Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 24.08.1972 – 4 StR 342/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 342/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
-2_
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1972, an der teilgenommen haben:
für
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEB in der Verhandlung, Staatsanwalt GEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt AB als Verteidiger für den Angeklagten EEE, Rechtsanwalt Dr. up, GEEEEEEEEEEND, i als Verteidiger für den Angeklagten >, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten
ACH und Aue wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom
1. Dezember 1971 dahin geändert, daß
1. ACH des Diebstahls in drei Fällen (§§ 242, 243 Nr. 1, §§ 47,
74 StGB),
ns
2. die im Fall des Einbruchs in eine Baubude (Fall 3 der Urteilsgründe) gegen sie verhängten Einzelfreiheitsstrafen wegfallen.
II. Die weiter gehenden Revisionen der Ange-
klagten ACH und Au sowie die Revision des Angeklagten Neiewerden
verworfen.
III. Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das landgericht hat den Angeklagten Ace wegen vier gemeinschaftlich begangener Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, den Angeklagten Age wegen fünf gemeinschaftlicher Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und den Angeklagten NEED wegen zwei gemeinschaftlich begangener Vergehen des Diebstahls, eines weiteren Diebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte AB eanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben im wesentlichen keinen Erfolg.
-4-
I. Die Revisionen der Angeklagten I ] und An
1. Soweit der Angeklagte Ag die Verletzung formellen Rechts rügt, ist die Rüge nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen ergibt:
Die Strafkammer hat die Angeklagten im Fall 3/4 der Urteilsgründe wegen zweier selbständiger Taten verurteilt: wegen eines Einbruchdiebstahls in den Bauwagen der Firma BEEEEDrG: und wegen eines Einbruchdiebstahls in die Geschäftsräume der Firma Gggp in IC Rhein. In Wirklichkeit handelt es sich aber nach den Feststellungen nur um einen einheitlichen, fortgesetzten Einbruchdiebstahl. Die Angeklagten waren Übereingekommen, in die Geschäftsräume der Firma GC einzubrechen und dort einen Tresor aufzuschweißen. Um dieses Vorhaben durchführen zu können, beschafften sie sich zunächst durch den Einbruch in den Bauwagen der Firma Bel KG die erforderliche Schweißausrüstung und führten mit dieser noch in. der gleichen Nacht ihren vorher gefaßten .Plan aus, indem sie in den Geschäftsräumen der Firma GP, in die sie eingestiegen waren, den Kassenschrank aufschweißten und den Inhalt an sich nahmen (UA 11/12). Sie haben danach beide Taten auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes begangen, der die Begehung der beiden Teilakte hinsichtlich der zu verletzenden Rechtsgüter und ihrer Träger sowie des Ortes, der Zeit und der Art ihrer Durchführung schon umfaßte -(BGHSt 1, 313, 315).
-5.
Die Angeklagten siud daher im Fall 3/4 nur eines Diebstahls schuldig. Der Senat hat die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. Auf dem fehlenden Hinweis gemäß § 265 StPO, der auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung anstelle mehrerer Einzelstraftaten geboten ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 1972 - 5 StR 249/72), kann das Urteil nicht beruhen, weil auszuschließen ist, daß sich die Angeklagten anders, als sie es getan haben, hätten verteidigen können, wenn sie auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wären.
Zu den Strafaussprüchen ist zu bemerken: Das Landgericht hat im Fall 3/4 folgende Einzelstrafen ausgesprochen: bei Act sieben Monate Freiheitsstrafe für das Beschaffen der Schweißausrüstung, zwei Jahre sechs Monate für das Knacken des Tresors; bei Auge sieben Monate für das Beschaffen der Schweißausrüstung und drei Jahre für das Knacken des Tresors. Die Einzelstrafen für den Einbruch in die Baubude zur Beschaffung der Schweißausrüstung von je sieben Monaten können wegfallen. Zwar könnte die bestehenbleibende Einzelstrafe im Fall 4 bis zur Summe der bisher für beide Fälle verhängten Einzelstrafen erhöht werden. Die Angeklagten sind jedoch dadurch nicht beschwert, daß von der Prüfung abgesehen wird, ob diese Erhöhung geboten ist. Für die Benessung der Gesamtstrafen spielt die Frage offensichtlich keine Rolle. AcWist wegen Diebstahls in vier schweren Fällen zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten, drei Jahren drei Monaten, sieben Monaten und zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Aus
-6 -
diesen Einzelstrafen hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von fünf Jahren neun Monaten gebildet. Ag ist wegen Diebstahls in fünf schweren Fällen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren, drei Jahren neun Monaten, sieben Monaten, drei Jahren und zwei Jahren verurteilt worden. Hieraus ist eine Gesamtstrafe von sechs Jahren neun Monaten gebildet worden. Bei Bildung der Gesamtstrafen hat das Landgericht nicht so sehr die Zahl der begangenen Taten als vielmehr die Höhe des angerichteten Schadens berücksichtigt (UA 22, 24). Unter diesen Unständen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die
zu Unrecht in dem Fall 3 verhängten (mildesten aller) Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten die Höhe der Gesamtstrafen beeinflußt haben.
II. Die Revision des Angeklagten No»
Die Sachbeschwerde gibt nur zu folgenden Ausführungen Anlaß:
1. Den Urteilsgründen ist eindeutig zu entnehmen, daß zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte Nein den frühen Morgenstunden des 25. April 1971 in IllWeinen Pkw stabl (Fall 5), nur die allgemeine Übereinkunft zwischen ihm, Ansorge und einem weiteren Mittäter namens St» bestand, in ein Pelzgeschäft einzubrechen. Es stand weder der spätere Verlauf dieses Vorhabens auch nur in Umrissen fest, noch waren der Träger des zu verletzenden Rechtsgutes sowie der Ort und die Zeit der Tatbegehung schon bekannt. Damit entfällt die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mit dem anschließend nach einer "Suche nach einem geeigneten Objekt" (UA 14) durchgeführten Einbruchdiebstahl in das Pelzgeschäft Me
in WEB (Fall 6).
- 7-
2. Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abgewogen. Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen in Verbindung mit den Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen hierzu sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Ein Vergleich zwischen Einzelstrafen, die gegen Mittäter verhängt wurden, die an derselben Tat beteiligt waren, . ist aus den genannten Gründen unstatthaft. Außerdem übersieht die Revision in den von ihr beanstandeten Fällen, daß der Angeklagte N@W - anders als für Acpfestgestellt - unter den Voraussetzungen des Rückfalls (§ 17 StGB) handelte und daß im Fall 6 die Strafkammer zugunsten des Mittäters Aggwäie Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht hat.
. Meyer Börtzler Mayr
Spiegel Salger