Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 14.02.1974 – 4 StR 25/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 25/74 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Industriekaufmann Herbert Alfred 5 (EEE

aus AG zeboren am EEE 1935 in Km,

wegen Notzucht u.a.

1%

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 1974 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 16. Oktober 1973

1. im Urteilssatz dahin geändert, daß der Angeklagte der Notzucht in einem Fall (§ 177 StGB a.F.), der Vergewaltigung in einem Fall (§ 177 StGB n.F.) und der sexuellen Nötigung in einem Fall (§ 178 StGB n.F.) schuldig ist;

2. mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch für die Fälle Ve und To, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau zurückverwiesen.

Gründe§

1. Das Landgericht Kaiserslautern hatte den Angeklagten wegen Notzucht in zwei Fällen (§ 177 StGB a.F.) - Fälle ME und FEED - und wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.)

- Fall WREW- zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren (die drei Einzelfreiheitsstrafen wurden auf je drei Jahre festgesetzt) verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Auf die Revision des Angeklagten hat der jetzt beschließende Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 18. April 1973 - 4 StR 135/73 -— im Strafausspruch für die Fälle WM und FREIE sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben, in diesem Umfang die Sache an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen und im übrigen die Revision verworfen.

Das Landgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 16. Oktober 1973 für den Fall WW eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und für den Fall TEE eine solche von einem Jahr und sechs Monaten - je unter Zubilligung mildernder Umstände - ausgesprochen und hieraus sowie aus der rechtskräftigen Einzelstrafe im Fall MED eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet.

Mit der Revision gegen dieses Urteil macht der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts geltend.

2. Von den Einzelfreiheitsstrafen hatte sich das Landgericht Zweibrücken infolge der eingetretenen Teilrechtskraft des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern nur mit denen für die Fälle WB und FO zu befassen.

Nach der Gesetzeslage, wie sie zur Zeit der Urteilsfindung des Landgerichts Zweibrücken noch bestand, hätte die Strafzumessung im engeren Sinne nicht beanstandet werden können. Auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.

Gemäß § 2 Abs. 2 StGB und § 354 a StPO muß aber der Senat die durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 herbeigeführten Gesetzesänderungen berücksichtigen. An die Stelle des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ist der § 178 StGB n.F. getreten. Während nach der älteren Vorschrift bei mildernden Umständen, die das Landgericht dem Angeklagten zugute gehalten hat, auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen war, beträgt nunmehr die Freiheitsstrafe in minder schweren Fällen drei Monate bis zu fünf Jahren. Nach § 177 StGB a.F. war bei mildernden Umständen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren angedroht, während nunmehr die Strafdrohung in minder schweren Fällen nur noch auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren lautet. Die vom Landgericht Zweibrücken in den Fällen WEB und FEB verhängten Einzelstrafen sind nicht soweit von der bisher zulässig gewesenen Mindestgrenze der Strafdrohung entfernt, daß mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, daß das Landgericht auf geringere Strafen erkannt hätte, wenn es schon die neuen Vorschriften hätte anwenden können. Das zwingt dazu, diese beiden Einzelstrafen aufzuheben.

Da hiernach die Einzelstrafen für die Fälle www und FB den erwähnten neugefaßten Vorschriften zu entnehmen sind, ist es geboten, trotz der insoweit bestehenden Teilrechtskraft den Schuldspruch zu berichtigen. Das hat nur klarstellende Bedeutung.

Für den Fall WW, in dem die Verurteilung durch das Landgericht Kaiserslautern wegen Notzucht gemäß § 177 StGB a.F. durch den Senatsbeschluß vom 18. April 1973 sowohl im Schuldspruch als auch im Einzelstrafausspruch Rechtskraft erlangt hat, ist dagegen die nachträgliche Gesetzesänderung bedeutungslos. Insoweit kann auch eine Änderung der Urteilsformel nicht in Betracht rezogen werden.

-5-

3, Die vom Landgericht Kaiserslautern ausgesprochen gewesene Entziehung der Fahrerlaubnis, die Teil des Strafausspruchs im weiteren Sinne war, ist mit der Aufhebung der Gesamtstrafe von selbst entfallen. Das Landgericht Zweibrücken hat verkannt, daß es darüber erneut hätte befinden müssen. Da jetzt aber nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr nachgeholt werden (§ 358 Abs. 2 StPO).

Meyer Spiegel Hürxthal Salger Knoblich