Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 19.07.1972 – 2 StR 282/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_ 282/72 BESCHLUSS 14.F
in der Strafsache
gegen.
den Maschinisten Eugen F EEE aus Wei, geboren am ED 1937 in Sin
wegen Blutschande u.a.
rg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. März 1972 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil, wie folgt, ergänzt: Der Angeklagte ist von dem weitergehenden Anklagevorwurf freigesprochen.
Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der
Staatskasse zur Last.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gr ün de:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Blutschande und wegen Unzucht mit Abhängigen in fünf Fällen - Verbrechen und Vergehen strafbar nach den 88 173, 174, 73, 74 StGB - zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt nur zu einer Ergänzung des Urteilsspruchs.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten Blutschande, fortgesetzte Unzucht mit seiner 15jährigen Tochter Margot und Unzucht mit seiner 14jährigen Tochter Christa zur Last. Beim fortgesetzten Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 wurde ihm u.a. Schenkelverkehr in fünf Einzelfällen vorgeworfen. Die Strafkammer hat insoweit vier Einzelfälle für erwiesen erachtet, die in Tatmehrheit zueinander stehen, da ein Gesamtvorsatz nicht gegeben ist.
Gegen Schuld- und Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere enthält das Urteil entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Feststellung, daß dieser viermal mit seiner Tochter Margot den Schenkelverkehr ausübte (UA Bl. 3, 5). Einen Gesamtvorsatz und damit eine fortgesetzte Tat hat das Gericht einwandfrei verneint.
Der ihm vorgeworfene fünfte Einzelfall ist nicht als erwiesen angesehen worden. Stellt der Tatrichter entgegen dem Eröffnungsbeschluß keine fortgesetzte Tat fest und sieht er einen Teil der vorgeworfenen Einzeltaten nicht als erwiesen an, so muß er insoweit freisprechen (BGH NJW 1951, 411, 412; 1952, 432, 433; Beschluß vom 9. Juli 1971 - 2 StR 270/71). Diesen Freispruch hat der Senat nachgeholt. Das hatte eine ärgänzung des Urteilsspruchs hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung zur Folge.
Schumacher Willnms Kirchhof Meyer Schauenburg