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BGH Urteil vom 08.12.1970 – 1 StR 415/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 415/70 URTEIL Ihm.

in der Strafsache gegen

den technischen Zeichner Wolfgang D EEEEB aus MEER, dort geboren am U. EEEEEEB 1945,

wegen Notzucht u.a.

2. iM

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Mai 1970 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Notzucht verurteilt worden ist,

2. im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Notzucht unter Zuerkennung mildernder Umstände zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 500,-- DM verurteilt. Die erkannte Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts. Soweit sie dabei beanstandet, daß der Tatrichter den Sachverhalt im Notzuchtsfall nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt habe, wird sie vom Generalbundesanwalt vertreten und hat in diesem Umfange auch Erfolg.

Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten u.a. zur last, die Büroangestellte Helga NW durch List mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht, eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage zur Unzucht mit ihr ausgenutzt und sie durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt zu haben (§§ 237, 177, 73 StGB). Ein Teil des hierdurch bezeichneten Verhandlungsstoffs ist allerdings dadurch ausgeschieden, daß das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Notzuchtsverbrechens "unter Wegfall des tateinheitlich hiermit angeklagten Vergehens der Entführung wider Willen allein auf das Verbreshen beschränkt" hat (Sitzungsprotokoll S. 8, AS 57; UA S, 9). Davon hat zunächst auch das Revisionsgericht ungeachtet des in der Revisionsbegründung insoweit gestellten Wiedereinbeziehungsamtrags

auszugehen (vgl. BGHSt 21, 326, 330). Die vorgenommene Beschränkung hinderte die Strafkammer indessen ledig-

lioh daran, den Angeklagten wegen olnen Vergehens vegon

§ 237 StGB zu verurteilen. Der Tatrichter war dagegen nicht der sich aus § 264 StPO ergebenden Notwendigkeit enthoben, das Tatgeschehen abgesehen von der Notzucht

im übrigen noch auf anderweitige rechtliche Verstöße

hin zu untersuchen. Hieran vermag die mitgeteilte

Fassung der gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidung nichts zu ändern. Einer Auslegung ihres Wortlauts dahin, daß es der Strafkammer darauf angekommen

sei, nicht nur die Anwendung des § 237 StGB vorübergehend auszuschließen, sondern das Verfahren - unter Ausklammerung aller möglichen sonstigen Rechtsverletzungen - auf die Anwendung des § 177 StGB zu beschränken, stünde bereits

der sich aus Sinn und Zweck des § 154 a StPO ergebende Grundsatz entgegen, daß unerkannte Gesetzesverstöße nicht "in blanco" ausgeschieden werden dürfen, weil dies dem in der Vorschrift festgelegten Erfordernis der Abwägung zuwiderliefe (Eb. Schmidt, Lehrkomm.z. StPO, Nachträge und Ergänzungen zu Teil II, Bd. I 1967, Anm. 7 zu § 154 a). Selbst wenn der Wille der Strafkammer jedoch dahin gegangen wäre, eine so weitgehende Beschränkung vorzunehmen, dann hätte er insoweit wegen Fehlens einer entpprechenden, unmißverständlich formulierten Zustimmung der Staatsanwaltschaft keine Wirksamkeit erlangt (vgl. Eb. Schmidt aaO Anm. 12,

13).

War der Tatrichter hiernach aber gehalten, neben der Anwendung von § 177 StGB und abgesehen von § 237 StGB auch die Möglichkeit weiterer, in der Anklage nicht ausdrücklich erwähnter Gesetzesverstöße zu erörtern, dann hatte er hierbei den gesamten vom Eröffnungsbeschluß

erfaßten einheitlichen Tatvorgang zugrunde zu legen und nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ersahöpfend zu würdigen (KG JW 1929, 1051; BUN NIW 1959, 180; Löwe-Rosenberg, StPO 21, Aufl. § 264 Krl. 6). Dies ist, wie die Revision richtig darlegt, hier nicht geschehen.

Das landgericht hat vor allem ungeprüft gelassen, ob sich der Angeklagte nicht dadurch, daß er sein Opfer vor der eigentlichen Erswingung des Geschlechtsverkehrs biß und würgte (UA S. 5, 6), einer mit der Notzucht rechtlich oder sachlich zusammentreffenden Körperverletzung schuldig gemacht bat. Hierbei wäre zu berücksichtigen gewesen, daß nach anerkannten Rechtsgrundsätzen im allgemeinen nur die im Vollzug des Verkehrs selbst notwendigerweise oder regelmäßig liegende Körperverletzung im Tatbestand der Notzucht aufgeht, während sonstige Verletzungen, die der Täter dem Opfer beibringt, nicht unter die Gesetzeseinheit fallen, weil sie kein Merkmal bilden, das der Tatbestand des § 177 StGB begrifflich in sich schließt (BGH, Urteil vom 12.3.1963 - 1 StR 54/63; BGH NJW 1963, 1683 i.Anschl. an RGSt 60, 117, 122; BGHESt 9, 30, 31).

Ein weiterer Mangel des Urteils liegt darin, daß die Strafkammer nicht untersucht hat, ob die Feststellung, daß der Angeklagte seine Mitfahrerin bereits an der von ihr wiederholt und dringend gewünschten Heinkehr hinderte, als er noch versuchte, sie obne Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr gefügig zu machen (UA S. 5), nicht den Vorwurf der tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) rechtfertigt. Dieser Straftatbestand wird unter solchen Umständen

durch § 177 StGB nicht verdrängt (BGHSt 18, 26, 27; BGH NJW 1964, 1630, insoweit in BGHSt 19, 350 nicht abgedruckt).

Schließlich hätte auch eine won den anderen Straftatbeständen nicht mitumfaßte Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht gezogen werden müssen. Sie könnte insbesondere darin liegen, daß der Angeklagte es nach den Feststellungen wiederholt unternommen hat, das widerstrebende Mädchen gewaltsam zu entkleiden (UA S. 5, 6).

Nach alledem kann das Urteil insoweit, als der . Angeklagte wegen Notzucht verurteilt ist, nicht bestehen bleiben. Damit ist unter den gegebenen Umständen zugleich dem Ausspruch der Strafe für die versuchte Nötigung die Grundlage entzogen. Denn insoweit sind die Strafzumessungsgründe ersichtlich entscheidend von den Erwägungen beeinflußt worden, die den Tatrichter veranlaßt haben, hinsichtlich der Notzucht auf die gesetzliche Mindeststrafe zu erkennen und diese zur Bewährung auszusetzen (UA S. 11).

Die Revision muß hiernach zur Aufhebung des Urteils im Notzuchtsfall und im gesamten Strafausspruch führen, während das weitergehende Rechtsmittel zu verwerfen ist.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird im übrigen bemerkt, daß der Tatrichter Sich nunmehr auch auf Grund des gestellten Wiedereinbeziehungsamtrags mit

dem Schuldvorwurf der Entführung wider Willen (§ 237 StGB) zu befassen haben wird.

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Strickert