Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 28.06.1972 – 2 StR 672/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 _StR_ 672/71 u URTEIL 30%
4,
in der Strafsache
gegen
aus CB geboren
den Boxer Randolf Ho me am ED 19:3 ir OCEEEEEEE,
den Maurer Manfred KB aus , geboren
am EB 1946 in EEE Bayern,
. den Hilfsarbeiter Heinz Erwin A EEE aus
CHE, sort geboren am EEE 1951,
die Hausfrau Erika NEE aus CE, geboren am GEB 19.7 ir OD,
wegen Zuhälterei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 28. Juni 1972 in der Sitzung vom 30. Juni 1972, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt I] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Hoi wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 18. Mai 1971, soweit es ihn betrifft,
4. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Erpressung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung (88 181 a, 253, 223, 239, 73 StGB) verurteilt wird,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revisionen der Angeklagten Ku,
AED und HE gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Hoi wegen Zuhälterei in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Erpressung, in einem dieser Fälle weiterhin in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen, außerdem einen ihm gehörenden Personenkraftwagen eingezogen. Wegen Beihilfe zur Zuhälterei des Angeklagten Hol hat die Kammer den Angeklagten KW zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, den Angeklagten A aıs Heranwachsenden unter Einbeziehung früher gegen ihn
erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und die Angeklagte HB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten A und Hp verhängten Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagten HR, KM und HE beanstanden außerdem das Verfahren. Die Revision des Angeklagten HOME hat teilweise, die Rechtsmittel der übrigen Angeklagten haben keinen Erfolg.
I. Die Anklageschrift ist entgegen der Auffassung der Angeklagten Kg und Hip nicht zu beanstanden. Sie entspricht, wie die Strafkammer auf S, 34 UA zutreffend ausführt, den Erfordernissen des § 200 StPO. Vor allem sind, wenn auch mit zulässigen Verweisungen, Zeit und Art der den Beschwerdeführern zur Last gelegten strafbaren Handlungen eindeutig bezeichnet. Rechtliche Mängel des Eröffnungsbeschlusses sind nicht erkennbar.
II. Die Ansicht des Angeklagten Ho, die Zeugin MED habe gegen ihn keinen ordnungsgemäßen Strafantrag gestellt, ist unrichtig. Der von der Revision zutreffend wiedergegebene Inhalt des Antrags kann nicht für sich allein, sondern muß im Zusammenhang mit der Strafanzeige betrachtet werden, die die Zeugin MED zegen den Angeklagten HD erstattet nat. Dort aber ist ausdrücklich gesagt: Strafantrag liegt bei. Die Strafanzeige ist
als Bl. 147, der Strafantrag als Bl. 148 zu Band I der Strafakten genommen. Der Antrag richtet sich demnach "aus allen rechtlichen Gesichtspunkten" unmißverständlich gegen den Angeklagten Hombach.
III. Die weitere Revisionsbegründung des Angeklagten H .
1.) Die Verfahrensrügen,
a) Vor Beginn der Hauptverhandlung wurde den beiden Schöffen je eine Fotokopie der Anklageschrift ausgehändigt. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung (§ 261 StPO). Die Rüge bleibt erfolglos, weil ein Verfahrensmangel nicht bewiesen ist.
Ein die Revision rechtfertigender Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht schon darin, daß einem Laienrichter nur die äußere Möglichkeit verschafft wird, von der gesamten Anklageschrift und damit auch dem darin enthaltenen wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Kenntnis zu nehmen: Hierdurch allein wird seine Überzeugungsbildung noch nicht beeinflußt. Zum Verfahrensmangel im Sinne des § 261 StPO wird die Aushändigung der Anklageschrift vielmehr erst dann, wenn der Schöffe vor Abschluß der Hauptverhandlung von ihrem Inhalt auch tatsächlich Kenntnis nimmt (vgl. BGHSt 13, 73, 75). Das aber war hier nach dem Inhalt der vom Generalbundesanwalt eingeholten, dem Senat vorgelegten dienstlichen Äußerungen der Schöffen Dr.Welp und Müller nicht der Fall. Beide Schöffen
erklären dort unmißverständlich, daß ihnen die Anklageschrift zwar zur Verfügung stand, sie aber bis zum Abschluß des Verfahrens jedenfalls das Ermittlungsergebnis aus jeweils im einzelnen dargelegten persönlichen Gründen nicht gelesen haben. Der Senat sieht keinen Grund, die Richtigkeit dieser Erklärungen in Zweifel zu ziehen. Daraus aber folgt, daß die Aushändigung der Anklageschrift an die beiden Schöffen keinen Einfluß auf ihre Überzeugungsbildung hatte.
