Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 25.08.1970 – 1 StR 241/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_241/70 URTEIL
zeit
in der Strafsache
gegen
den Werkzeugmacher Erwin W EEE zus wc,
Kreis ICHEW/TEEEEB, geboren am @, EEE 1945 in Pop (Kreis Ia@M8), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
!
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bat in der Sitzung vom 25. August 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Mösl
Dr. Woesner
Meise
Strickert
als beisitzende Richter,
Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
CEEER aus GE als Verteidiger,
Justizangestellter u»
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kempten vom 28. November 1969 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist, Ihm ist für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu
bekleiden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-
mittels.
Von Rechts wegen
NZ
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Kechtsmittel bat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch,
1.) Die Beanstandung der Revision, das Schwurgericht habe dadurch gegen den Sinn des § 268 Abs. 2 StPO verstoßen, daß es zwischen dem Schluß der Hauptverbandlung und der Verkündung des Urteils in einer anderen Strafsache verhandelt habe, geht fehl. Die Bestimmung, die als Ordnungsvorschrift anzusehen ist (BGHSt 9, 302), verbietet auch bei sinngemäßer Auslegung nicht, daß der Tatrichter innerhalb der 4-Tage-Frist bis zur Verkündung des Urteils noch in einer anderen Strafsache tätig wird.
2.) Der Angriff der Revision, das Schwurgericht habe das Urteil später als drei Monate nach Verkündung zu den Akten gebracht, bleibt erfolglos. Auf eine Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 21, 4). Besondere Umstände, die eine andere Entscheidung gebieten, liegen hier nicht vor.
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3.) a) Die Rüge, das Schwurgericht habe Angehörige des Getöteten, die in der Hauptverhandlung anwesend gewesen seien, als Zeugen für die Feststellung der Gesamtpersönlich. keit des Opfers vernehmen müssen, genügt den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO nicht. Sie bezeichnet weder die Beweistatsachben noch die Beweismittel in hinreichend bestimmt Form. Offen bleibt auch, was die vom Beschwerdeführer vermißte Beweiserhebung ergeben hätte.
b) Gleiches gilt für die Beanstandung, das Schwurgericht habe Kollegen des Opfers über dessen sonstige Verhaltensweise vernehmen müssen.
4.) Auch die weitere Aufklärungsrüge, der Tatrichter habe die Verteidiger Dr. Re und EEE als Zeugen
hören müssen, ist unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, was Mutter und Bruder des Angeklagten zunächst vor Polizei und Ermittlungsrichter ausgesagt haben, inwiefern sie davon in der Hauptverbandlung abwichen und in welcher Weise sie die früheren Aussagen gegenüber den Verteidigern richtigstellten.
5.) Die Behauptung der Revision, alle Mitglieder des Schwurgerichts hätten sich erst im Beratungszimmer die Überzeugung von der Größe des Widerstandes des Abzugshahns der Tatwaffe verschafft, findet in den dienstlichen Äußerungen der am Urteil beteiligten Berufsrichter keine Stütze. Diese ergeben vielmehr, daß die drei Berufsrichte! und "mindestens einige der Geschworenen" die Waffe in der Hauptverhandlung auf den Abzugswiderstand hin erprobte!
I-i Y
Der Sachverständige IemgiB hat in der Hauptverbandlung den Widerstand eindeutig mit 1750 g bemessen. Das Gericht hat diese Bekundung eigenverantwortlich gewertet. Bei dieser Sachlage kann der Schuldspruch nicht auf einem etwaigen Unterlassen der praktischen Erprobung des Abzugswiderstandes durch einige Geschworene beruhen. |
6.) a) Die Hilfsbeweisamträge Nr. 1 -— 9 zielen auf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen ab. Das Schwurgericht bat zu den Fachfragen, die in den Hilfsamträgen berührt sind, bereits den Pathologen Dr. Pin und die Sachverständigen Kriminalamtmenn LeriB, Regierungsbaudirektor Dr.Ing.habil Sch und Regierungsmedizinalrat Dr. WIE, Bedienstete des bayerischen ILandeskriminalamts, vernommen. Es hat sich damit, wie die sorgfältigen Erwägungen im angefochtenen Urteil erweisen, die erforderliche Sachkunde verschafft, um die festgestellten Tatsachen zu bewerten. In der Beauftragung eines weiteren Sachverständigen ist der Tatrichter durch § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO weitgehend freigestellt.
