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BGH Beschluss vom 09.07.1971 – 2 StR 270/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2037 079

2 StR 270/71 BESCHLUSS

2,1

PA) ae

3.

4.

5.

6.

Te:

in der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Karl-Heinz A ı EB aus | Sc, dort geboren am MD. CEEEEEEED 1940,

den Hugo Peter 1 EEE zus So, dort geboren am 9. EEE 1943, zur Zeit in anderer Sache

in Strafhaft,

den Kraftfahrzeugmechaniker Rolf Dieter K CEEEEB

eus So, geboren au WM. EEEEEEB 1943 in MED, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Fernmeldehandwerker Karl-Heinz HOEB aus Sc, dort geboren am MD. NEED 1945,

den Kellner Karl-Heinz S ED „aus So iii, geboren am MW. EEE 1939 in Lordi,

den Werber Dieter Karlheinz Mo EB aus Sab-GEB, dort geboren au EB 1941,

den kaufmännischen Angestellten Günther Heinz Weib aus So, dort geboren am Mb. EEE 1944,

wegen Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1971 beschlossen:

I. Dem Angeklagten Karl-Heinz SB wird auf das Gesuch vom 30. November 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versämmg der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22. April 1970 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

II. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit

1. den Angeklagten versuchte Zuhälterei in Tateinheit mit versuchter Erpressung im Einzelfall Reinhilde AB (Nr. 1 der Anklageschrift),

2. dem Angeklagten KM Erpressung zum Nachteil der Ruth Sch (Nr. 5 der Anklageschrift)

zur Last gelegt wird.

III. Auf die Revisionen der Angeklagten Al, ICE, KR, SEHED und Mei gegen das vorstehend unter I genannte Urteil wird das Verfahren eingestellt, soweit diese Angeklagten wegen Nötigung, Beihilfe zur Nötigung,

fortgesetzter versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Zuhälterei in den Einzelfällen Iris Mu, Ursula FEB, Karin Hein und Jutta IcBB (Nr. 11 2, 5, 9 und 10 der Urteilsgründe) verurteilt worden sind.

In diesem Unfang fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; es wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

IV. Auf die Revisionen der Angeklagten werden die Schuldsprüche wie folgt geändert:

1. Der Angeklagte AlEEB ist der Nötigung und der versuchten Nötigung,

2. der Angeklagte LED der Nötigung in einem Fall und der versuchten räuberischen Erpressung in drei Fällen,

3. der Angeklagte KW der Nötigung, ferner der versuchten Nötigung in zwei Fällen, der Erpressung, der fortgesetzten räuberischen Erpressung in Tateinheit wit fortgesetzter Zuhälterei sowie der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen,

4. der Angeklagte HER der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung und der Beihilfe zur versuchten Nötigung,

5.

6.

der Angeklagte SB der Nötigung und der versuchten Nötigung,

der Angeklagte WWW der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung und der Beihilfe zur Nötigung

schuldig.

Im übrigen werden diese Angeklagten, außer KB,

freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist. Das gleiche gilt für den Angeklagten Ma@B abgesehen von dem Fall DEEEED (Nr. II 1 der Urteilsgründe). Im Unfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

V. Das Urteil wird mit den Feststellungen

1.

soweit es den Angeklagten MB betrifft, im Fall DEE (Nr. II 1 der Urteilsgründe) und im gesamten Strafausspruch,

in gesauten Strafausspruch bezüglich der Angeklagten AED, LEEED, HE, SCHE und we,

hinsichtlich der Einzelstrafe in den Fällen DEE und GEB, ferner hinsichtlich des Gesautstrafausspruchs bezüglich des Angeklagten KB

aufgehoben.

vI. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

VII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

A. Den Angeklagten ist unter Nr. 1 der Anklageschrift zur Last gelegt worden, gemeinschaftlich "u.a." von den Prostituierten VW (seit ihrer Heirat führt sie den Namen TED), DEE, Ko, Sr CHE, GE und AD dafür, daß diese an bestimmten Plätzen ihrem Gewerbe nachgingen, ein "Standgeld" verlangt s0- wie für den Fall der Nichtzahlung Schläge angedroht und sich dadurch der fortgesetzten versuchten Zuhälterei in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung schuldig gemacht zu haben. Die Angeklagten ID, KB und WEB sind außerdem wegen weiterer Taten angeklagt worden.

