Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 24.05.1972 – 2 StR 43/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 43/72 URTEIL Ar.S
in der Strafsache gegen
1. die Serviererin Karin DES szeborene Hiump aus KB geboren am EEE 1944 in Lu |
2. den Mietwagenfahrer Peter RB aus xemmm geboren am EB 1935 ir za,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten DE und RD wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit die Angeklagten DB DB und re
wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden sind,
2. bei den Angeklagten TB und Oi auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision der Angeklagten DM) wird verworfen,
Von Rechts wegen
Bu
Gründe§
Nach den Feststellungen der Strafkammer verabredeten die Angeklagten Dow und OB, die der Gewerbsunzucht nachgehen, mit den Zeugen Sc und SCHERE die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen ein Entgelt von 150,- DM, Bevor sie sich mit den Zeugen in die Wohnung der Angeklagten GB Heaven, wo der Geschlechtsverkehr stattfinden sollte, vereinbarten sie hinter deren Rücken mit einem nicht ermittelten Mann, daß dieser kurz nach ihnen die Wohnung betreten und die Zeugen zum Weggehen auffordern, notfalls zwingen sollte, Auf diese Weise sollten die Zeugen um ihr Geld geprellt werden. In der Wohnung übergab der Zeuge Sp einer der beiden angeklagten Frauen 150,- DM und einen Scheck über 100,- DM, den die Frauen behalten dürften, wenn sie "etwas Besonderes" böten und die Zeugen nicht enttäuschten. Nach etwa | 15 Minuten erschienen der unbekannt gebliebene Mann und der Angeklagte rg. Der Unbekannte hatte den Angeklagten ra der ihn mit seinem Mietwagen zu der Wohnung gefahren hatte, in das Vorhaben eingeweiht und ihn veranlaßt, zur Rechtfertigung ihres Erscheinens in der Wohnung die Rolle des betrogenen Ehemannes einer der beiden Frauen zu spielen. Während sich der Angeklagte RW entsprechend diesem Plan verhielt, forderte der Unbekannte die Zeugen auf, die Wohnung zu verlassen, wobei er seiner Forderung dadurch Nachdruck verlieh, daß er eine Spiralrute ("Totschläger") hin-und herschwenkte. Unter dem Eindruck der Drohung mit dieser Waffe waren die Zeugen bereit, sich. zu entfernen, verlangten aber zunächst die Rückgabe des Geldes und des Schecks. Die angeklagten Frauen leugneten Jedoch, etwas erhalten zu haben. Ein Versuch des Zeugen SCHE, sich Geld und Scheck selbst aus der
Handtasche, in der sie verwahrt wurden, zurückzuholen, scheiterte an der Aufmerksamkeit der Angeklagten und des Unbekannten, deren drohende Haltung den Zeugen zur Aufgabe des Versuchs veranlaßte,
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Angeklagten DE und OB wegen Betruges und schwerer räuberischer Erpressung (§§ 263, 253, 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 47, 74 StGB), den Angeklagten rg wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1, § 47 StGB) zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten De» und FB die Anwendung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte rg beanstandet außerdem das Verfahren der Strafkammer. Sein Rechtsmittel hat in vollem Umfang, das der Angeklagten DB zum Teil Erfolg.
I. Die Revision der Angeklagten Ds»
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges wird von den Feststellungen getragen. Mit Recht wendet sich die Angeklagte jedoch dagegen, daß die Strafkammer sie außerdem wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat.
Die Strafkammer sieht den in der Vorschrift des § 253 StGB vorausgesetzten Vermögensnachteil darin, daß der Zeuse SE urch die Bedrohung mit einem Totschläger daran gehindert worden sei, sein Selbsthilferecht nach § 229 BGB zur Durchsetzung seines Rückforderungsanspruchs hinsichtlich des ihm abgeschwindelten Geldes und des Schecks gegenüber den angeklagten Frauen auszuüben. Zu der
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Annahme, dem Zeugen SC}: bei der beabsich-
tigten eigenmächtigen Wegnahme von Geld und Scheck ein Selbsthilferecht zugestanden, reichen ihre Feststellungen jedoch nicht aus. Weder läßt sich dem Urteil entnehmen, daß der Zeuge lediglich Sicherung, nicht auch Befriedigung seines Anspruchs aus §§ 823, 826 BGB suchen wollte, noch ist dargelegt, daß sein Eingreifen erforderlich gewesen wäre, um über die Umgehung von Beweisschwierigkeiten hinaus die Durchsetzbarkeit des Anspruchs sicherzustellen (BGHSt 17, 87, 89; 329), Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Seine Aufhebung nötigt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe,
II. Die Revision des Angeklagten Ri dringt aus denselben Gründen mit der Sachrüge durch.
III. Die dargelegten Mängel führen gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen schwerer räuberischer Erpressung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe gegen die Angeklagte CB obwoHn sie kein Rechtsmittel eingelegt hat.
IV. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß Gen Zeugen Sup ein seibsthiirerecht nicht zustand, so wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob die Angeklagten wegen versuchter Tat zur Rechenschaft gezogen werden können. Sowohl bei Annahme einer vollendeten Tat als auch im Falle eines strafbaren untauglichen Ver-Suchs ergibt sich ferner die Frage, ob das dem Betrug nachfolgende Verhalten der angeklagten Frauen als mitbestrafte Nachtat zu werten ist, soweit es sich gegen das Vermögen des Zeugen richtete, und ob deshalb wegen dieser
zweiten Tat nur eine Verurteilung wegen (vollendeter oder versuchter) Nötigung in Betracht kommt (vgl. einerseits Schröder, MDR 1950, 398 und SJZ 1950 Sp. 98, andererseits
Wimmer, NJW 1948, 241).
Schumacher willms Müller
Meyer Schauenburg