Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 04.06.1971 – 1 StR 631/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 631/71 URTEIL als
in der Strafsache
gegen
den Mechaniker Walter 2 mp zus FW Bayern, geboren am EEE 194: :: ru, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai’ 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr. iEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. GE EEE
als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 4. Juni 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdefthrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. ;!ach den Feststellungen des Urteils fällt dem Angeklagten zur Last, am 27. Februar 1970 die 19-jährige Zuschneiderin Christine Wow, mit der er ein außereheliches Verhältnis unterhielt, anläßlich der Fahrt in ein Waldpebiet westlich von FBin seinem PKW erwürgt zu haben, nachdem er erfahren hatte, daß sie von ihm ein Kind erwartete. Der Angeklagte hatte die Tat geleugnet und sich irsbesondere darauf berufen, daß er sich zur Tatzeit in Nürnberg aufgehalten habe. Das Schwurgericht hat sich aber auf Grund einer Reihe von Beweisanzeichen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Ver- . letzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
I.
1.) In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, daß dem Urteil Tatsachen zu Grunde gelegt worden seien, die nicht Gegenstend der Hauptverhandlung waren (I 1, 2, 11 der Revisionsbegründung). Die insoweit behaupteten Verstöße gegen § 261 StPO sind Jedoch nicht erwiesen. Wach den Urteilsgründen 1äßt sich keineswegs ausschließen, daß die von der Revision hervorgehobenen Tatumstände in der Hauptverhandlung erörtert worden sind; die Beweiswürdigung brauchte sich nicht ausdrücklich mit
allen @inzelheiten zu befassen. »bensowenig kann der Beschwerdelührer auf das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls zu dem oder jenem Punkt verweisen.
2.) Für verfahrensrechtlich fehlerhaft hält die Revision weiterhin die Vornahme der zur Überprüfung von Alibibehauptungen des Angeklagten unter Leitung des Landgerichtsrats Oft am 21. Mai 1971 durchgeführten beiden Testfahrten (13, 8 - 5. 21 der Revisionsbegründung).
Der Reschwerdeführer meint, es habe sich hierbei nicht
um einen kommissarischen Augenschein gehandelt, wie er
vom Schwurgericht angeordnet worden sei, sondern in Wirklichkeit um eine richterliche Vernehmung des Angeklapten, die nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht hätte erfolgen müssen, Auch dieses Vorbringen bleibt erfolglos. Abgesehen davon, ' daß die Vernehmung des Angeklagten nicht zur Beweisaufnahme im engeren Sinne rechnet (§ 244 Abs. 1 StPO), gehört es zum Wesen des Augenscheinbeweises, daß ihm unter Umständen, z.B. zur Demonstration des Tathergangs, Angaben des Angeklagten zu Grunde zu legen sind. Das muß in besonderem Maße gelten, wenn die Anordnung der Augenscheinseinnahme, wie es hier der Fall war, gerade auf Grund bestimmter Darlegungen des Angeklagten zu dem Zweck erfolgt ist,
seine Einlassung in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Die Anhörung des Angeklagten zu einzelnen klärungsbedürftigen Fragen ist dann auch keine richterliche Vernehmung zur Sache im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO, sondern ein Teil des Augenscheinbeweises. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Augenscheinseinnahme vor dem gesamten erkennenden Gericht stattfindet oder ob sie - zulässigerweise (BGHSt 2, 1, 35 Kleinknecht, StPO 30. Aufl. Anm. 4 A vor
gr %
% 72) - von einem beauftragten Richter durchgeführt
wird. Anderseits hatte der von der Revision in diesem ZAusammenhanf gerügte Prüfungsauftrag, den der Vorsitzende des üchwurgerichts an die Polizei zur Feststellung der Verkehrsdichte auf den bei den Testfahrten zu passierenden Straßen erteilt hatte, seinem Wesen nach ebenso selbständipen Charakter wie die Anordnung der Vernehmung des Polizeibeamten Angermeier; von einer unzulässigen Einmischung in die Befugnisse des mit der Augenscheinseinnahme beauftragten Richters kann somit keine Rede sein. Ein Anlaß, diese Maßnahmen des Vorsitzenden unter dem Gesichtspunkt des § 238 StPO zu beanstanden, war offensichtlich nicht gegeben. Im übrigen kommt es auf alle
in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen letztlich nicht an, weil das Urteil, wie noch auszuführen sein wird, die vom Angeklagten für die behauptete Fahrt nach Nürnberg gemachten Zeitangaben als unwiderlegbar angesehen hat.
