2 m. Kurz vor dem Beginn der Engstelle ordnete er sich in angemessenem Abstand vor dem Lastzug auf die rechte "Fahrspur" ein.
Das, Antsperichl hat pepeu den Betroffenen wegen Verkehrsordnunpswidripkeit nach S » Abs. 3 Nr. ., 4 49 Abs. 1 Nr. 5 5tVC in Verbindung mit § 24 Stvu eine Geldbuße festgesetzt. Es ist der Auffassung, der Betroffene habe mit dem Überholen nur beginnen dürfen, wenn er sicher sein konnte, daß er es vor der Überholverbotszone auch hätte beenden können, indem er bis zum Verbotsschild entweder sich mit dem nötigen Sicherheitsabstand wieder vor dem Lastzug eingeordnet oder zumindest einen für ein gefahrloses Einscheren ausreichenden Sicherheitsabstand zum überholten Fahrzeug erreicht hatte.
Der Betroffene bezieht sich in seiner Rechtsbeschwerde auf einen Beschluß des Hanseatischen Cberlandesgerichts Hamburg vom 2. März 1972 - 2 Ss 25/72 Owi - (DAR 1973, 25 £f£f). Nach Ansicht dieses Gerichts, das sich auf die Regelung stützt, die das "mehrspurige" Nebeneinanderfahren von Kraftfahrzeugen in der Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 gefunden hat, liegt eine Mißachtung des Zeichens 276 bei "mehrspurigem" Verkehr mit nachfolgender Fahrbahnverengung nicht vor, wenn der Überholende das überholte Fahrzeug bei Erreichen des Überholverbotsschildes so hinter sich gebracht hat, daß sich die Rückseite seines Fahrzeugs mindestens in Höhe der Vorderseite des überholten Fahrzeugs befindet.
Das zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständige Oberlandesgericht Frankfurt möchte der Auffassung des Amtsgerichts beitreten, sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg gehindert. Es hat die Sache daher gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Liert eine Fißachtiunn des iberholverdotrzeichene £7/b bej mehrspurigenm Verkehr mit nachfolgender Fahrbahnverengun« auch dann vor, wenn der iberholende das überholte Fahrzeug bei ürreichen des Schildes so hinter sich gelassen hat, daß sich die Rücksrite seines Tahrzeugs mindestens in Höhe Ger Vorderseite des überholten Fahrzeugs befindet, der Überholvorgang aber noch nicht abgeschlossen isr”
Il.
Die Vorlegung ist zulässig (RGHSt 23, 365, 366).
III.
In der Sache schließt sich der Senat im wesentlichen dem vorlegenden Oberlandesgericht an. Die Entscheidungen beider Oberlandesgerichts verstehen unter "mehrspurigem" Verkehr das Fahren auf Straßen mit mindestens zwei ausschließlich für den Verkehr in einer (der gefahrenen) Richtung bestimmten Fahrstreifen, wie sie z.B. regelmäßig Autobahnen, häufig auch durch Zeichen 295 unterteilte Straßen aufweisen. Jedenfalls in diesem Verkehr gehört das .[iedereinorädnen vor dem überholten Fahrzeug nicht zum Überholen. Aus Sicherheits-
rründen muß jedoch gefordert werden, daß bis zum lberholverbotszeichen ein ausreichender Abstand zum überholten Fahrzeug hergestellt worden ist. Für Jen Verkehr auf anderen Straßen bleibt die Entscheidung ausdrücklich offen.
1. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO nF ist das Überholen unzulässig, "wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist". Das Zeichen 276 verbietet "Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen" (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO). Diesen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise das Zeichen zu befolgen ist oder wann es mißachtet wird. Auch die Amtliche Begründung (VerkB1 1970, 797) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (Vwv StVO - VerkBl. 1970, 758) bezeichnen den Verbotsinhalt des Zeichens 276 nicht. Entsprechendes gilt für die bis zum 28. Februar 1971 geltende Gesetzesfassung (vgl. § 10 StVO aF; Anlage zur StVO A Id Ziff. 6b; C II Bild 21 b),
Die übrigen in § 5 StVO für das Überholen getroffenen Anordnungen enthalten, jedenfalls für den Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für (nur) eine Richtung, ebenfalls keine eindeutige Aussage zum Inhalt des Überholverbotszeichens 276. In § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO wird zwar bestimnt, überholen dürfe nur, wer übersehen könne, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber hat also hier mit "Überholen" eindeutig den "sanzen Überholvorgang" gemeint, der "mit dem Ansetzen beginnt und erst mit dem YWiedereinordnen nach rechts endet. während dieser ganzen Zeit, also auch noch im letzten Stadium, muß eine Gefährdung oder auch nur Behinderung des Gegenverkehrs von Anfang an als ausge-
schlossen betrachtet werden können" (Amtliche Berriürdunp aa0 5. 80%). Gerade diese Bestimmung hat aber im Verkehr auf mehreren i’ahrstreifen für eine Richtung höchstens in Ausnahmefällen Bedeutung, denn der vegenverkehr wird auf solchen Straßen normalerweise nicht gefährdet, weil der fir diesen bestimmte besondere Straßenteil vom Überholenden nicht benutzt werden darf.
