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BGH Urteil vom 05.11.1974 – 1 StR 499/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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den Soldaten (PFC) der US-Arny Dean B EEE , geboren sn ED 1952 in. A usa, zur Zeit in. Haft, | | |

_ wegen ‚räuberischer Erpressung u.a.

| Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtähofs hat in der Sitzung vom 5. November 1974, an der teilgenomnen haben:

Vorsitzender "Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Pfeiffer,

Eu die Richter am Bundesgerichtshot u Loesdau, . "Dr. Mösl, Pikart, Zipfel co als beisitzende Richter,

u Bundesanwalt En u — a als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u Rechtsanwalt Dr. SEEEEEBD m

| als Verteidiger, ö Justizangestellter gi | ©. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. ‚Auf die Revision des Angeklagten wird gas Urteil ‚des Landgerichts Stuttgart vom. 16. Mai. Ian

ne 4, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der- Angeklagte im Fall II 2° der Urteilsgründe verurteilt. worden ist, ponie im ‚gesamten Strafausspruch;

2. im Schuldspruch zum Fall II 1 der Urteilsgründe dahin klargestellt, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung .(§§ 253, 255, 250 Abs. I Nr. 1 und 3 steB). schuldig ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird: die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die. ‚Kosten des Rechtsmittels, an eine u | andere. Strafkammer ‚des bandgerichts zurück ‚ verwiesen. :- z |

. II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer.

. Erpressung zum Nachteil nd wegen räuberischen Angriffs auf den Kraftfahrer SC in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zur Gesamtfreiheitsstrafe: - von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Das‘ Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Prüfung des Urteils ; ergibt zum Schuldspruch im Fall vo (II 1 der Urteilsgründe) keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat das Verhalten. des Angeklag-. ten in den Gründen (UA 5.5, 6) zutreffend ‚als schwere räuberische Erpressung im Sinne ‚der 88 255,.250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB gewürdigt; der Urteilsspruch- war inso-

' weit ergänzend klarzustellen. Die. Anwendung. des § 51 ‚Abs. 1 StGB hat der. Tatrichter ohne Rechts£fehler ‚ausgeschlossen.

"2. Dagegen kann der Schuldspruch : im Fall Br ie (Il 2 der Urteilsgründe) nicht bestehen bleiben, weil nach den. bisherigen Feststellungen ein ‘Verbrechen nach § 316 a StGB nicht hinreichend: dargetan ist. Das Unterriehmen eines Angriffs auf den Taxifahrer "unter Aus- "nutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs", ' das die Jugendkamner ohne nähere Begründung für gegeben hält (UA S. 6), kann zwar auch dann angenommen werden, ‚wenn das Kraftfahrzeug nach Beendigung ger Fahrt anhält. Erforderlich für die Anwendung der Vorschrift ist es‘ aber, daß der Tatentschluß nicht erst beim Halten des Kraftwagens gefaßt wird (BGHSt 24, 320; BGH, Urteil vom T» September 1972 - 4 StR 366/72); in. solchem Fall ist die Ausnutzung der in § 316 a StGB vorausgesetzten, dem fließenden Verkehr eigentümlichen besonderen Gefahrenlage nicht ‚gegeben. Der Tatentschluß muß - spätestens -

noch während der Fahrt gefaßt worden sein (BGH VRS. 29, 198 mit weiteren Nachweisen).

Ob ein solcher Grenzfall angenommen werden kann, 1äßt sich den Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Das Urteil teilt nur mit, daß es "bei Tatbeginn die Absicht des Angeklagten gewesen sei, durch die Bedrohung mit dem Messer zu Geld zu kommen (UA S. 4).

Es ist nicht ersichtlich, ob unter "Tatbeginn" der An-

tritt der Fahrt oder das Ziehen des Messers nach dem

zweiten Anhalten des Kraftfahrzeugs vor dem Kasernentor

zu verstehen ist. Auch der Urteilszusammenhang 1äßt die

Deutung zu, daß der Angeklagte, der bei dem ersten Halt vor dem Eingang zum PX noch den Fahrpreis entrichtet hatte,

rst vor dem Kasernentor die Absicht einer räuberischen Erprössung faßte, deren vollständige ‚Ausführung er dann

wegen des Dazukonmens des Taxifahrers Fam aufgeben mußte. Eu nn

. Sollte der Tatrichter auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu. der Überzeugung kömmen, daß der Angeklagte einen räuberischen Angriff im Sinne des § 316 a StGB ge-

gen Serger unternommen hat, so müßte gegenüber einem

solchen. Verbrechen der Versuch einer räuberischen Erpressung wegen Gesetzeseinheit zurücktreten "(BGH NIW 1974, . 2098 Nr. 12 zur Veröffentlichung in BCHSt bestimmt).

3. Es ist. nicht auszuschließen, daß der Schuldspruch. wegen der zweiten Tat auch die Strafzumessung im Fall UGEEE beeinflußt hat. Der Senat hat deshalb‘ ‘den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Bei der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, ist. nicht, wie die Jugendkamner offenbar annimmt (UA 5. 10),

nur der äußere Tatablauf zu berücksichtigen (BoHst 4 h, ‘8, 10). Als mildernder Umstand kann auch die erheblich ver-

minderte Zurechnungsfähigkeit in Betracht gezogen werden

..(BGBSt 16, 360, 363). Die Gesamtstrafe bedarf einer be- .. sonderen. Begründung (Bons 24 268).

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