3.) Die Revision rügt ferner das Verfahren bei Vornahme des Augenscheins im Hofe des Gerichtsgebäudes am 17. Mai 1971. Bei der damals vorgenommenen Besichtigung von Kraftfahrzeugen war ein Geschworener zu spät gekommen, ohne daß dies vom Gericht sofort bemerkt worden war; die Augenscheinseinnahme wurde daraufhin nur insoweit wiederholt, als der Geschworene daran nicht teilgenommen hatte. Hierin meint der Beschwerdeführer wiederum einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu sehen. Er ist der Ansicht, daß das Gericht den ganzen Augenschein hätte wiederholen müssen. Ob dieses Revisionsvorbringen die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO erfüllt, ist zweifelhaft; jedenfalls kann ihm auch
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der Sache nacl: nicht beigepflichtet warden. Bei dem Augenschein kam es nur darauf an festzustellen, ob
lie Zeugen - einzeln - in der Lage waren, das Fahrzeug des Angeklagten zu identifizieren. Der Zusammenhang
der Beweisaufnahme war unter diesen Umständen von unterpeordneter Bedeutung. Die Beschränkung der Wiederholung des Augenscheins auf einen bestimmten Teilabschnitt konnte den Angeklagten infolgedessen nicht beschweren.
4.) Weiter behauptet der Beschwerdeführer auch Verstöße gegen das Verfahrensrecht bei Durchführung des Nachtaugenscheins vom 21./22. Mai 1971 (I 6, 7der. kevisionsbegründung). Die Revision beanstandet zunächst das Zurückstellen der Entscheidung über den während der Beweisaufnahme gestellten Antrag, in den auf seine Frkennbarkeit hin zu überprüfenden PKW des Angeklagten eine fremde Person zu setzen, er rügt sodann die Ablehnung des Antrags und bemängelt schließlich, daß dem Angeklagten selbst keine Möglichkeit gewährt worden sei,
an seinem Wagen vorbeizufahren. Allen diesen Einwendungen
ist der Erfolg zu versagen. Gegen die Ankündigung des Vorsitzenden, über den gestellten Beweisamtrag erst später zu entscheiden, hätte der Angeklagte oder sein Verteidiger sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 258 Abs. 2 StPO wenden können; das ist nicht geschehen. Da der Zeuge MeBien Fahrer des von ihm beobachteten Fahrzeugs nicht näher wahrgenommen hat und es ersichtlich nur auf die Erkennbarkeit des abgestellten Wagens selbst ankam, konnte die gewünschte Zuziehung einer fremden Testperson der Erforschung der wahrheit nicht dienlich sein. Das Landgericht hat sich
daher mit Recht auch für die spätsrre Ablehnung des Beweisamtrags entschieden. Unter den gegebenen Umständen ist der Angeklagte auch keinesfalls dadurch unzulässig beschwert, daß seine Teilnahme am Augenschein sich im wesentlichen darauf beschränkte, sich ans Steuer seines Fahrzeueps zu setzen. Finen Antrag auf Teilnahme an einer Fahrt im Fahrzeug des Zeugen M®hat er nicht gestellt. Da der Verteidiger Gelegenheit hatte, die Interessen des Angeklagten auch bei den Vorbeifahrten an dessen wagen wahrzunehmen, kann dem Gericht auch nicht vorgeworfen werden, daß es unterlassen habe, von Amts wegen eine Vorbeifahrt des Angeklagten an seinem eigenen Wagen anzuordnen; hierfür bestand nach Sachlage kein vernünftiger Anlaß.