b) Die Revision beanstandet weiter, daß die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Ku. Ka und Jürgen Al auf Beschluß der Strafkanmer unvereidigt blieben. Sie meint, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 BtPO verkannt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob die Kammer mit Recht davon ausgegangen ist, daß die Zeugen der Begünstigung verdächtig seien, ob sie insbesondere beachtet hat, daß der Verdacht der Begünstigung nicht erst aus der Aussage der Zeugen in der Hauptverhandlung hergeleitet werden durfte (vgl. BGHSt 1, 360). Denn die von der Revision erhobene Rüge scheitert in jedem Fall daran, daß die Verurteilung des Beschwerdeführers auf keiner der genannten uneidlichen Aussagen beruht.
Für den Zeugen Ku ergibt sich dies klar aus den Ausführungen auf S. 33 UA, wo die Strafkammer der Aussage ausdrücklich jeglichen Beweiswert abspricht. Die Aussage des Zeugen Jürgen A wird auf S. 23 UA neben anderen ebenfalls ausdrücklich als ungeeignet bezeichnet, den Beweiswert der den Angeklagten überführenden übrigen Zeugenaussagen zu
erschüttern. Die Aussage des Zeugen Kal schlieslich kann sich bei der Überzeugungsbildung der Strafkammer nur zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben: Sie war, da der Beschwerdeführer seine Verbindung mit der Hausgehilfin EEE 1: solche nicht bestreitet (UA S. 23), allenfalls von Bedeutung für die Frage, wie diese Verbindung zUustande gekommen ist. Hierzu aber stellt die Strafkammer erkennbar im Hinblick auch auf die Aussage
des Zeugen KallB fest, daß dieser die Frau mit dem Beschwerdeführer zusammenbrachte und sie dann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zum ersten Strichgang in CE überredet hat (UA S. 8/9). Das aber wiegt für den Beschwerdeführer weniger schwer, als wenn er allein und aus eigenem Entschluß erstmals mit dem Ansinnen an die Zeugin ME nerangetreten wäre, sie solle der Gewerbsunzucht nachgehen.
c) Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge, daß die Strafkammer es pflichtwidrig unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit
der Zeuginnen MB und De einzuholen,
ist offensichtlich unbegründet.
2.) Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit die Strafkammer auf Grund ihrer Feststellungen den Beschwerdeführer der Zuhälterei (§ 181 a StGB), teilweise begangen in Tateinheit mit Erpressung (§ 253 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) für schuldig erachtet. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Auffassung, daß sich der Angeklagte der Zuhälterei in fünf rechtlich selbständigen
Fällen schuldig gemacht habe. Die Kammer verneint Fortsetzungszusammenhang, weil der Angeklagte "nicht etwa von vornherein darauf abgestellt - habe -, seinen Einflußbereich räumlich, örtlich oder in der Art der Behandlung in bestimmter Weise auszubauen", sondern jeweils die sich bietende günstige Gelegenheit ergriffen habe, sich Mädchen gefügig zu machen
(UA S. 40). Sie übersieht dabei, daß der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt werden kann (BGHSt 19, 323). So aber liegt es hier: Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die zuhälterischen Beziehungen zu den Zeuginnen MU, Dei, Dei und SCHEEEEB zwar nach Beginn (November 1969), aber ausnahmslos vor dem Ende (21. Mai 1970) der Beziehungen zu der Zeugin VE aufgenommen und sich spätestens seit April 1970 als "King der Gruppe" gefühlt und gebärdet (UA S. 19). Bei der Zuhälterei des Angeklagten handelt es sich mithin um eine aus fünf Teilakten bestehende fortgesetzte Tat. Die vier Einzelfälle der Erpressung gegenüber MEEEEED, Dei, Dei und SED Ale unter sich nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen können (BGHSt 5, 261), werden durch die fortgesetzte Zuhälterei tateinheitlich zusammengefaßt (vgl. BGHSt 6, 81). Körperverletzung und Freiheitsberaubung sind in Tateinheit mit Zuhälterei und Erpres-
sung nur gegenüber der Zeugin MEN) begangen.
