§ 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
Stand: 06.01.2021
Wird zitiert von 192
Nach Gewicht
- BFH, 21.11.2023 – VII R 10/21Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen AnschlusslieferungZitiert von 6
- FG Hamburg, 25.01.2021 – 4 K 47/18Zitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 – 1 K 1142/20Zitiert von 3
- FG Hamburg, 04.05.2020 – 4 V 28/20Zitiert von 4
- FG Hamburg, 14.01.2020 – 4 K 123/15Zitiert von 14
- FG Hamburg, 04.06.2021 – 4 K 135/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 12.12.2025 – 4 K 39/23
- BFH, 11.12.2025 – V R 7/24(Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht)Zitiert von 4
- BFH, 11.12.2025 – V R 8/24(Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit)Zitiert von 1
192 Entscheidungen zu § 21 UStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/21#abs-1 (1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/21#abs-2 (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/21#abs-2a (2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/21#abs-3 (3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/21#abs-3a (3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/21#abs-4 (4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/21#abs-5 (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.