2. Tie Frage nach Jem Verbotsinhalt des Zeichens 276, also danach, welches Fahrverhalten beim überholen durch § 5 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO untersagt ist, läßt sich mithin für einer Fall wie den vorliegenden nur nach einer Gesamtbetrachtung aller das Aneinandervorbeifahren regelnden
gesetzlichen Bestimmungen beantworten.
a) Unter "Überholen" wird allgemein ein tatsächlicher Vorgang verstanden, der vorliegt, "wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder - was hier nicht interessiert - nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält" (BGHSt 22, 1357, 139; vgl. u.a. auch BGH VRS 6b, 155; 11, 171; 17, 43, 45; OLG Hamburg JR 1964, 74; BayObLG VerkBl, 1964, 313 =VRS 26, 587, 388; OLG Hamm NJW 1972, 652; Cramer Straßenverkehrsrecht § 5 St/O Rdn 6; Jagusch Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 5 StVO Rdn 16). Da ein Verbotszeichen sofort, d.h. von der Stelle an zu befolgen ist, an der es angebracht ist (BayObLG VRS 19, 382, 383; OLG Hamm VRS 30, 76; Krumme/Sanders/Mayr Straßenverkehrsrecht % 5 StVO Bem. C II 1), verbietet das Zeichen 276 nach wohl ebenso einhelliger Auffassung nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der
Überholverbotszone; cin bereits eingeleiteter Überholvorgang muß andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden (vgl. u.a. auch OLG Köln VerkMitt. 1962 Nr. 51; OLG Schleswig VerkMitt. 1964 Nr. 28; OLG Düsseldort VerkMitt. 1965 Nr. 59; Booß Straßenverkehrsordnung 1971 S. 350; Cramer aaO § 41 Zeichen 276, 277 Rdn C 5; Mühlhaus Straßenverkehrs-Ordnung 3. Aufl. § 5 Bem. 4 b).
In Rechtsprechung und Schrifttum ist deshalb bisner für das Linksüberholen überwiegend gefordert worden, daß der Überholende das überholte Fahrzeug spätestens in Höhe des Verbotsschildes hinter sich gelassen haben und gefahrlos auf die rechte Fahrbahnseite zurückgekehrt sein müsse (OLG Schleswig VerkMitt. 1964 Nr. 28; OLG Düsseldorf VerkMitt. 1965 Nr. 59; OLG Köln VRS 33, 461, 462; Krumme/Sanders/Mayr aa0 Bem. AI35,
C II 1; Möhl/Rüth Straßenverkehrsordnung 1973 § 41 StVO _ zum Zeichen 276; vgl. auch BayObLG VerkBl. 1964, 313; OLG Stuttgart DAR 1965, 103 zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF; OLG Braunschweig VRS 32, 372, 375 zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB nF; Cramer aa0 § 41 StVO zu Zeichen 276, 277 Rdn C 5; Jagusch aaO Rdn 18). Bleibt der Überholende links, gleichgültig ob berechtigt (vgl. Möhl/ Rüth aa0 § 5 Rdn 33) oder unberechtigt (vgl. BayObLG VerkMitt. 1968 Nr. 46), soll es jedoch genügen, wenn
er das überholte Fahrzeug so weit hinter sich gelassen hat, daß er sich gefahrlos vor dieses setzen könnte (vgl. OLG Köln VerkMitt. 1962 Nr. 51; auch Jagusch aaO Rdn 18). Das soll auch für das Rechtsüberholen gelten, bei dem ein Wiedereinordnen vor dem überholten Fahrzeug in der Regel nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Braunschweig VRS 32, 372, 374 £f; Cramer aaO § 5 StVO Rdn 10; Krumme/Sanders/Mayr aaO Bem. A I 3; vgl. auch OLG Hamm DAR 1955, 307).
c) Der Senat hat bereits in seiner das Kechtsüberholen auf der Bundesautobahn betreffenden Entscheidung BGHSt 22, 137, 139 zum Ausdruck gebracht, daß das Überholen eine Rückkehr auf den ursprünglich eingehaltenen Fahrstreifen nach Vollendung des Überholvorgangs, d.h. also ein Wiedereinordnen, nicht verlange. Er hält an dieser, damals nur beiläufig geäußerten und nicht näher begründeten Rechtsauffassung insbesondere im Hinblick auf die Regelung fest, die das Nebeneinanderfahren auf mehreren Fahrstreifen in der Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 16. Movember 197C gefunden hat (vgl. auch OLG Hamburg DAR 1973, 25):
Nach % 2 Abs. 2 Satz 2 darf, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt, vom Rechtsfahrgebot abgewichen und damit der Fahrstreifen nach dem Überholen beibehalten werden.
