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BGH Beschluss vom 18.04.1973 – 4 StR 135/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4b StR 135/73 BESCHLUSS Ze 3;

in der Strafsache gegen

den Industriekaufmann Herbert Alfred S REED aus KU, zeboren arm EEE 1938 in KEN, Ä Ä

wegen Notzucht u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. Februar 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

a) im Strafausspruch für die Fälle Wi und Fri,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

Zweibrücken zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründes

1. Die Rüge, das Landgericht habe bei der Zeugenvernehmung des Polizeimeisters KB gegen den § 250 StPO verstoßen, kann nicht durchgreifen.

Zwar ist gemäß § 69 StPO ein Zeuge bei seiner Vernehmung zur Sache zunächst dazu zu veranlassen, "das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben", Erst dann, wenn sich nach oder auch schon während dieser "zusammenhängenden" Aussage ein

Anlaß ergibt, dem Zeugen der weiteren Aufklärung halber bestimmte Vorhaltungen zu machen, darf dies geschehen (BGHSt 3, 281, 284; Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. § 69 Ann. 2b).

Mit Recht beanstandet daher die Revision, daß dem Zeugen KB in der Hauptverhandlung der Sitzungsniederschrift zufolge sogleich zu Beginn seiner Vernehmung, nachdem er ausdrücklich bemerkt hatte, er "kenne die Sache noch gut", die Niederschrift vom 5.9.1969, Bl. 42 d.A." unter Verlesung vorgehalten worden ist (Bl. 96 d.A.). Darauf beruht aber das Urteil nicht. Die erwähnte Niederschrift enthält nur einen kurzen Vermerk des damals beim 2. Polizeirevier in Kaiserslautern tätigen Polizeimeisters Kg darüber, daß die Prostituierte WEB an Morgen des 5. September fernmündlich mitgeteilt habe, sie sei am vorhergehenden Abend von dem Fahrer eines bestimmten Kraftwagens, in den sie freiwillig eingestiegen sei, durch Bedrohung mit Totschlagen zum Afterverkehr gezwungen und dabei im After schwer verletzt worden, und daß "Frau WB an die Kripo verwiesen" worden sei. Diesen Vermerk und überhaupt die Aussage des Polizeimeisters Kgggphat die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung (UA S. 16/17) nicht berücksichtigt, wozu auch gar kein Anlaß bestand.

2. Die weitere Rüge, dem Kriminalhauptmeister Wei sei zu Beginn seiner Vernehmung - aus dem eben dargelegten Grund ebenfalls verfahrenswidrig - "Blatt 9 d.A." vorgehalten worden (vom Vorhalt anderer Aktenteile ist in der Revisionsbegründung keine Rede), ist schon deswegen unbegründet, weil laut der Sitzungsniederschrift (Bl. 92 d.A.) dem Zeugen nicht

"Blatt 9 d.A.", sondern - und zwar "im allseitigen Einverständnis" - "Blatt 9 a d.A." vorgehalten worden ist. Im übrigen handelt es sich bei diesem Blatt 9 a um eine "Empfangsbestätigung", wonach der Angeklagte BI]

am 4. November 1970 der Kriminalpolizei eine "Gaspistole RG 3 - Röhm! ausgehändigt hat. Auch diese Übergabe der Gaspistole durch den Angeklagten an die Kriminalpolizei spielt bei den Urteilsfeststellungen keine Rolle. Die Zeugin Fri hat ausgesagt (UA S. 8, 16), daß sie dem Angeklagten in der Tatnacht "eine Gaspistole der Marke RG 3" entgegengehalten und daß er ihr diese weggenommen hat; der Angeklagte selbst hat das bestätigt (UA S. 14) und dabei nur - was für den Tathergang völlig unerheblich ist - von einem "Revolver" gesprochen,

3. Soweit die Revision die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen in Zweifel zieht, handelt es sich um sachlichrechtliche. Bedenken. Diese sind aber unbegründet. Die Ur- ‚teilsfeststellungen sowie die Ausführungen über die Beweiswürdigung lassen Widersprüche, Unklarheiten und Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht erkennen.

4. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Notzucht in den Fällen Mo und Fra und wegen Nötigung zur Unzucht im Falle WB. Insoweit besteht nur im Falle Mei Anlaß zu den folgenden Ausführungen:

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß Frau Mais freiwillig zu dem Angeklagten in dessen Kraftwagen eingestiegen ist (UA S. 19). Dann aber, als Bie aussteigen wollte, hat er

.

das durch Bedrohung mit Schlägen und durch Versetzen eines Stoßes in den Magen verhindert (UA S. 3/4). Nur durch wiederholte Bedrohung, er werde sie anderenfalls umbringen, hat er

_ es erreicht, daß sich Frau Mei schließlich auszog und sich ihm dann zum zunächst normalen Geschlechtsverkehr hingab (ua Ss. 4/5). Dann erst fügte sie sich in ihrer Angst "äußerlich bereitwillig" seinen weiteren Wünschen, wodurch allerdings bei ihr "Lustgefühle erweckt" wurden (uA S. 5). Nur für diesen n]etzten Teil seiner Handlungen" - als also der Tatbestand der Notzucht längst vollendet war - kann möglicherweise der Angeklagte nach der Annahme der Strafkamnmer geglaubt haben, daß die Frau an dem geschlechtlichen Treiben "schließlich selbst Gefallen gefunden" habe und jetzt damit einverstanden sei (UA S. 19).

5, Der Strafausspruch für die Fälle WED und Fr und demgemäß der Ausspruch über die Gesamtstrafe können jedoch | nicht bestehen bleiben.

Durch den § 176 Abs. 1 Nr. 1 und den § 177 StGB soll ein Schutz dagegen gewährt werden, daß jemand von einem Sittlichkeitsverbrecher gegen seinen willen in seiner geschlechtlichen .Handlungsfreiheit und seiner Geschlechtsehre mißbraucht wird. Auch Prostituierte sind kein Freiwild. Sind sie nicht einverstanden, so dürfen auch sie nicht gegen ihren Willen von dem Täter zu unzüchtigen Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1) oder zum Beischlaf (§ 177) gezwungen werden. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift besteht aber hinsichtlich der Schuld ein sehr erheblicher Unterschied, ob eine unbescholten® Frau oder ob eine Prostituierte, die sich allgemein Männern

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gegen Entgelt zum Beischlaf und zu unzüchtigen Handlungen hinzugeben pflegt, das Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens wird. Gewiß dürfen bei der Findung der gerechten Strafe neben diesem Schutzzweck der Vorschriften auch andere Umstände berücksichtigt werden, so außer dem Vorleben und der Art der Persönlichkeit des Täters etwa sein besonders brutales Verhalten bei der Tatausführung und auch die Tatsache, daß er die Prostituierte um den versprochenen Unzuchtsiohn prellt. Neben dem beherrschenden Schutzzweck der Vorschriften können aber solche Umstände nur eine mehr untergeordnete Rolle spielen. Hiernach bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken dagegen, daß das Landgericht die Straftaten des Angeklagten als "drei gleichschwere Taten" (UA S. 20) erachtet hat.

Bei den Verletzten WER und Fra handelt es sich um Prostituierte, die an sich zum geschlechtlichen Verkehr mit dem Angeklagten bereit und gerade zu diesem Zweck mit ihm weggefahren waren. Die Ehefrau MeiB dagegen ist "kein Strichmädchen" (UA S. 3). Sie hatte dem Angeklagten, ehe es zu den Unzuchtshandlungen kan, ausdrücklich "beteuert, es erst mit zwei Männern in ihrem Leben gehabt und ein Kind im Alter von neun Monaten zu haben" (uA S. 4).

Hiernach kann gegen die Bemessung der Einzelstrafe im Falle Mai) aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Für die Fälle WW und FriB dagegen, die 'gegenlüiber dem Falle Mei nicht "gleichschwer" sind, müssen die Einzelstrafen neu festgesetzt werden.

Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger