Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 20.06.1973 – 2 StR 143/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 143/73 URTEIL MG
in der Strafsache
gegen
den früheren Schreiner und jetzigen Hüttenarbeiter Bernfried A ED aus ZB, üort geboren am
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung: vom 20. Juni 1973, an: der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kirchhof Dr. Müller Baumgarten ‚Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Iand- "gericht in Trier vom 26. Juni 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
2s
FR
Er
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Gründe§
1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte seinen 64 Jahre alten Onkel mit heftigen Faustschlägen zu Boden. Bei dem Sturz erlitt der betrunkene Mann schwere Kopfverletzungen, die nach fünf Tagen zu seinem Tod führten. Der Angeklagte war nach seiner geistigen Entwicklung in der Lage, diese Folge vorauszusehen.
Mit Recht sieht das Schwurgericht auf Grund dieses Sachverhalts die Tatbestandsmerkmale des § 226 StGB als erfüllt an.. Das wird auch von der Revision nicht angegriffen. Was sie im einzelnen gegen den Schuldspruch vorbringt, ist im Ergebnis nicht geeignet, die Verurteilung zu gefährden.
a) Die Revision meint, aus den Gründen des erst 7 1/2 Monate nach der Verkündung zu den Akten gebrachten Urteils ergäben sich Anhaltspunkte dafür, daß es das Ergebnis der Beratung nicht mehr zuverlässig wiedergebe. Sie knüpft damit ersichtlich an Erwägungen in dem Beschluß BGHSt 21, 4,. 10 an, nach denen ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 275 Abs. 1 StPO unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zur Aufhebung des Urteils auf die Sachrüge hin führen kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Die Urteilsgründe sind
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in sich schlüssig und vollständig. Die Revision sieht einen Widerspruch zwischen der Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen Dr. IB und dem Inhalt der Sitzungsniederschrift. Das Revisionsgericht
hat die Urteilsfeststellungen jedoch nicht an Hand des Protokolls nachzuprüfen (BGH NJW 1966, 63). Daran ändert sich nichts, wenn das Urteil verspätet zu den Akten gebracht worden ist. |
b) Entgegen der Meinung der Revision war das Schwurgericht nicht gehalten, sich ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte än Notwehr oder Putativnotwehr gehandelt hat. Nach den Feststellungen hat der Onkel des Angeklagten an dessen Rockärmel gezogen, um ihn daran zu hindern, weiter auf den schon zuvor tätlich angegriffenen Zeugen Re einzudringen. Sein Verhalten war als Nothilfe durch § 53 StGB gerechtfertigt und durfte schon deshalb nicht mit Schlägen beantwortet werden. Angesichts der Einlassung des Angeklagten, er habe seinen Onkel lediglich mit einer Reflexbewegung, also nicht zu seiner Verteidigung, zu Fall gebracht, war es bei dieser Sachlage auch nicht geboten, die Möglichkeit einer vermeintlichen Notwehrhandlung im Urteil ausdrücklich zu erörtern.
c) Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Schwurgerichts zum Ausschluß der Voraussetzungen des § 51 StGB den Eindruck erwecken können, als habe es die Entscheidung über die Anwendung dieser Vorschrift den beiden Sachverständigen überlassen und dadurch gegen § 261 StPO verstoßen (vgl. BGHSt 7, 238). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß
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ein solcher Verstoß nicht vorliegt. Das Schwurgericht bezeichnet das Gutachten des Sachverständigen Dr. gg ausdrücklich als überzeugend und führt aus, es werde durch den Gutachter Dr. GE bestätigt. Dadurch hat
es, wenn auch in knapper Form, zum Ausdruck gebracht,
daß es sich selbst ein Bild von der Schlüssigkeit der
von den Sachverständigen vorgebrachten Argumente gemacht und ihre rechtliche Bedeutung für die Anwendung des § 51 StGB selbständig geprüft hat. Daß die Sachverständigen sich im Rahmen ihrer Gutachten ihrerseits zu der dem Gericht obliegenden rechtlichen Beurteilung des körperlichen und seelischen Zustandes des Angeklagten geäußert haben, ist unter diesen Umständen unschädlich (BGH aa0). Es gefährdet den Schuldspruch bei der gegebenen Sachlage auch nicht, daß das Schwurgericht davon abgesehen hat,
die Ausführungen der Sachverständigen im einzelnen wiederzugeben. Das Urteil läßt erkennen, daß die Gutachten sich auf den Tathergang stützen, der auf einen nur geringgradigen Affektzustand des Angeklagten schließen lasse. Das findet in den tatsächlichen Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat seine Bestätigung. Aus ihnen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte kurzfristig in einen Affektzustand geraten wäre, der ausnahmsweise auch bei einem sonst gesunden Täter die Anwendung des § 51 StGB rechtfertigen könnte (vgl. BGHSt 11, 20).
2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung dringen nicht durch.
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a) Mit der Erwägung, die Ursächlichkeit der HNandlungen des Angeklagten für den Tod des Opfers sei nicht durch das Hinzutreten "anderer gewisser tragischer Umständen wesentlich eingeschränkt worden, läßt das Schwurgericht die Trunkenheit des Opfers nicht unzulässig außer acht. Es meint mit dieser Wendung weitere Umstände, die der Angeklagte nicht erkannt hätte und die ihm deshalb bei der Strafzumessung nicht hätten zur Last gelegt werden können. Hinsichtlich der Trunkenheit des Opfers geht es ersichtlich davon aus, daß dem Angeklagten dieser nach den Feststellungen (UA S. 3) erkennbarer Zustand seines Onkels nicht verborgen geblieben war. Daß es die entlastende Wirkung etwaiger dem Täter unbekannter, für den Taterfolg mitursächlicher Umstände verkannt hätte, hält der Senat für ausgeschlossen.
b) Aus den unter 1 c dargelegten Gründen reichen die Ausführungen des Schwurgerichts zur Verantwortlichkeit des Angeklagten trotz ihrer Knappheit auch aus, die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen.
c) Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Eine solche Maßnahme kommt bei Strafen von mehr als einen Jahr nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen namentlich eine Konfliktslage des Täters dazu drängt (BGHSt 24, 3, 5). Hier kann sich der Angeklagte aber nicht darauf berufen, daß besondere Umstände sowohl in. seiner Person als auch in der Tat selbst seine Schuld an dem folgenschweren Geschehen in einer die Anwendung der Ausnahmevorschrift rechtfertigenden Weise minderten. Er hat vielmehr, ohne
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ernsthaft belästigt worden zu sein, aus einer augenblicklichen Verärgerung heraus unbeherrscht zugeschlagen und dadurch wegen einer Nichtigkeit den Tod eines Menschen verschuldet. Von einer besonderen Konfliktslage kann unter diesen Umständen ebensowenig die Rede sein wie von einer sonstigen Ausnahmesituation.
Willms Kirchhof Müller
Baumgarten . . Schauenburg