5.) Soweit die Revision beanstandet, daß der Schwurgerichtsvorsitzende bei Vernehmung der Zeugin Ce vom mitgeteilten - unverbindlichen - Vernehmungsplan abgewichen sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO nicht gestellt worden ist. Daß der Verteidiger der an einem früheren Tag als vorgesehen stattfindenden Vernehmung der Zeugin widersprochen hat, genügt nicht.
6.) Fbenso unbegründet sind die Binwendungen, die der Beschwerdeführer gegen das Verfahren bei Vernehmung des Zeugen KOM PIMWBerhebt. Da3 dieser Zeuge Vorermittlungsführer war und auch noch während der Hauptverhandlung mit Ermittlungen beauftragt wurde, hinderte das Gericht nicht daran, ihn zuzuziehen. Daß wegen des Gahei hervortretenden Frfordernisses der mehrfachen Ver-
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nehmung die Ordnungsvorschrift des § 55 StPO nicht streng eingehalten werden konnte, vermag die Revision nicht zu rechtfertigen (BGH NJW 1962, 260 Nr. 17).
7.) Auch der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Es ist anerkannten Rechts, daß auf zwingende Nebenfolgen einer in Aussicht gestellten Verurteilung nicht ausdrücklich hingewiesen werden muß (BGH NIW 1969, 941).
8.) Die übrigen Verfahrensrügen sind entweder unzulässig - so die Mehrzahl der erhobenen Aufklärungsrügen wegen fehlender Angabe der Beweismittel - oder offensichtlich unbegründet.
II.
Den sachlich-rechtlichen Angriffen hält das Urteil ebenfalls stand. .
Das Schwurgericht ist nach dem Tatortbefund davon ausfegangen, daß weder eine Tötung aus sexuellen Motiven noch ein Raubmord, sondern eine persönlich motivierte Beziehungstat vorlag (UA S. 54). Bereits dieser Ausgangspunkt ist rechtlich unangreifbar. Da sich keinerlei Spuren eines geleisteten Widerstands ergaben (UA S. 50) und die Getötete ihren gesamten, im Urteil näher bezeichneten Schmuck (UA 5. 18) behalten hatte, brauchte aus der Wegnahme der Handtaschen, in denen sich u.a. ein Barbetrag von 410.- DM befand (UA S. 17, 50), nicht auf eine räuberische Absicht des Täters geschlossen zu werden; vielmehr war.
das ‚chwurgericht nicht an der Annahme gehindert, daß
der Mörder die beim Auffinden der Leiche fehlenden Gegenstände aus anderen Gründen weggenommen und auf unbekannte Weise und an einem unbekannten Ort beseitigt haben konnte (UA S. 24). Der Ansicht der Revision, daß es
dafiir unter allen Umständen an Zeit oder Gelegenheit gefehlt hätte, kann nicht gefolgt werden.
Nach den weiteren tatrichterlichen Feststellungen hatte Christine Ic wie sich nicht zuletzt aus ihren ausführlichen Tagebuch ergab, allein mit dem Angeklagten engere Beziehungen unterhalten und war von ihm schwanger. Dieser Umstand mußte dem verheirateten Anreklarten, der dem Mädchen seine wahren persönlichen Verhältnis#o verheimlicht und neben seiner Familie bereits fiir ein unehrliches Kind zu sorgen hatte, unerwinscht sein. Fir den Nachmittag, an dem die Tat geschah, war der Angeklagte mit Christine verabredet; sie hatte dabei vor, dem Anpeklagten das die Schwangerschaft bestätigende rgehnis einer frauenärztlichen Untersuchung zu eröffnen. Das usammentrei'fen fand auch statt; an der Kleidung der "olLon wurden auffällige Berührungsspuren festgestellt, aus denen sich inshesondere ergab, daß ihr Körper in herabporunkenem Zustand engen Kontakt mit der Fußmatte vor dem Reifahrersit:. des vom Angeklagten gefahrenen Wagens gefunden hatte (UA 5. 73, 74). Der Angeklagte kannte auch, wie er nach ursprünplichem Bestreiten zugegeben hat, die Umgebung des Leichenfundorts (UA S. 63). Schließlich wurde ein roter PK, der in Aussehen und Größe dem Fahrzeug des Angeklagten entspi’ach, in der für die Ausführung der Tat in Betracht kommenden Zeit am Tatort (Zeugenaussage ca - UA S. 64)
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mu Arraus in unmmiiltelbarer Fähe des Fundorts der Leiche (Zeurenaussare Hg - UA 5. 68) gesehen.