Nach Einstellung des Verfahrens bezüglich einiger dieser letzteren Fälle und Abtrennung eines von ihnen hat das Landgericht die Angeklagten wie folgt verurteilt:

1. den Angeklagten AlEMD wegen Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten,

2.

3.

4.

1.

den Angeklagten Ma@lB wegen Beihilfe zur Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesautfreiheitsstrafe von elf Monaten,

den Angeklagten IB wegen Nötigung in drei Fällen und fortgesetzter versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit wit fortgesetzter versuchter Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren,

den Angeklagten KB wegen Nötigung in zwei Fällen, versuchter Nötigung in zwei Fällen, Erpressung in einem Fall, vollendeter fortgesetzter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vollendeter fortgesetzter Zuhälterei, sowie wegen fortgesetzter versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit wit fortgesetzter versuchter Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,

den Angeklagten HB wegen Beihilfe zu einer versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und wegen Beihilfe zu einer versuchten Nötigung

zu einer Geldstrafe von 300,-- DM,

den Angeklagten Sn wegen Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten und

den Angeklagten WEB wegen Beihilfe zu einer versuchten räuberischen Erpressung in

Tateinheit mit versuchter Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und wegen Beihilfe zu einer Nötigung zu einer Geldstrafe von 500,-- DM.

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten HB verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.

B. Die Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.

I. Der unter III. der Beschlußformel umschriebene Teil des Verfahrens mußte gemäß § 206 a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Die betreffenden Fälle werden von der Anklage und damit auch vom Eröffnungsbeschluß nicht umfaßt. Sie sind im Gegensatz zu den anderen Fällen in der Anklage nicht aufgeführt, insbesondere auch nicht dadurch, daß die in diesen Fällen betroffenen Prostituierten zum Teil als Zeuginnen benannt waren. Abgesehen davon, daß der damalige Beweismittelkatalog nicht die Prostituierten Mu und Ic enthielt, ergibt sich aus der Anklageschrift aber auch nicht, daß die in ihr bezeichneten Zeuginnen für diese weiteren Fälle benannt sein sollten. Diese bilden mit den wirklich erfaßten Fällen ferner nicht einen einheitlichen Lebensvorgang. Denn dafür würde nicht einmal genügen, daß die Täter sie in einen Gesamtplan aufgenommen haben. Selbst ein solcher ist aber nicht festgestellt (vgl. Bl. 16 f UA). Die in der Anklageschrift verwendete Formulierung "u.a." würde unter diesen Umständen zur Einbeziehung der weiteren Fälle nur dann genügen, wenn sie Teilakte einer fortgesetzten

Handlung wären. Das trifft aber entgegen der in der Anklageschrift vertretenen Ansicht nicht zu. Erpressungen gegen mehrere Personen können mit

Rücksicht auf das höchstpersönliche Rechtsgut der Entschließungsfreiheit nicht in Fortsetzungszusanmenhang stehen (BGH NJW 1954, 483). Da für den gesamten Tatkomplex ferner versuchte Zuhälterei ausscheidet, wie nachfolgend noch dargelegt wird, sind die selbständigen Erpressungsversuche auch nicht durch eine andere fortgesetzte Handlung tateinheitlich mit einer solchen verbunden.

II. Soweit die Angeklagten das Verfahren beanstandet haben, sind ihre Rechtsmittel entweder unzulässig, weil die Rüge nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), oder offensichtlich unbegründet.

