Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 08.12.1964 – 1 StR 473/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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7132 075
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Heizer Peter Sch EB „aus YORE; zctborcn an @. GES GE :i: OGEEEEEEEED (::cQ / 1)
wegen versuchter Unzucht mit einem Kind
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr. Geier “ als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts lürnberg-Pürth vom 3. August 1964, soweit es die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt hat, mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kind vorbestraft.
Am Nachmittag des 10. Januar 1964 sprach der Angeklagte im Hauptbahnhof Ne die neunjährige Evi Tl und ihre gleichaltrige Freundin Sigrid an, die sich dort Bilder betrachteten. Er unterhielt sich mit den Mädchen und fragte sie, ob sie mit ihm ins Kino gehen wollten. Die Kinder gingen darauf von ihm fort. Der Angeklagte folgte ihnen jedoch und gab Evi TEE 2,- DM, wofür sie zwei Kino-Eintrittskarten kaufen sollte. Evi tat dies, und der Angeklagte ging dann zusammen mit Evi in das dortige Aktualitäten-Kino (Aki), während Sigrid allein zurückblieb. Im Filmtheater nahmen sie nebeneinander Platz. Der Angeklagte nahm Evis Kopftuch an sich und sagte zu ihr: "\enn du mit mir gehst, kriegst du soviel Geld, wie du willst". Darauf bekam das Kind Angst vor dem Angeklagten.Es glaubte, dieser habe etwas Böses mit ihm vor. Das Mädchen wollte daher unter einem Vorwand aufstehen und gehen. Der Angeklagte hielt jedoch das Kind am Arm fest und sagte: "Du gehst nicht fort!"., zvi wartete nun, bis der Angeklagte auf die Leinwand schaute,
licf zum Ausgang und meldete den Vorfall cinem Bahnnolizirten.
kuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu sicben lonaten Gefängnis verurteilt. Die Strafaussetzung wurde unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 Nr, 2 StGB abgelehnt.
Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur bezüglich der Frage der Straflaussetzung Erfolg
1i. 1) Wird ein Angeklagterverurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen dic gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, eine Vorschrift, die auch sachlichrechtliche Bedeutung hat). Im Fall einer Verurteilung wegen Versuchs, wic hier, mußte demnach auch gesagt werden, welchen Tatplan der Angeklagte gehabt hatte, insbcsondere in vrelcher Weise er "das beabsichtigte Verbrechen" (§ 43 Abs. 1 StGBiin Verbindung mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) auszuführen gedachte, Ob er also im gegebenen Fall mit dem Iidchen nach Verlassen des Kinos unzüchtige Handlungen vornchnmen oder das Kind zur Verübung oder Duldung von Unzuchtshandlungen verleiten wollte, und durch welche Art von Betätigungen. Es ist der Verteidigung und der Bundesanwaltschaft zuzugeben, daß dic Angaben des Urteils insoweit wenig bestimmt gehalten sind: wärc der Angeklagte noch unbestraft, so hätte die Verurteilung kaum bestehen bleiben können (vgl. u.a. RGSt 52, 184, 186; BGH Urt. v. 27. Februar 1963 - 2 StR 26/63 S. 3, 4). Der Angeklagte ist aber, wie zu I schon erwähnt, wegen vollendeten Verbrechens der Unzucht mit einem Kind vorbestraft, und das Landgericht führt im Anschluß hieran aus: "Diese Strafe ließ sich der Ansortnste nicht als Warnung dienen, sondern wurde in ähnlicher jeise wieder straffällig" (S. 2 UA). Der Tatrichter hätte zwar weckmäßiger im Urteil schildern sollen, welche Unzuchtshand-
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jungen der Angeklagte in dem früheren Fall begangen hattc. Immerhin läßt sich dem Urteilszusammenhang entnehmen, daß sich
der Beschwerdeführer bei jenem früheren Vorkommnis gegeniiber dem betreffenden Kind recht erheblich geschlechtlich betätigt hatte (zehn Monatc Gefängnis für einen damals unbestraften Mann). Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt weiter noch hinreichend die Überzeugung des Tatrichters, daß der einschlägig vorbestrafte Angeklagte hier zumindest vor hatte, das !idchen durch ziclbcewußtes Vorgehen, insbesondere das Geldversprechen gencigt zu machen, unzüchtige Handlungen (also Betastungen und Berührungen im geschlechtlichen Bereich) durch ihn zu dulden (§ 176 Abs. I Nr. 3 StGB, letzte Begehungsforn; vil., insbes. S. A, 5 und 6 UA). Nach alledem enthält das Urteil noch ausreichende Feststellungen.
Wann nur eine straflose Vorbereitungshandlung oder schon cin strafbarer Versuch vorliegt, ist im wesentlichen Sache tatrichterlicher Beurteilung (RGSt 53, 217, 218; 59, 1;
EGl5t 6, 302 ff). Hierauf hat der Senat noch im Urteil von
14. Juli 1964 (1 StR 219/64) in einem ähnlich liegenden Fall hingewiesen, Die Annahme eines Versuchs der Verleitung durch
- recht nachdrückliche - Einwirkungen 1äßt hier keinen Rechtsfchler erkennen. Daß die beabsichtigte Tat "in einem frühen stadium des Versuchs stecken geblieben" ist, hat die Strafkammer berücksichtigt (S. 7 UA).
2) Dagegen kann das Urteil, soweit es die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB versagt hat, nicht bestehen bleiben. Die Voraussetzungen diescr Vorschrift sind hier nicht gegeben. Denn aus den Teststellungen 5. 2 UA ergibt sich, daß die Vollstreckung der früher verhängten Strafe nicht voll "zur Bewährung oder im Gnadenvweg" ausgesetzt worden war (vgl. BGHSt 10, 182, 184, 185). Es hatte sich viclmehr um teilweise bedingte Entlassung und späteren Straferlaß nach § 26 Abs. 1, 3 in Verbindung nit 9 25 Abs. 1 Satz 1 StGB gehandelt. Der § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB sreift hier ebenfalls nicht ein, weil die frühere Verurteilung
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im Jahre 1958 stattgefunden hattc. Der Tatrichter wird daher die Frage der Strafaussetzung erneut zu prüfen haben (§ 23 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Ill. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Dr.Geier Seibert Hübner
Fischer Sanders