Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 17.10.1972 – 4 StR 452/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 452/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Formerlehrling Albert . ED : s Ta Hein, dort geboren an EB 155>5,
wegen Diebstahls mit Waffen
Der A. Strafsenat des Bundesgerichtehofs bat dureh Jen Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,
Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Buddenberg in der Sitzung
vom 17. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwältin u als Vertreterin der Bundesanwaltschaft. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 12. Juni 1972 aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Nötigung in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz verurteilt werden ist; insoweit wird das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts Landau/Pfalz zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit begangen mit einem
Vergehen gegen das Waffenperel- und wegen einen weiteren rechtlich selbständigen Vergehens der fortgesetzten Nötigung in Tateinheit begangen mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz (§§ 244 Abs. 1 Nr. 1, 240, 73, 74 StGB; § 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz; §§ 1, 105 JGG) zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren Mindestmaß
auf ein Jahr und drei Monate und deren Höchstmaß auf drei Jahre festgesetzt ist, verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die nicht wirksam beschränkt worden ist, rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verurteilung wegen eines Vergehens des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz enthält keinen Rechtsfehler. Soweit der Angeklagte in Tatmehrheit dazu auch eines Vergehens der fortgesetzten Nötigung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig ein.
io teilweise Finstellumge hat Jije Aufhebunr im stralausspruch zur Folge.
Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Buddenberg