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BGH Urteil vom 29.11.1966 – 1 StR 598/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_598/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Glaser Gerhard S CE (22ias: 7a aus AB schoren am GE 954 ir SD

(Pommern),

wegen versuchter Unzucht mit einem Kind u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Scibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. Juli 1966 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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I. a) Der Angeklagte, der SiiilBneist, ließ sich im Jahre 1965 einen Bundes-Personal-Ausveis auf den Namen

zustellen. -

b) Am 9. November 1965 sprach er in einer Straße der Stadt A dic zehn Jahre alte Monika Den en. Er stellte an das Kind grob unzüchtige Fragen, führtc entsprechende Reden und fragte das Mädchen schließlich, ob es schon "einen steifen Schwanz geschen" habe. Da beide unterdessen (was der Angeklagte nicht wußte) vor dem Elternhaus des Mädchens angekommen waren, wandte sich das Kind vom Angeklagten ab und lief zu seiner Mutter, der cs sogleich den Vorfall berichtete. -

Das landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind in Tatmehrheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision greift das Urteil bezüglich der Verurteilung wegen versuchter Unzucht in vollem Umfang, im übrigen zum Strafausspruch nit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II. 1. Zu der Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zu sagen:

Der § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB betrifft die Unzucht mit Personen unter 14_Jahren. Der Tatrichter hat sich insoweit ("keinesfalls für älter als 14 Jahre gehalten") nur unscharf ausgedrückt. Gemeint war, daß der Angeklagte das Kind keinesfalls schon für 14 Jahre oder älter hielt. Denn das Mädchen konnte sogar auf Grund des Eindrucks in der späteren Hauptverhandlung "in keinem Fall älter als 10 bis 11 Jahre geschätzt werden" (S. 8 UA).

Im übrigen ist zu bemerken: Der Senat hat in seinen

TIL

Urteil vom 8. Dezember 1964 (1 StR 473/64) in einem ähnlich liegenden Fall ausgeführt: "Wird ein Angeklagter verurtcilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, eine Vorschrift, die auch sachlichrechtliche Bedeutung hat). Im Fall einer Verurteilung wegen Versuchs, wie hier, mußte demnach auch gesagt werden, welchen Tatplan der Angeklagte gehabt hatte, insbesondere in welcher Weise er 'das beabsichtigte Verbrechen' (§ 43 Abs. 11StGB in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) auszuführen gedachte. Ob er also im gegebenen Fall mit dem Mädchen ... unzüchtige Handlungen vornehmen oder das Kind zur Verübung oder Duldung von Unzuchtshandlungen verleiten wollte, und durch welche Art von Betätigungen".

Im hier zu beurteilenden Fall ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte vor hatte, Monika zu veranlassen, geflissentlich sein erregtes Glied anzusehen, also das Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten (§ 176 Abs. I Nr. 3 StGB; BGHSt 1, 168, 171 ff). Dies ist S. 8 UVA (untere Hälfte) ausdrücklich festgestellt. Dengegenüber ist es unschädlich, daß an anderer Stelle des Urteils allc Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angeführt werden (5. 8 Mitte, S. 8 unten, 9 oben UA) und S. 4 UA davon die Rede ist, daß der Angeklagte "weitere Handlungen an dem Kind nicht vornehmen" konnte, weil es weglief. Diese formelhaften, überflüssigen Aufzählungen haben nicht die Bedeutung einer rechtlichen Wertung.

Das Urteil enthält somit noch ausreichende Feststel-

lungen. Wo genau der Angeklagte sein Vorhaben verwirklichen wollte, brauchte der Tatrichter nicht anzugeben. Es ist unerheblich, ob die Stelle, an der er das Kind ansprach und von der aus er mit ihm weiterging, ungeeignet war (S. 3 der Revisionsbegründung; BGHSt 15, 322, 325). Zudem war dem Angeklagten die örtliche Situation nicht genau bekannt (S. 8 unten UA).

In der recht nachdrücklichen Einwirkung des schon wegen ähnlicher Vorkommnisse (S. 1, 2, 7 UA) bestraften Angeklagten auf das Mädchen durfte der Tatrichter bereits einen Versuch der Verleitung im Sinne der §§ 176 Abs. 1, 43 StGB sehen (S. 9 UA; BGHSt 6, 302 ff; BGH Urt. v.

14. Juli 1964, 1 StR 219/64; vgl. auch schweizer Bundes-

gericht, Bd. 90 IV, 200, 205).

2. Die Strafzumessung läßt auch bezüglich der mittelbaren Falschbeurkundung (5. 10/11 UA) keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die Darlegung S. 5 (II Nr. 1 des Urteils) über das Ziel des Angeklagten ist nicht erschöpfend. Sie wird durch die - rechtlich möglichen - Ausführungen S. 10/11 UA ergänzt. Ein Widerspruch tritt dabei nicht zutage. Die Höhe der für dieses Vergehen ausgeworfenen Einzelstrafe (nicht: "Einsatzstrafe": RGSt 44, 302 ff) von fünf Monaten Gefängnis enthält keinen Ermessensfehler. Dasselbe gilt von der Gesamtstrafe.

III. Somit ist die Revision als unbegründet zu

verwerfen.

Hübner Seibert

Loesdau

Pfeiffer

Fischer