Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 21.11.1974 – 4 StR 502/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BCHSt: Ja StGB § 239 b Einverständnis zwischen Täter und gesetzlichem Vertreter des noch willensunfähigen Kleinkindes, das als Geisel genommen wird, hat weder tatbestandsausschließende noch rechtfertigende Wirkung.
Nachschlagewerk: ja BCHSt: Ja
StGB § 239 b
Einverständnis zwischen Täter und gesetzlichem Vertreter des noch willensunfähigen Kleinkindes, das als Geisel genommen wird, hat weder tatbestandsausschließende noch rechtfertigende Wirkung.
BGH, Urt. v. 21. November 1974 - k StR 502/74 - LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 502/74 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Rainer C WW aus EB, geboren am
GE 19:3 in cu, zur Zeit in anderer
Sache in Strafhaft,
wegen Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1974, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof
Börtzler Hürxthal Salger
Dr. Knoblich
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin wu
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 0)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. März 1974
a) dahin geändert, daß der Angeklagte der Geiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig ist,
p) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte lebte mit seiner Verlobten und deren 5 Monate alter, von ihm stammender Tochter zusammen. Als ihn Kriminalbeamte auf Grund eines Vollstreckungshaftbefehls in der Wohnung festnehmen wollten, ergriff er, möglicherweise auf Veranlassung der Mutter, das Kind; er richtete ein Brotmesser auf das Kind und drohte, er werde es umbringen, falls die Beamten nicht von ihrem Vorhaben, ihn zu verhaften, abließen. Nach etwa zweistündigen Verhandlungen, während derer der Angeklagte das Kind fortwährend in der geschilderten Weise bedrohte, gaben die Beamten schließlich ihr Vorhaben auf,
Das Landgericht hat den Angeklagten, dem im Er-Ööffnungsbeschluß Geiselnahme (§ 239 d StGB) zur Last gelegt worden war, wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall (§ 240 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene, Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
#2
I. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht rügt, nicht nur der Nötigung, sondern der Geiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig gemacht. Er hat sich des Kindes bemächtigt, um die Beamten durch die Drohung mit dessen Tod zu nötigen, von der Festnahme Abstand zu nehmen,
1. Daß er der Kindesvater ist, hindert die Anwendung des § 239 b StGB nicht. Auch am eigenen Kinde kann - selbst vom Inhaber der elterlichen Gewalt, der der Angeklagte als nichtehelicher Vater nicht ist -— Geiselnahme begangen werden. Denn die in § 239 a StGB aF enthaltene Beschränkung des Schutzumfanges auf "fremde Kinder" ist bei der Neufassung der §§ 239 a, b StGB durch Gebrauch der Formulierung "eines anderen", im Gesetzgebungsverfahren erklärtermaßen beabsichtigt, beseitigt worden (vgl. schriftl. Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT Drucks. VI 2722; Müller-Emmert/Maier MDR 1972, 97; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 239 a Rdn 9; Dreher, StGB 34. Aufl. § 239 a Anm. 2 Aa).
2. Der Angeklagte hat sich auch des Kindes i.S, von § 239 b StGB "bemächtigt". Indem er es aufhob und an sich drückte und das Messer gegen das Kind richtete, hat er sich Herrschaft über dessen Körper verschafft (LK, 9. Aufl. § 234 Rdn 3; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 239 a Rdn 8; Dreher, StGB 34. Aufl, § 234 Anm. 2). Damit hat er nicht seiner Vaterrolle irgendeinen Ausdruck gegeben, sondern seine Zugriffsmöglichkeit auf das Kind offensichtlich mißbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1974 - 1 StR 580/73 -).
Tu
53. Daß die Mutter mit dem Tun des Angeklagten möglicherweise einverstanden war, es vielleicht sogar veranlaßt hatte, ändert nichts an der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens.
Zwar mag (was hier nicht entschieden werden muß) das Tatbestandsmerkmal, daß der Täter "sich eines anderen bemächtigt", entfallen, wenn der andere sich dem Täter für dessen Zwecke freiwillig als Geisel - und zwar nicht nur als sog. "Ersatzgeisel": hierzu vgl. Dreher, StGB 34. Aufl. § 239 b Anm. 2 A; Schönke/ Schröder, 17. Aufl. § 239 a Rdn 9 a - zur Verfügung stellt. Das könnte z.B. in Betracht kommen, wenn der als Geisel in Erscheinung Tretende damit einverstanden ist, daß der Täter einen Dritten durch die - zwar nicht ernstgemeinte, aber von dem genötigten Dritten als ernst aufzufassende (vgl. hierzu Dreher, StGB 34. Aufl. § 239 b Anm. 2 A a sowie die in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmende Meinung zum Begriff der Drohung in § 240 StGB) -— Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung der "Geisel" nötigen will. Das Einverständis eines noch willensunfähigen Kleinkindes mit der Geiselnahme im Sinne des § 239 b StGB kann jedenfalls nicht durch den Erziehungsberechtigten ersetzt werden. Das ergibt sich zwingend daraus, daß nach dem (wie oben dargelegt) klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers mit der Schaffung der neuen §§ 239 a und b StGB ein Kind gerade auch vor seinen eigenen Eltern Schutz genießen soll.
Damit ist zugleich auch entschieden, daß durch das Einverständnis des Erziehungsberechtigten des als Geisel genommenen noch willensunfähigen Kleinkindes die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Täters nicht beseitigt werden kann. Dies gilt umsomehr deswegen, weil der
§ 239 db StGB nicht nur dem Schutz des "anderen" vor der Geiselnahme, sondern auch dem Schutz des "Dritten" vor einer besonders schwerwiegenden und besonders ver-
werflichen Nötigung dienen soll.
II. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt dazu, den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufzuheben,
Schmidt Börtzler Hürxthal
Salger Knoblich