Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 25.04.1974 – 2 StR 572/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR 572/73 URTEIL PR E27
in der Strafsache
gegen
den Verputzer Peter Ho aus rummuum, geboren am 1930 in FRE, ur Zeit in
Strafhaft,
wegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 24, April 1974 in der Sitzung vom 25. April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof, Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr WB in der Verhandlung,
Staatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär uns
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 4. Juli 1973 wird die Sache zur Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt sowie über die Kosten des Rechtsmittels
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der bereits wiederholt einschlägig vorbestrafte Angeklagte war am 15. November 1972 wegen versuchter Unzucht mit Kindern in vier Fällen und Beleidigung in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ferner hatte die Strafkanmer seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dieses Urteil hob der Senat "im Ausspruch über die Gesamtstrafe" auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück, weil dieses unterlassen hatte, gemäß § 76 StGB eine wegen Unterhaltspflichtverletzung rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten einzubeziehen. In den Gründen des Senatsbeschlusses wurde darauf hingewiesen, daß über die Anordnung der Maßregel ebenfalls neu zu entscheiden sein werde. Das Landgericht hat nunmehr unter Einbeziehung dieser dreimonatigen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe von zehn Monaten und eine weitere von einem Jahr und zehn Monaten gebildet. Hinsichtlich der Maßregel heißt es im Urteilsspruch: "Neben den Strafen bleibt es bei der im Urteil vom 15.11.1972 getroffenen Anordnung der Unterbringung des Angeklagten". Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt, zu einer Neuentscheidung über die Anordnung der Maßregel habe sie sich nicht für befugt erachtet, weil nach dem Tenor jenes Senatsbeschlusses nur der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache lediglich in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden sei; die durch Urteil vom 15. November 1972 angeordnete Maßregel sei somit von der Aufhebung nicht mitbetroffen.
-h-
‚it seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen xechts, Das Rechtsmittel richtet sich mangels einer eindeutigen Beschränkung sowohl gegen die Gesamtstrafe als auch gegen den Teil der Entscheidung, der die Maßregel betrifft.
Die Nachprüfung der Strafbemessung hat keinen wechtsfehler zum Wachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muß die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB zurückverwiesen werden. Entgegen der Meinung der Strafkammer umfaßt der Aufhebungsbeschluß des Senats die Anordnung der haßregel. Nach der ständigen Übung des Bundesgerichtshofs wird der Begriff "Strafausspruch" nicht nur zur Kennzeichnung des die Strafe betreffenden Entscheidungsteiis verwendet. Unter ihn fällt vielmehr, wenn neben ihr eine ‚iaßregel angeordnet ist, auch diese. Das Wort "Strafausspruch" wird dann im weiteren Sinn verwendet (vgl. Kleinknecht, 3 260 Anm. 6, 3 263 Anm. 4). Entsprechend ist die vom Senat in seinem erwähnten Beschluß gewählte Formulierung "Ausspruch über die Gesamtstrafe" dahin zu verstehen, daß sie sich auch auf die angeordnete Tiaßregel bezieht (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 14, Februar 1974 - 4 StR 25/74 -). Dies wird durch den Hinweis in den Gründen, daß über die Anordnung der liaßregel ebenfalls neu zu befinden sei, noch besonders verdeutlicht. Das Landgericht war deshalb gemäß § 358 Abs, 1 StPO verpfiichtet, eine neue Entscheidung über die Maßre-
gel zu treffen, Da es hiergegen verstoßen hat, greift
die Revision insoweit durch. Das Verschlechte
rungsverbot steht nicht entgegen (§ 358 Abs.
2 Satz 2 StPO),
Schumacher RiBGH Willms kann nicht unterschreiben, da er
beurlaubt und ortsabwesend ist,
Kirchhof
Schumacher
Baumgarten Meyer