III. Auf die Sachrüge mußten jedoch die Schuldsprüche bei allen Beschwerdeführern geändert oder aufgehoben werden.

1. Obwohl das Landgericht davon ausgegangen ist, daß die Angeklagten für diejenigen Fälle, an denen sie selbst nicht unmittelbar beteiligt waren, strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden können (Bl. 67 UA), hat es sie insoweit nicht ausdrücklich freigesprochen. Dessen bedurfte es aber. Denn die in der Anklageschrift unter Nr. 1 angenommenen zwei (tateinheitlich zusamnentreffenden) fortgesetzten Handlungen bestehen, wie bereits dargelegt wurde, nicht. Vielmehr handelt es sich um mehrere selbständige Taten, von denen aber nur ein Teil bewiesen ist. Bezüglich der anderen sind die Angeklagten freizusprechen, weil sonst

der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft wird (vgl. BGH NIW 1951, 411, 412). Ausgenommen ist lediglich der Angeklagte KW, weil er sich in allen Fällen, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft als Teilakte zu den beiden fortgesetzten Handlungen gehören und von der Anklage umfaßt werden, abgesehen von dem durch den Senat eingestellten Fall A (11 ı

der Beschlußformel), strafbar gemacht hat.

2. Ferner tragen die Feststellungen der Strafkammer nicht die Verurteilung des Angeklagten LeB wegen versuchter Zuhälterei in den Einzelfällen DEE, SD und Ko (Nr. 11 1, 4 und 6 der Urteilsgründe) sowie des Angeklagten KB wegen eines solchen Delikts in den beiden erstgenannten Fällen, ferner nicht die Verurteilung der Angeklagten HEBEB und WEB wegen Beihilfe zur versuchten Zuhälterei im Fall C®@.

Zum äußeren Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gehört, daß der Täter zu der Prostituierten, aus deren Einkünften er ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt bezieht, in einem auf gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis steht; dieses muß erkennen lassen, daß er in ihrem Unzuchtsgewerbe "zu ihr hält" und daß beide daran gemeinschaftlich interessiert sind (BGHSt 21, 272, 273 und die dort angeführten Entscheidungen). Der Plan der Angeklagten I und KB betraf nicht die Begründung solcher Verhältnisse. Sie wollten "das Dirnenwesen in So straffer als bisher in die Hand ... nehmen und diejenigen Prostituierten mit ihren Schutzpersonen, die nicht unter dem Einfluß der

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in Sc alteingesessenen Schutzpersonen standen, entweder aus So - -- vertreiben oder sie ... zwingen, an die etablierten Zuhälter sogenanntes Standgeld zu zahlen", d.h. "ein Entgelt allein dafür, daß eine Prostituierte an einer bestimmten Stelle ihrem Gewerbe nachgehen kann, ohne von einer Zuhälterbande belästigt, bedroht oder geschlagen zu werden." Solche Beeinträchtigungen hatten die betreffenden Prostituierten allein von der Gruppe zu erwarten, als deren Rädelsführer und Sprecher die Angeklagten L@WD und KB auftraten. In Wirklichkeit bedeutete deshalb der als Gegenleistung in Aussicht gestellte "Schutz" nichts anderes als den Verzicht auf eigene Zwangsmaßnahmen gegenüber diesen Prostituierten. Damit unterschied sich ihr Vorgehen nicht von dem einer sonstigen Erpresserbande. Bei einer solchen Sachlage kann aber nicht davon die Rede sein, daß die Angeklagten "zu ihnen halten" wollten, insbesondere daß die Prostituierten an dem Verhältnis interessiert sein und sich sozusagen "an die Angeklagten anlehnen" (vgl. IM Nr. 6 zu § 181 a StGB) würden.

Da eine Verurteilung wegen versuchter Zuhälterei schon aus diesem Grunde ausscheidet, erübrigt sich die Erörterung der weiteren Frage, ob das Verhalten der Angeklagten IB und KB schon als ein Anfang der Tatausführung oder lediglich als eine straflose Vorbereitungshandlung gewertet werden könnte (vgl. hierzu die Entscheidungen des Senats BGHSt 6, 98; 19, 350 und 2 StR 398/65 vom 10. November 1965).

Der Wegfall der versuchten Zuhälterei bei den Angeklagten L@B und KB hat zur Folge, daß die Angeklagten HB und WEM insoweit auch nicht wegen Beihilfe verurteilt werden können.