Wenn sich Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf nach § 7 Satz 1 rechts schneller als links gefahren und damit ebenfalls der Fahrstreifen nach dem Überholen beibehalten werden. Für die linke Fahrzeugschlange versteht sich das danach von selbst. Daß es der Gesetzgeber als Überholen ansieht, wenn sich ein Kraftfahrer im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen (§ 2 Abs. 2 Satz 3), die nur für eine Richtung bestimmt sind, an einem anderen Fahrzeug von hinten nach vorn vorbeibewegt, ohne seinen Fahrstreifen zu verlassen, ergibt auch die Amtliche Begründung zu § 5 Abs. 1, die auf § 7 als einen Fall des Überholens Bezug nimmt (VerkBl. 1970, 805; vgl. auch Bouska DAR 1971, 68).
Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nach § 37 Abs. 4 auch dort nebeneinander gefahren und damit der Fahrstreifen beibehalten werden, wo die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt, d.h. sich (noch) keine Fahrzeugschlangen (§ 7 Satz 1) gebildet haben.
Fahrzeuge, die sich auf Fahrstreifen mit Richtungspfeilen (Zeichen 297) eingeordnet haben, dürfen - nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 auch rechts - überholt werden, ohne daß der Fahrstreifen danach gewechselt werden müßte.
Nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 d darf der mittlere von drei markierten Fahrstreifen für eine Richtung durchgängig befahren, d.h. also auch nach dem Überholen beibehalten werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. |
Schließlich darf auf markierten Beschleunigungsstreifen (Zeichen 340) nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 e schneller als auf den anderen in gleicher Richtung führenden Fahrstreifen gefahren, also ebenfalls überholt und der Fahrstreifen beibehalten werden.
‚, Die neue Straßenverkehrsordnung enthält danach für den Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung eine Reihe von,praktisch nicht etwa unbedeutenden (vgl. z.B. § 7 Satz 1), Überholregeln, bei denen ein Wiedereinordnen vor dem überholten Fahrzeug entweder überhaupt nicht in Betracht kommt oder doch nicht vorgeschrieben ist. Insoweit hat also das Überholverbotszeichen 276 nicht den Inhalt, daß sich der Überholende bis zum Zeichen wieder vor dem Überholten Fahrzeug eingeordnet haben muß. Für die übrigen Überholfälle im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung kann nichts anderes gelten. Das Verkehrszeichen 276 ist eine formale Bestimmung, die für die gleichartigen Verhältnisse in diesem Verkehr nicht mehrere inhaltlich verschiedene Bedeutungen haben kann. Der Kraftfahrer wäre überfordert, wenn er selbst jeweils vor diesem Zeichen entscheiden müßte, welche von mehreren möglichen Bedeutungen es im konkreten Fall habe und welche
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Anforderungen es deshalb an ihn stelle. Ein Verbotszeichen muß sofort befolgt werden; es muß deshalb auch sofort und aus sich selbst heraus verständlich sein (vgl. auch Cramer aa0 § 39 StVO Rdn 55 ff). Ob sich der (links) Überholende in den nicht ausdrücklich anders geregelten Überholfällen des Verkehrs auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung (wieder) rechts einordnen muß, richtet sich danach allein nach dem Inhalt des Rechtsfahrgebotes des § 2 Abs. 1 und 2 StVO, das in § 5 Abs. 4
Satz 3 StVO lediglich wiederholt wird (vgl. Cramer aa Rdn 96; Jagusch aaO Rdn 52; liöhl/Rüth aaO Rdn 32 a.E.).