Gegenübrr diesen - in Einzelheiten noch ergänzten - Sowe'sanzeichen hrt der Angeklagte versucht, sich durch Ninveire mt müprliche andere Täter und durch ein detailliertes Alibivorbrinmen zu entlasten. Das Schwurgericht ist alledem sorpfiltie nıchperangen und hat besonders den vom Angeklrpion behmipteten, mit dem Tatgeschehen nicht in Überein timmung u bringenden Verlauf einer Fahrt nach Nürnberg n-ch allen lichtungen nachgeprüft. Wenn es dabei aber zu dem ;schluß3 kommen ist, daß die Darlegungen des Angeklagten insoweit weler widerlegt noch bestätigt werden könnten (Yan. 40), so besagt das allenfalls, daß der Angeklagte au sich zeitlich in der Lage gewesen wäre, die von ihm behanptete erhrt auszufiihren, nicht aber, daß damit auch zu reinen fhmsten die tatsächliche Vornahme einer solchen Fahrt anzunsnmen war. Das bringt das Schwurgericht auch ılersi.lich zum Ausdruck, indem es sich an anderer Stelle davon iber'zeuet erklärt, daß die behauptete Fahrt zur angegebenen ?7eit nicht stattpgeiunden hat (UA S. 44). Darin liegt kein Rechlcrehler. Das schwurgericht hatte die Alibibehauptungen in die mesamte Beweiswürdigung einzubeziehen und war durch sie in keiner Weise gehindert, sich auf Grund des erdrückenden Übergewichts aller zu Lasten des Angeklagten sprechenden Tatumstände davon zu überzeugen, daß er der Yiler war. Nas Schwurgericht hat eine dahingehende Überzeurung auch unbedingt gewonnen (UA S. 80). Ein Verstoß peren den Urundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angekarten zu entscheiden ist, kommt daher nicht in Betracht.
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insreper der Ansicht der Revision leidet die tatrıchterliche Bereiswürdigung auch sonst an keinen rechtjichen Mänpeln. Die Annahme der Täterschaft des Ange-Flapten is, widerspruchsfrei begründet und steht im Hinblick auf Motiv und Begehungsweise der Tat mit den Geeot-en der Tebenserfahrung im Einklang. Insbesondere weist die Ffir die tatrichterliche Überzeugungsbildung verwerinte Indizienkette keine wesentliche Lücke auf. Den stelrt. nicht entjrreren, daß sich das Tatgeschehen als solches nicht in ailen Rinzelheiten aufklären ließ. Das Sch:rurgericht brauchte auch nicht sämtliche von ihm pepii.tern Tatumstände im einzelnen zu erörtern. Das gilt entreren der Meinung der Revision auch für die zur Vestsiellung der Watzeit nicht unwesentlichen Darlegungen des Iirteils zu den Schnee-, Temperatur- und WindverhAltnissen in der auf die Tat folgenden Nacht. Die Bedeulauyr dieser Umrtände hat der Tatrichter, wie die rteilspründe deutlich ausweisen (UA S. 49), keinesfalls
jbersehen.
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Da die Arwenduns des Strafgesetres auf den festpestellten Sachverhalt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken unterlieprt, muß die Revision des Angeklagten nach allem verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General- »undesanwaltn.
Poitter Loesdau Pikart Wocsner Strickert