Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 09.02.1971 – 1 StR 662/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 662/70 URTEIL yyL.
in der Strafsache
den Lackierer Johann H CD zus PO , seboren am mp 1929 ir Su, Xrs. Donau,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Blutschande
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1971, an der teilgenommen
haben: Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesanwalt
Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Loesdau
Dr. Mösi
Pikart
Zipfel
als beisitzende Richter,
Dr. zum
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts München II vom 13. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Zutreffend beanstandet die Revision, daß der Tatrichter die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hat.
1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte mit seiner am We 1953 geborenen Tochter Rosemarie in der Zeit von August 1967 bis zum 2. Februar 1969 mindestens tausendmal den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Es gründet seine Feststellungen im wesentlichen auf die Angaben der verletzten Tochter, die es - übereinstimmend mit dem Gutachten einer Diplom-Psychologin - für glaubwürdig hält.
Die Tochter Rosemarie hat allerdings ausgesagt, der Angeklagte habe - mit Ausnahme der Zeiten ihrer Regel - täglich fünf- bis sechsmal mit ihr geschlechtlich verkehrt; es sei Jedoch, so legt das angefochtene Urteil
dar, "nicht völlig auszuschließen, daß die Aussage, schließ-
lich habe der Verkehr täglich fünf- bis sechsmal stattge-
funden, objektiv übertrieben ist und subjektiv zum Ausdruck
bringen will, es sei täglich jedenfalls öfter als zweimal zum Verkehr gekommen" (UA S. 11). Daraus gewinnt
der Tatrichter die Überzeugung, der Angeklagte habe spätestens vom Oktober 1967 an bis zum 2. Februar 1969 mit Ausnahme der Zeiten der Regel täglich mindestens dreimal mit seiner Tochter Geschlechtsverkehr gehabt,
Der Angeklagte, der die Tat insgesamt bestreitet, hat insbesondere geltend gemacht, daß er sich seit mindestens drei Jahren fast impotent fühle und deshalb selbst den ehelichen Verkehr nur selten ausübe. Mit Recht vermißt die Revision ein näheres Eingehen der Jugendkammer auf dieses Vorbringen.
2. Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens 'nahelegte (BGHSt 3, 169, 175); bei der Prüfung, ob eine solche Verletzung vorliegt, kann das Revisionsgericht an Hand des Akteninhalts untersuchen, ob der Tatrichter alle vorhandenen erheblichen Beweismittel herbeigeschafft hat (RG JW 1931, 2030).
Nach dem Sitzungsprotokoll hat der Angeklagte erklärt, er.sei wegen seiner mangelnden Potenz schon beim Arzt gewesen und er habe seit 1964 gemerkt, daß "es mit dem Geschlechtsverkehr nicht mehr recht klappt" (Prot. S. 4 = GA Bl. 161); den ihn auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchenden psychiatrischen Sachverständigen hatte er ebenfalls
auf seine nachlassende Potenz hingewiesen (Prot. S. 28 GA Bl. 185) und dies auf seine berufliche Tätigkeit zurückgeführt. Der Psychiater, Prof. Dr DE, nat diese Angaben nicht nachgeprüft - was auch nicht innerhalb seines Fachbereichs gelegen hätte -, Sondern hat nur zur Frage der Zurechnungsfähigkeit dargelegt, daß der Geschlechtstrieb durch die Möglichkeit des Verkehrs mit einer Jugendlichen Partnerin zwar gesteigert worden sein könne, daß dies aber nicht die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt haben könne (UVA S. 18); eine Triebstärke von fünf bis sechsmal am Tag fand Jedoch auch er als "wohl sehr graß ausgedrückt" (Prot. S. 29 = GA Bl. 186).
Bei dieser Sachlage mußte es für den Tatrichter naheliegen, den behandelnden Arzt zu hören, den der Angeklagte wegen seiner Potenzstörung aufgesucht hatte; gegebenenfalls mußte auch noch ein Sachverständiger zugezogen werden, der sich zu dieser Frage äußern konnte. Mit einer willkürlichen und nicht näher begründeten Herabsetzung der von der Tochter Rosemarie gemachten Zahlenangaben durfte die Jugendkammer sich um so weniger begnügen, als die Tochter im einzelnen angegeben hatte, ihr Vater habe in der Mittagszeit in der Werkstatt meist "2 oder Smal hintereinander" und am Abend im Bett "manchmal ... dreimal, manchmal viermal" mit ihr verkehrt (Prot. S. 10/11 = @A Bl. 167/168) und dabei sei €S - mindestens in der Werkstatt - jedesmal zum Samenerguß gekommen. Bevor das Landgericht diese genauen Angaben von sich aus und ohne nähere Anhaltspunkte auf etwa die Hälfte zurückführte und gleichwohl die Zeugin für voll
glaubwürdig ansah, mußte es alle Beweismöglichkeiten ausschöpfen, die für die Nachprüfung der gegenteiligen Angaben des Angeklagten zur Verfügung standen.
3. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Da die Frage der Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs nicht nur den Schuldumfang und damit die Straffrage, sondern die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin Rosemarie | berührt, ist es insgesamt aufzuheben.
II. Auf die weiteren Rügen der Revision bezüglich der örtlichen Gegebenheiten in der Werkstatt, der Männerbekanntschaften der Tochter und der von ihr an den Angeklagten in die Haftanstalt geschriebenen Briefe kommt es danach nicht mehr an.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Pfeiffer Loesdau Mösl
Pikart Zipfel