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BGH Urteil vom 17.03.1970 – 1 StR 606/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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23 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 606/69 URTEIL

KRERE

in der Strafsache

gegen

den Fensterputzer Aldo V MED zus SmEEEEEED, geboren an @. EEE 1937 in Co oder in ru (ICE), seit dem BD. EEE 1968 in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Raubs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 1969

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß er wegen gemeinschaftlichen einfachen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung (I b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

‚wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

I. Nach den - allerdings nicht sehr übersichtlichen - Feststellungen des Tatrichters hatte der damals 68 Jahre alte Kaufmann Georg TE in der Nacht vom 22. zum 23. November 1968 in einer Saarbrücker Gastwirtschaft den Angeklagten (einen Vertrauensmann der Kriminalpolizei und trainierten Boxer) kennengelernt, mit ihm Würfel gespielt und getrunken. Der Angeklagte hatte sich TB vorgestellt und diesem seine Visitenkarte gegeben. Von TED eingeladen, machte sich dann der Angeklagte mit diesen auf den Weg zu dessen Wohnung. Kurz davor traf der Angeklagte auf einen - unbekannt gebliebenen - jungen Mann. Er stellte diesen dem Verletzten TB als seinen (des Angeklagten) Bruder vor. TEEMEB lud auch den Unbekannten mit in seine Wohnung ein. Dort schlug der Unbekannte dem Gastgeber TE von hinten einen Stuhl auf den Kopf. Der Angeklagte seinerseits versetzte daraufhin TED nehrere wuchtige Schläge ins Gesicht. Dieser verlor die Besinnung. Währenddessen zogen der Angeklagte oder sein Begleiter dem Überfallenen die goldene Armbanduhr und einen goldenen Siegelring ab und entnahmen seiner Hosentasche eine Geldbörse mit ca. 280,- DM Inhalt. Sie entwendeten außerdem ein WEM gehörendes Briefmarkenalbum im Wert von

etwa 10.000 DM. Dann verließen sie die Wohnung. Draußen mußte sich der Angeklagte übergeben.

Treitz erlitt erhebliche Verletzungen. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten bezeichnete TB diesen als einen der Täter. Nach seiner Festnahme übergab | der Angeklagte zwei Polizeibeamten, die ihn auf seine Bitte zu seiner Wohnung begleitet hatten, das Markenalbum, die Uhr und den Ring.

Auf Grund dieser Peststellungen hat die Strafkanmer den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

II. Verfahrensrügen:

1. Durch die Angabe des falschen Urteilsdatums (12. statt 14. Mai 1969) wird der Bestand der Entscheidung nicht berührt (RG JW 1932, 3105 Nr. 59, mit zust.

Anm. Oetker). - Die Rüge, es sei für den letzten Verhand-

lungstag im Urteilsrubrum nicht der richtige Protokollführer angegeben, geht nach Sachlage im Ergebnis offensichtlich fehl.

2. Die Revision rügt weiter eine Verletzung des 8 60 Nr. 3 StPO durch Vereidigung des Zeugen Cm. Es ist allerdings davon auszugehen, daß der Tatrichter den § 60 Nr. 3 (künftig Nr. 2) StPO übersehen oder verkannt hat. Denn die Strafkammer hat insoweit lediglich ausgeführt, daß der verletzte Treitz den Zeugen Ci als den weiteren Täter ohne jeden Zweifel ausgeschlossen hat (S. 4, 7 UA). Damit war aber der Verdacht irgendeiner Beteiligung CB an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat, in derselben Richtung wie der Angeklagte, nicht einwandfrei verneint. Zudem hatte das Landgericht gegen die Aussage CE Bedenken (S. 7 unten UA). Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verstoß.

CHE wird S. 5 oben UA bei den Beweismitteln gar nicht genannt. Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß

die Aussagen CB die Verurteilung des Angeklagten irgendwie beeinflußt haben.

3. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Ver- .nehmung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist rechtlich nicht angreifbar. Die Ablehnung wird zumindest durch § 244 Abs. 4 S. 2 StPO getragen. Der gehörte Sachverständige Dr. PEN ist seit Jahren Assistent von Professor Dr. WEB, dem Direktor des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes in Ha (S- 9 UA; sowie Personal- und Vorlesungsverzeichnis der genannten Universität 1969/70 S. 17). Abgesehen davon besitzen Universitäts-Lehrer nicht unbedingt überlegene Forschungsmittel (BGH 5 StR 245/64 vom 7. Juli 1964, S. 5). Es besteht kein Anhalt dafür, daß Dr. PO nicht alle entscheidenden Gesichtspunkte gesehen hat. So hat er auch das Problem etwaiger hirntraumatischer Folgen von Niederschlägen beim Boxen (S. 1 UA) im Zusammenwirken mit Alkoholgenuß ebenso wie die Strafkammer sicherlich erkannt.

III. Sachrügen:

1. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich insoweit in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung, für die der Tatrichter die Verantwortung trägt (§§ 261, 337 StPO). Denk- oder Erfahrungsverstöße sind nicht erkennbar. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse waren möglich. Zwingend brauchten sie nicht zu sein.

Das Landgericht hat ersichtlich nicht übersehen, daß der Angeklagte (der ja seinen Tatentschluß, wie ihm zugute gehalten, erst später faßte) sich zunächst Herrn TEREmB vorgestellt und ihm seine Visitenkarte ausgehändigt hatte.

2. Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs (Bl. 165 d.A. und S. 1 UA). In den Urteilsgründen (S. 9, 10) ist nur von einfachem Raub (§ 249 StGB) die Rede. Eine Anwendung des § 250 StGB kam nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht. Der Vorfall ereignete sich zwar zur Nachtzeit. Aber es fehlen alle sonstigen Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Der von dem Unbekannten als Schlagwerkzeug verwendete Stuhl kann allerdings eine Waffe i.S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 gewesen sein (vgl. BGHSt 13, 259, 260). Der Angeklagte hatte sich aber, wie zu seinen Gunsten angenommen wurde, erst nach dem Schlag des Begleiters "zur Tat entschlossen" (s. 8 UA).

Der Schuldspruch war daher von hier aus dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen einfachen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist (§ 354 Abs. 1 StPO).

Dies hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge. Die verhängte erhebliche Strafe von drei Jahren Gefängnis, trotz Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, kann dafür sprechen, daß der Tatrichter bei der Strafbemessung irrigerweise den 8 250 Abs. 2 StGB vor Augen hatte, dessen Mindeststrafe

ein Jahr Gefängnis betrug. Auch in der zugelassenen Anklage (Bl. 90, 100 d.A.) war u.a. der § 250 StGB angeführt.

IV. Dagegen ist die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen.

v. Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer Seibert Loesdau

Mösl Bundesrichter Pikart ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben

Pfeiffer

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