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BGH Urteil vom 27.06.1972 – 5 StR 249/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache,

u N gegen

den Einschaler Hans-Dieter O0 EEE aus O3 5 geboren am EEE 940 ir zii,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.Juni 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesriohter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesriohter Schuster als beisitzende Riohter, Bundesanwalt Dr EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEW aus zB

als Verteidiger,

Justizangestellte ug als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 17.Dezember 1971 aufgehoben, soweit es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anoränet. Der Maßregelausspruch entfällt.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels fallen zur Hälfte dem Beschwerdeführer, zur Hälfte der Landeskasse

zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Vie kevision des Angeklagten, die üas Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

I.

1. Die Rüge, die Hauptverhandlung habe ohne Mitwirkung eines Verteidigers stattgefunden, ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungseniederschrift war Frau kechtsanwältin I | an beiden Verhandlungstagen ständig als Verteidigerin des Angeklagten anwesend. Dieser hatte zwar dem Gericht mit Schreiben vom 13.Dezember 1971 (Bd.IV BL.696 d.A.) mitgeteilt, daß Frau Bei nicht mehr seine Rechtsanwältin sei, mithin die ihr erteilte Vollmacht widerrufen. Dennoch hat er in der Hauptverhanälung ihr Auftreten als seine Verteidigerin und ihre Mitwirkung am Verfahren gebilligt. Wie der Vorsitzende der Strafkammer in einem Aktenvermerk vom 21,Dezember 1971 (Bd.IV B1.696 R d.A.} festgehalten hat, ist Frau Rechtsanwältin Be "in der Verhandlung vom 16.12.1971 den ganzen Tag im vollen Einverständnis des Angeklagten aufgetreten, hat ihre Fragen gestellt und alle sich im Termin ergebenden Erklärungen abgegeben". Danach hat der Angeklagte ihr zumindest durch schlüssige Handlungen eine neue Vollmacht erteilt (RGSt 25,152,153}. Sie wirkte für die ganze Dauer der Hauptverhandlung fort, auch wenn diese am zweiten Verhandlungstag in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt wurde, da er sie bis zur Urteilsverkündung nicht widerrufen bat.

2. Die Strafkammer hat die Vorschriften der §§ 230, 231 Abs.2 StPO nicht verletzt. Der Angeklagte war schon am ersten Verhandlungstag über die Anklage vernommen worden. Am folgenden Tag war er krank und verhandlungsunfähig, Jeisch hatte er seine zeitweilige Verhandiungsunfählgkeit aaıbat herbeigeführt, um sich dem weiteren Yerfahren zu

entzieben, Er hatte am Morgen des iT.Dezeuber int sine größere Zahl Modular-Tabletten eingenommen, di= sr siuh aut ungeklärte Weise beschafft hatte. Danach taumelis er,

mußte zum Magenauspumpen ins Krankenhaus gebracht werden und war an diesem Tag nicht mehr verhandlungsfähig. Auf

die Frage eines Vollzugsbeamten, warum er das getan hate, antwortete er, er wolle nicht zum Termin.

Dieser Sachverhalt ist durch die dem Vorsitzenden der Strafkammer erteilten, in der Hauptverhanälung am 17.Dezember 1971 bekanntgegebenen Auskünfte des Leiters der Untersuchungshaftanstalt und des Anstaltsarztes urwiesen. Zugleich ist die in der Revisionsbegründung gegebene abweichende Darstellung des Angeklagten widerlegt.

Da hiernach die Voraussetzungen des § 231 Abs.2 StPO erfüllt waren, durfte üle Strafkammer die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortsetzen und das Urteil in seiner Abweserheit verkünden, ohne zuror seine ärztiiche Untsrsuchung in der Krankenanstalt abwarten zu müssen.

3. Damit erledigt sich auch die Rüge, die Verhandlung sei "fehlerhaft ohne Schlußwort des Angeklagten beendet worden",

4. Da die Strafkemmer die Fälle ?! und 2, 3 und 93, 16 und 17 sowis 18 bis 20 der Urteilsgründe abweichend von der zugelassenen Anklage nicht als selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB gewürdigt, sondern bei diesen vier Fallgrupren jeweils eine fortgesetzte Straftat angenommen hat, hätte sie den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinweisen müssen. Denn die Annahme einer fortgesetzten Handlung anstelle mehrerer Einzelstraftaten ist als die Anwendung eines anderen Strefgesetzes im Sinne des § 265 Abs.? StPO anzusehen {RGSt 20,226,2275 BGH 3 StR 152/51 von 7.5.1395? bei Daillnger in MDR 1951,464),

ss Unterlassen eines solchen Hinweisen beschwert den Angeklagten aber nicht. Die ergangene Entscheidung ist dadurch nicht zu seinem Nachteil beeinfiust worden. Eher ist das Gegenteil anzunehmen, weil sich die Anzahl der ihm vorgeworfenen Straftaten durch dio Zusammenfassung mehrerer Vorfälle zu in sich fortgesetzten Handlungen verringert hat.

Il.

Die auf die Sachrüge gebotene allgemeine Prüfung der Rechtsanwendung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision hat insoweit auch keine Einzelbeanstandungen erhoben.

Dagegen kann der Maßregelausspruch nicht aufrecht= erbalten werden. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. ! oder Abs.2 StGB zweifelsfrei feststehen (BGH GA 1965,250), Daran fehlt es hier. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte entweder einen leichten Hirnschaden oder er ist "charakterlich abnorm im Sinne einer Peychopathie" (UA S.32,34). Demnach sind möglicherwsise Charaktermängel die innere Ursache seiner Straftaten. Solche Persönlichkeitsfebler rechtfertigen die Anwendung des § 51 Abs. oder Abs.2 StGB nicht, es sei denn, daß sie selbst Folge einer krankhaften Störung der Geistestätigkelt sind (BGH IM Nr.15 zu § 51 Abs.2 StGB = NW 1958,2123; BGHSt 14,30,33). Dies het sich hier "wit den derzeit möglichen Untersuchungsmethoden" nicht feststellen lassen (UA S.33).

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kat der Senat in entsprechender: Anwendung des § 354 Abs. 1! StPO entschieden, Naß der Maßregelsusepruch wegfällt.

Pa

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Sarstedt Schmidt Herruann Fleischmann Sohuster