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3. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme versuchter räuberischer Erpressung seitens des Angeklagten LED in den Fällen DEE, CE und Koi Sowie durch den Angeklagten KB in den beiden erstgenannten Fällen und die Bejahung der Beihilfe der Angeklagten HB und WEB zur Tat jener Angeklagten in Fall GC. Ihrer Verurteilung in diesen Fällen steht nicht entgegen, daß den betreffenden Prostituierten die "Wahlmöglichkeit" belassen war, entweder das "Standgeld" zu zahlen oder in Saarbrücken nicht mehr ihrem Unzuchtsgewerbe nachzugehen. Denn in Wirklichkeit bedeutete dies nichts anderes, als daß ihnen die gewaltsame Entfernung aus ihrem Revier für den Fall der Nichtzahlung des "Standgeldes" angedroht wurde. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung auch dann zulässig wäre, wenn ein echter Entscheidungsspielraum bestanden hätte.

4. Die Verurteilung des Angeklagten Mei iu Fall DEEEEEED wegen Beihilfe zur Nötigung muß aufgehoben werden. Nach den Feststellungen der Strafkammer entfernte sich diese Prostituierte nicht, wie es die "Gruppe" verlangt hatte, aus der Stadt, sondern wechselte ihren bisherigen Standplatz in der Nähe der NoiiilB- straße zur Ecke DuiiilBstraße /BElBstraße. Da sie somit eine andere Handlung vornahu, als die Täter wollten, kommt hier als Haupttat für die Beihilfeleistung des Angeklagten Ma@lB nicht eine vollendete, sondern nur eine versuchte Nötigung in Betracht (vgl. Dreher, § 240 StGB, Anm. 2). Eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs ist jedoch auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht möglich. Denn diese sind widersprüchlich. Einerseits sieht die Strafkammer

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als erwiesen an, deß MeiilB sowohl bei dem Vorfall im Lokal "An" als auch bei dem an der Ecke DuiıD- straße/BiilBstraße Beteiligter war (Bl. 17 UA). Andererseits geht sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung davon aus, daß Mae vei dem zweiten Geschehen nicht anwesend war (Bl. 69 UA). Nur bei der letzteren Fallgestaltung konnte es sich für ihn um eine Beihilfe zu einer Nötigungstat handeln. Im anderen Falle wäre er aber wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung zu verurteilen. Denn bei einem der beiden Vorfälle wurde von der Prostituierten unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben die Zahlung von "Standgeld" verlangt. Die Strafkammer hat nur nicht klären können, bei welcher der beiden Gelegenheiten dies geschah. Da nicht auszuschließen ist, daß sich diese verschiedenen rechtlichen Ergebnisse auf die Strafhöhe - innerhalb der durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bedingten Begrenzung - auswirken, mußte das Urteil, soweit es sich gegen den Angeklagten Mai richtet, in diesem Fall aufgehoben werden.

Demgegenüber konnte bezüglich der Angeklagten AlCEEED und SEE der Schuldspruch insoweit bereits vom Senat geändert werden. Denn hinsichtlich dieser Angeklagten ergeben die Feststellungen, daß sie nur an dem Vorfall im "An" beteiligt waren, so daß es sich bei ihnen allein um eine versuchte Nötigung handeln kann.

5. Bei der Neufassung der Schuldsprüche hat der Senat zugleich der teilweisen Einstellung des Verfahrens Rechnung getragen.

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6. Die Änderung der Schuldsprüche bedingte bei den unter V der Beschlußformel genannten Angeklagten die vollständige oder teilweise Aufhebung des Strafausspruchs. Soweit sich nicht ausschließen ließ, daß die infolge Einstellung oder Änderung des Schuldspruchs wegfallenden oder aufzuhebenden Einzelstrafen sich auf die Höhe der anderen Einzelstrafen ausgewirkt haben, konnten auch diese nicht bestehen bleiben.

7. Im übrigen hat die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

willms Müller Baumgarten

Meyer Meise