Mit Ausnahme des 6. Hilfsamtrages gehen die Beweisbebauptungen lediglich dahin, daß bestimmte theoretische Möglichkeiten gegeben seien. Das Schwurgericht hat sie teilweise als wahr unterstellt und sich daran gebalten (UA S. 43, 44), teilweise ist es vom Gegenteil dessen, was bewiesen werden soll, überzeugt (UA S. 40, 47, 49,
51, 52). Anhaltspunkte dafür, daß die Sachkunde der besonders erfahrenen, im Dienste eines Landeskriminalamts stehenden und mit derartigen Beweisfragen bäufig befaßten Sachverstän-
digen zweifelhaft ist, sind nicht gegeben. Ebensowenig treten Widersprüche in den Gutachten auf. Auch überlegene Forschungsmittel anderer Sachverständiger sind nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage hat das Schwurgericht
von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht, die keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung bietet.
Der Verteidiger hat nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift weder zur Begründung seiner Hilfsbeweisamträge noch sonst in der Hauptverhandlung Zweifel an der Sachkunde der vernommenen Sachverständigen geltend gemacht oder Widersprüche aufgezeigt. Die nachträglichen Aus£ihrungel dazu führen zu keiner abweichenden Bewertung. Die Beamtendienstbezeichnung des Sachverständigen Dr. Sch@B besagt in diesem Zusammenhang nichts. Maßgebend ist nicht der Titel des Sachverständigen, sondern seine Sachkunde, die durch den Inhalt des Gutachtens ausgewiesen wird. Die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte rechtfertigen keineswegs die Annahme von Widersprüchen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darf der Tatrichter bei der Ablehnung der Vernehmung weiterer Sachverständiger auch auf das bisherige Beweisergebnis, das ihm hinreichende Sachkunde vermittelt hat, zurückgreifen.
b) Der Augenscheinsbeweis ist gemäß § 244 Abs. 5 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen einzunehmen. Die sorgfältige Begründung, mit der das Schwurgericht den dahingebenden Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers ablehnt, läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Insbesondere kann es nach der
Sachlage ausreichen, Lichtbilder und Karten vom Tatort
auszuwerten, die in der Hauptverhandlung Gegenstand des Augenscheins gewesen sind.
7.) Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Polizei und der Ermittlungsrichter hätten bei den Vernehmungen des Zeugen Oskar Wie am 31. Dezember 1968, denen das Schwurgericht entscheidende Bedeutung beimesse, die Vorschriften der §§ 163 a, 52 StPO verletzt. Der Zeuge ist von vornherein als Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen worden. Daß er als Bruder des Angeklagten ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt worden ist, ergeben nicht nur beide Vernehmungsniederschriften (Bl. 24, 31 R), sondern auch die Aussage dieses Zeugen und des Ermittlungsrichters in der Hauptverhandlung (Bl. 339, 342). Ob er die Empfindung haben konnte, er werde als Beschuldigter vernommen, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
8.) Die auf Vernehmung eines Zollbeamten gerichtete Aufklärungsrüge ist unbegründet, weil sich der Gebrauch eines solchen Beweismittels nicht aufdrängte.
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen. Handeln aus niedrigen Beweggrund ist auch bei bedingtem Tötungsvorsatz möglich (BGHSt 19, 101, 105). Der Angeklagte vernichtete ein Menschenleben, um dadurch der Verantwortung für von ihm begangenes Unrecht zu entgeben. Ein derartiges Übermaß
an Selbstsucht steht nach allgemeiner Anschauung auf tiefster Stufe (BGHSt 3, 132). Dieser Beweggrund ist nicht anders zu bewerten als das in § 211 StGB ausdrücklich hervorgehobene Merkmal einer Tötung zu dem Zweck, eine andere Straftat zu verdecken (BGH, Urteile vom 4. Juli 1966 - 2 StR 197/66 und vom 14. Juli 1970 - 1 StR 68/70). Ob das angefochtene Urteil zur Stellung des Kopfes des Opfers eine irrtümliche Ausführung entbält (UA S. 46), ist unerheblich, weil das Schwurgericht das Tatbestandsmerkmal
des niedrigen Beweggrundes, nicht aber der Heimtücke als gegeben erachtet.
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-9-
Die Berichtigung des Strafausspruchs beruht auf
Pfeiffer Mösl Woesner
Meise Strickert
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