Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 19.06.1973 – 1 StR 16/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 16/73 | URTEIL ah
in der Strafsache
gegen
den technischen Kaufmann Lutz N ce EEEEB aus ME, geboren am EB. WED 1944 in NEED, LKrs. DOEEEEED/Oberschiw, zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE zus GEBEN a1s Verteidiger,
Justizangestellter MP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Neue wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Würzburg vom 10. März 1972
4. im Schuldspruch gegen den Angeklagten Ne (I 3 des Urteilssatzes) und gegen die Mitangeklagte Anis (II des Urteilssatzes) dahin geändert,
daß beide Angeklagte je verurteilt sind
Nwegen gemeinschaftlich begangener Steuerhinterziehung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Opiumgesetz (§ 392 AbgO, § 21 UStG i.V. mit §§ 1, 6, 57 ZollG; §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG; §§ 47,
73 StGB)";
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2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) gegen den Angeklagten Ne@iB zur Einzelstrafe im Falle I 3 des Urteilssatzes und zur Gesamtstrafe,
b) gegen die Mitangeklagte Ani» insgesamt.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt zurückverwiesen.
III. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Ne verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Negiip wegen Hehlerei, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen gemeinschaftlich begangenen Bannbruchs in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Opiumgesetz und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zur Geldstrafe von 500,- DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I. Die Verurteilung wegen Hehlerei hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Jugendkammer hat dazu festgestellt, der Angeklagte habe den Reisepaß der Bundesrepublik Deutschland Nr. @ EB, der dem rechtmäßigen Inhaber Herbert Henry Ru zwischen dem 7. und dem 9. Juli 1970 auf nicht geklärte Weise abhanden gekommen sei, an sich gebracht, um diesen - nachträglich mit seinem Lichtbild versehenen - Paß in der Folgezeit für sich zu gebrauchen.
Die Revision meint, der Tatrichter schließe die Möglichkeit nicht aus, daß der Angeklagte den Paß gefunden und unterschlagen habe, und hätte daher, allenfalls im Wege der Wahlfeststellung, nur nach § 246 StGB als dem mildesten Gesetz verurteilen dürfen.
Diese Auffassung beruht auf einem offensichtlichen Mißverständnis des angefochtenen Urteils. Das Landgericht geht eindeutig davon aus, daß der Angeklagte den Paß nicht von dessen rechtmäßigem Inhaber Rum , sondern von einem nicht bekannten Dritten erworben hat, der seinerseits die Stellung eines unrechtmäßigen Besitzers sei es durch Diebstahl, sei es durch Unterschlagung erlangt hatte (UA S. 11, 26), was der Angeklagte mindestens den Umständen nach annehmen mußte.
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Bei dieser Sachlage war es gerechtfertigt, den Angeklagten der Hehlerei schuldig zu sprechen.
Die Jugendkammer mußte sich auch nicht gedrängt sehen, den rechtmäßigen Paßinhaber Ru als Zeugen zu vernehmen. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge, die den Blick in die Akten freigibt (RG JW 1931, 2030; BGH, Urteil vom 9. Februar 1971 - 1 StR 662/70), erweist sich - soweit sie überhaupt in zulässiger Form erhoben ist - als unbegründet. Ru hat vor der Polizei, auch auf Vorhalt, entschieden bekundet, daß ihm der Paß auf ungeklärte Weise abhanden gekommen, wahrscheinlich aus seinem Kraftwagen gestohlen worden ist (Bl. 187 d.A.); der Angeklagte selbst, der in der Hauptverhandlung keine Angaben machte, hatte dem vernehmenden Polizeibeamten - der dies als Zeuge bekundete - erklärt, er habe den Reisepaß in der Türkei von einem Türken erhalten (Bl. 269 d.A.). Bei dieser Sachlage drängte es sich nicht auf, Ru überdies als Zeugen zu vernehmen.