Diese Auslegung widerspricht nicht etwa dem Sicherheitsbedürfnis im Straßenverkehr, Das Wiedereinordnen als solches, und auch nur das nach rechts, soll zunächst den Gegenverkehr schützen. Dieser kann aber, wie bereits oben erwähnt, im Verkehr auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung in aller Regel nicht gefährdet werden, wenn der (links) Überholende den für seine Fahrtrichtung vorbehaltenen Fahrstreifen auch nach dem Überholen benutzt. Eine Gefährdung des Gegenverkehrs ist etwa möglich, wenn, so wie hier wegen eines Engpasses, die mehreren Fahrstreifen für eine Richtung sich auf nur noch einen Fahrstreifen verengen oder wenn die Unterteilung der Straße in besondere Fahrstreifen für beide Richtungen (z.B. durch Zeichen 295) überhaupt alsbald wegfällt und eine Verkehrslage entsteht, die beim Überholenden Fehlreaktionen auslösen und durch diese zu einer Gefahr für den Gegenverkehr führen kann. Das wird aber im allgemeinen nur dann in Betracht kommen, wenn die für das Einordnen zur Verfügung stehende Wegstrecke, an der zulässigen Fahrgeschwindigkeit gemessen, zu kurz ist. Das 1äßt sich indessen unschwer vermeiden, wenn das
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Überholverbotszeichen 276 in angemessener Entfernung vor der Gefahrenstelle aufgestellt wird (eine ausdrückliche entsprechende Anordnung wie für das Zeichen 274 enthält die VwvStVO allerdings nicht), Geschwindigkeitsbeschränkungen rechtzeitig vorher angeordnet werden und rechtzeitig auf die Gefahrenstelle, etwa durch Verkehrszeichen 120 oder 121, hingewiesen wird. Wer sich dann beim Wiedereinordnen falsch verhält, verstößt gegen § 1 StVO oder gegen das Rechtsfahrgebot oder auch gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO. Der Gegenverkehr braucht jedenfalls im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung nicht außerdem durch das Verkehrszeichen 276 geschützt zu werden, indem dieses Zeichen dahin ausgelegt wird, es sei schon dann mißachtet, wenn bis zu ihm nicht auch der \Wiedereinordnungsvorgang abgeschlossen sei. Insoweit befin- - det sich der Senat also praktisch im Einklang mit der auch vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung beider Oberlandesgerichte.
d) Zur Beachtung des Überholverbotszeichens genügt es jedoch nicht, wie das Oberlandesgericht Hanburg meint, daß der Überholende das überholte Fahrzeug bei Erreichen des Verbotsschildes in seiner ganzen Länge hinter sich gelassen hat. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt. Nur diese Auffassung wird im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dem Zweck des Zeichens gerecht, das nicht etwa nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch dem des vorausfahrenden und des
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nachfolpenden Verkehrs dient (vrl. auch BCH Verk.iiit*. 1968 Nr. 78 zu Bild ?1 b der Anlage zur 5tVO ar). 7 Gefährdung des überlolten Fahrzeugs kann aber nur vermieden werden, wenn der Überholende bis zum Verbotsschild einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum überholten Fahrzeug herpestellt hat. Das gilt nicht etwa
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nur Ziür den Fall, dal der vom vberholenden benutzte Tahrstreifen bald nach dem Verbotsschild wegfällt. Auch sonst muß - nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO soll das ."berholverbotszeichen ja unter anderen zerade "dort auirestellt werden, wo die Gefährlichkeit des überholens dem Fahrzeugführer nicht so erkennbar ist, daß er von sich aus nicht überholt" (VerkBl. 1970, 781) - mit dem plötzlichen Auftreten einer neuer Yerkehrslage in der .berholverbotszone gerechnet werder, zu deren Bewältigung: der Überholende eine gewisse Beweungsfreiheit benötigt, um sie ohne Gefährdung vor allem des überholten Fahrzeugs meistern zu können. Diese Bewegungsfreiheit, etwa zum plötzlichen Ausweichen nach rechts, hat der Überholende jedenfalls nicht im ausreichenden Maße, wenn er erst nach dem Verbotsschild zunächst einmal durch weitere Beschleunigung einen ausreichenden .\bstand zum überholten Fahrzeug herstellen muß. Dann wirü der überholte Fahrzeugführer unter Umständen zu Teaktionen penötigt, die sich - gleichgültig, ob sie sich im nachhinein bei ruhigen \'berdenken als richtig erweisen sollten oder nicht -— erfahrungsgemäß nicht nur für ihn selbst, sondern bei (ntsprechender Verkehrsdichte auch fiir nechfolgende Fahrzeuge als gefährlich erweisen können. Wies kann nur vermieden werden, wenn der Überholende bereits bei .:rreichen des Verbotsschildes das iibernolte
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Fahrzeug so weit hinter sich gelassen hat, daß er.sich notfalls ohne Gefährdung vor dieses setzen kann (vgl. auch OLG Köln VRS 22, 67).
Mayr Spiegel Hürxthal Salger
Meyer