Der Senat hat den Schuldspruch zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert. Diese Änderung hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
Damit entfallen zugleich die Maßregeln nach den 88 42 m und 42 n StGB sowie die Einziehungsanordnung (§ 40 StGB); über sie ist neu zu entscheiden.
IV. Die weitere Revisionsbegründung des Angeklagten Kun
1.) Die Verfahrensrügen.
a) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, den ehemaligen Vermieter der Zeugin De@- I] als Zeugen darüber zu vernehmen, daß seine Mieterin bereits im Jahre 1969 der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen sei, zumindest aber häufig wechselnde Männerbekanntschaften mit Geschlechtsverkehr gehabt habe. Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung als wahr unterstellt werden könne.
Die Revision macht geltend, daß sich die Strafkammer an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Den Urteilsgründen (UA S. 32/33) sei nämlich zu entnehmen, daß die Kammer die Aussage der Zeugin De GE sie sei erst in den Tagen ihrer Bekanntschaft mit der Zeugin Mi, also im Jahre 1970 erstmals der Gewerbsunzucht nachgegangen, nicht für falsch, sondern nur für wenig überzeugend halte.
Die Rüge greift nicht durch.
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Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen auf S. 32/33 UA mit der Wahrunterstellung in dem den Beweisamtrag ablehnenden Beschluß vereinbar sind. Auch wenn dies nicht der Fall ist, .kann hierauf doch das Urteil nicht beruhen. Die Strafkamner hat, soweit der Beginn der Gewerbsunzucht in Frage steht, der Zeugin den von dieser angegebenen Zeitpunkt nicht etwa geglaubt, sondern ihre Aussage insoweit für "wenig überzeugend" erachtet. Sie hält es mithin für möglich, nach dem von ihr im Urteil gewählten Wortlaut sogar wahrscheinlich, daß die Zeugin in diesem Punkt die Unwahrheit sagt. Trotzdem hält sie, was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, die Aussage uneingeschränkt für glaubhaft, soweit diese das eigentliche Tatgeschehen betrifft. Unter diesen Umständen aber ist auszuschließen, daß die Strafkammer zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis dann gelangt wäre, wenn sie in dem genannten Einzelpunkt die Unwahrheit der Aussage ausdrücklich festgestellt hätte, statt nur von der Möglichkeit der Unwahrheit auszugehen.
b) Soweit die Revision unter Hinweis auf § 261 StPO geltend macht, daß die Wiedergabe einzelner Zeugenaussagen im Urteil mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht übereinstimme, wird auf BGH NJW 1966, 63 verwiesen.
c) Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
2.) Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
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Die Urteilsgründe lassen die Überzeugung der Strafkanmer erkennen, daß der Beschwerdeführer für alle Zuhälterhandlungen des Angeklagten HoBunfassend zur Verfügung stand und auch zur Verfügung stehen wollte. Dies wird an einer Reihe kennzeichnender Beispiele erläutert.
V. Auch die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das Urteil enthält hinsichtlich dieses Angeklagten keinen Rechtsfehler.
Gleiches gilt für die Revision der Angeklagten HER. Die von dieser Angeklagten geltend gemachten Ver-
fahrensrügen sind, soweit sie nicht bereits oben zu I. erörtert sind oder aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten Ho (zu 1. a) erfolglos bleiben müssen,
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entweder mangels vollständiger Angabe der den behaupteten Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) oder offensichtlich unbegründet.
Schumacher willms Kirchhof
Müller . Meyer