II. 1. Dagegen kann die tateinheitlich mit dem Vergehen gegen das Opiumgesetz ausgesprochene Verurteilung wegen Bannbruchs (§ 396 AbgO) keinen Bestand haben. Die genannte Vorschrift steht nach der Subsidiaritätsklausel des § 396 Abs. 2 AbgO in Gesetzeskonkurrenz mit den §§ 9, 10 OpiumG und findet daher neben diesen keine Anwendung (BGH NJW 1973, 814, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
2. Jedoch tragen die Feststellungen neben dem Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Opiumgesetz auch die Verurteilung wegen einer damit in Tateinheit gemeinschaftlich begangenen Steuerhinterziehung (§ 392 Abs. 1, 4 AbgO). Die im Zusammenwirken mit der Mitangeklagten AnEB und weiteren unbekannten Helfern (UA S. 14, 29) vorgenommene Einfuhr von mindestens 8,78 kg Haschisch löste mit der vorsätzlichen Verletzung der Gestellungspflicht die sofortige Entstehung und Fälligkeit des zollrechtlichen Anspruchs auf die Eingangsabgaben aus (BGHSt 24, 178, 181). Daß der Angeklagte die Steuereinnahmen seines Vorteils wegen verkürzt hat, ist im angefochtenen Urteil ebenfalls festgestellt (UA S. 29).
Der Senat kann den Schuldspruch selbst abändern; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Die Bundesanwaltschaft hat dazu in ihrer schriftlichen Stellungnahme mit Recht dargelegt, daß die verbotswidrige Einfuhr von Haschisch unter Verletzung der Gestellungspflicht Gegenstand der Anklage war, daß die Verurteilung gemäß § 396 AbgO i.V.m. § 392 Abs. 1 AbgO ausgesprochen worden ist und daß sich der Angeklagte - der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einließ - gegenüber dem Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht anders hätte verteidigen können als gegenüber dem Vorwurf des Bannbruchs; dem schließt dich der Senat an.
3. Dagegen hat das Landgericht die Höhe der hinterzogenen Abgaben nicht richtig berechnet (UA S. 23). Zwar unterliegt Haschisch unabhängig von der Verbots-
widrigkeit der Einfuhr einer Einfuhrumsatzsteuer von 11 v.H., die der Tatrichter allerdings mit 2.107,80 DM zu hoch angesetzt hat; denn für die Berechnung dieser Steuer ist vom Wert der Ware (16.750 DM) ohne die Hinzuzählung von Zoll auszugehen. Die Ware ist zollfrei (VO /EwG/ Nr. 1/71 vom 17. Dezember 1970 zur Änderung der VO /EWc7 Nr. 950/68 über den gemeinsamen Zolltarif - ABl Nr. L 1; BGH, Urteil vom 21. November 1972 - 1 StR 511/72), so daß insoweit zu Unrecht eine Abgabeschuld von 2.412,- DM angenommen worden ist. Statt der vom Landgericht angenommenen Zollschuld von 4.520,- DM ist daher nur von einer Abgabenschuld von 1.824,50 DM auszugehen.
Da die Jugendkammer die Strafe dem § 392 AbgO entnommen hat, kann - auch wenn im unmittelbaren Zusanmenhang der Strafzumessungsgründe nicht darauf abgehoben wird - das Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Höhe der für die Steuerstraftat in Tateinheit mit dem Rauschgiftdelikt verhängten Einzelstrafe von der irrigen Berechnung der hinterzogenen Abgaben beeinflußt worden ist. Daher ist diese Einzelstrafe zusammen mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
4. Da der gleiche Rechtsfehler auch dem Urteil gegen die Mitangeklagte AnEED zugrunde liegt, ist gemäß § 357 StPO die Wirkung des Rechtsmittels insoweit auch auf sie zu erstrecken.
III. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten Ne offensichtlich unbegründet.
Pfeiffer Mösl Pikart
Zipfel | Herdegen