Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 04.08.1970 – 1 StR 229/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bauvorarbeiter Karl N ED zu: To, geboren an. EEEEED 1929 ir Ta

wegen versuchter Unzucht mit Kindern

N

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. zn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29. Januar 1970

1. im Strafausspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt ist; die Folgen des § 31 Abs. 1 StGR treten nicht ein;

2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.

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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt und gie Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nicht ausgeführt worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).

II. Auch die Sachrüge greift zum Schuldspruch und zum Strafausspruch wit Ausnahme der Berichtigung in der Strafart nicht durch.

1. Soweit in der ltevisionsbegründung Ausführungen gemacht worden sind, enthalten sie ausschließlich An»riffe wesen die Feststellungen und geren die freie

! § 3 {3 8

Beweiswürdigung der Strafkammer (§ 261 StPO). Sie

sind erfolglos. Die Feststellungen und die Beweiswürdipung lassen einen Rechtsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen die allgemeinen Erfahrungssätze sowie gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht erkennen. Die Strafkammer ist von der Schuld des änreklagten überzeust. Die von ihr gezögenen Schlüsse sini möglich; zwingend brauchen sie entgegen der Aufiassung des Beschwerdeführers nicht

zu sein (BGE NJW 1951, 325 Nr. 76).

2. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufgedeckt, der sich zum Nachteil des Angeklagten hätte auswirken können. Zu Recht hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als versuchte Unzucht mit Kindern in vier Fällen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 74 StGB gewürdist,.

a) Die Urteilsgründe geben hinreichend den Tatplan des Angeklagten wieder (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1964 - 1 StR 473/64 - und vom 29. November 1966 - 1 StR 598/66 -; Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 176 Rän. 26) und rechtfertigen die Annahme, daß der Angeklagte den subjektiven Tatbestand der Unzucht nach 8 176 Abs. 1 Nr. 3 in jedem der vier Fälle verwirklicht hat. Dies gilt auch für die Vorstellung des Anzeklapten, in den Mädchen, die damals sechs, sieben und zehn Jahre alt waren, Personen unter 14 Jahren vor sich zu haben.

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten in jedem der vier Fälle bereits als Anfang der Verbrechensausführung nach § 43 StGB i.Verb.m. § 176 Abs. 1 Nr. 3 St6B betrachtet hat und.nicht etwa als straflose Vorbereitung, Eine Handlung ist dann als Anfang der Verbrechensausführung und damit als Beginn des Versuchs anzuseher;, wenn sie bei Berücksichtigung des Täterplancıo a\ie unmittelbare Gefähräüung des geschützten "inchisgutes mit sich brinst (Büllst 2, 380; 3, 737, 4, 333; 20, 150; 22, 80). Es ist nicht erforderlich, daß sie bereits ein Tatbestanismerkmal verwirklicht (BGHSt 4, 333; 22, 80) uni im Falle der beabsichtigten Unzucht schon für sich allein betrachtet unzüchtige ist (BGH, Urteil vom 3, Dezember 1953 - 3 StR 599/53 -; vgl. auch Ffeiffer/ Maul/Schulte aa0). Fine solche Gefährdung wurde bereits dadurch herbeigeführt, daß der Angeklagte jeweils das von ihm ausgesuchte Opfer unter Umstänuen ansprach, die - zumindest in seiner Vorstellung - die unmmittelbare Verwirklichung seines Verbrechensplanes ermöglichten. In jedem der vier Fälle war das Xind allein. Es befanä sich in oder vor dem Hause, in dem der Angeklagte an verborgener Stelle, nämlich in der Toilette, im Keller oder in der Waschküche, sein verbrecherisches Vorhaben vollenden wollte, ohne besondere zeitliche, räumliche oder sonstige Schwierigkeiten überwinden zu müssen. Das einzige Hindernis, das seinem Vorhaben im Wege stand, war der Wille des Kindes, auf den einzuwirken der Angei:lagte berann. Dieser Wille des auf sich selbst gestellten "indes, das in seinem Erkenntnis- und Beur-

teilunssvermöpen sowie in sciter Nandlunsstähisckeit

zegenüber dem Angeklagten weit unterlegen war, erscheint als ein derart geringer Schutz, daß das Bemühen des Anveklaften um das Vertrauen (und die Milfsbereitschaft) des Kindes eine unmittelbare Gefährdung mit sich brachte. Auf eine Unterscheidung der von äem Anieklagten an

die Kinder gestellten Fragen (und Forderungen) in den einzelnen Fällen kommt es ebensowenig an wie auf das

von der Strafkammer nicht verkannte und ohne heohtsirrtum bei der Strafzumessung gewüurdigte gerin:e Ausuaß der einzelnen Handlungen.

5. Die Grunde zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Jedoch ist der Strafausspruch an die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung anzupassen (Art. 95, 89 1. StrRG).

Ill. Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung kann keinen Bestand haben. Die Erwägungen der Strafkammer zu der von ihr anjenommenen ungünstigen Täterprognose sind unvollständig und nicht ohne Widerspruch. So bleiben bereits die an anderer Stelle zutreffend gewürdigten Feststellungen über den sehr langen Zeitraum von nahezu 20 Jahren, in denen sich der Angeklagte straffrei geführt hat, ferner über seine soziale Finrliederung und über das geringe Ausmaß der einzelnen Ausführungshandlungen im vorliegenden Falle sowie über die hierbei nur gering entwickelte verbrecherische Energie unerörtert. Die beiden zuletzt genannten Feststellungen lassen im übrigen erkennen, daß der von der Strafkammer „ur Berründuns der ungünstigen Täterpropnose gerebene

Hinweis unzutreffend ist, der Angeklagte habe sich mit den in Rede stehenden Versuchshandlungen "erneut fast

in zleicher Weise" wie mit der im Jahre 1944 begangenen Tat (Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit wii Körper-

verletzung) strafbar gemacht.

Außerdem stützt die Strafkammer ihre Entscheidun; auf das in § 23 Abs. 2 StGB der Überpangsfassun,; (Art. 106 des 1. StrRG, jetzt § 23 Abs. 3 StC5 aF) enthaltene Gebot der Strafvoilstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung, Mit der hierzu gegebenen Begründung, die Allgemeinheit habe Anspruch darauf, daß Kinder vor einem

Rechtsbrecher wie dem Anzeklagten geschützt würden, greift

sie jedoch in unzulässiger Weise auf den mit der Strafbestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verfolgten Zweck zurück. Die folgenden Ausführungen betreffen im wesent-

lichen wieder die nicht in diesen Zusammenhang gehörenden spezielpräventiven Tirwägungen.

Loesdau Mösl Woesner

Meise Strickert