Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 04.07.1966 – 2 StR 197/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Karl-Ernst B GW , ohne festen Wohnsitz, geboren

am ED 1936 in DEE, zur Zeit in anderer

Sache in Strafhaft,

wegen versuchten Mordes.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Dr. Müller "als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter DR

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Düsseldorf vom

20. Dezember 1965 wirä verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen

Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbe-

gründet,

2.) Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos.

Der Angeklagte, nach dem damals auf Grund zweier Haftbefehle gefahndet wurde, schoß am 11. Mai 1965 mit einer Pistole mehrmals auf zwei ihn festhaltende Polizeibeamte, um sich seiner Testnahme zu entziehen. Er nahm dabei auch den Tod der Beamten billigend in Kauf. Einer der Beamten erlitt einen Lungendurchschuß, kam jedoch mit dem Leben davon.

Das Schwurgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten versuchten Mord, Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Schwurgericht insbesondere angenommen, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Ihm kam es, als er auf die Beamten schoß, nach den Feststellungen allein darauf an, seine gerechtfertigte Festnahme zu verhindern und dann zu entkommen. Ein derartiger, ausschließlich von hemmungsloser Selbstsucht getragener Beweggrund für die Tötung eines Menschen zeugt von besonders verwerflicher Gesinnung und steht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe (vgl. BGHSt 3, 132; BGH IM Nr. 25 zu § 211 StGB).

Er muß in aller Regel ebenso beurteilt werden wie der in § 211 StGB ausdrücklich hervorgehobene Beweggrund eines Täters, der einen Menschen tötet, um eine Straftat zu verdecken: In beiden Fällen handelt der Täter, um sich eigensüchtig der Verantwortung für begangenes Unrecht zu ent-

ziehen.

Auch im übrigen, insbesondere bei der Strafzumessung, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.

Die von der Revision erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit die Revision geltend macht, daß der Angeklagte die ihn festhaltenden Männer für feindlich gesinnte Verbrecher, nicht aber für Polizeibeamte gehalten und daß er von der Schußwafife ohne klaren Gedanken Gebrauch gemacht habe, sind ihre Ausführungen unbeachtiich, da sie lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts enthalten und der rechtlichen Beurteilung einen anderen als den festgestellten Sachverhalt zugrunde legen wollen. Die Rüge, daß der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verletzt sei, ist offensichtlich unbegründet.

Baldus Willms Kirchhof

Meyer Müller