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BGH Urteil vom 02.09.1975 – 1 StR 423/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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039

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 423/75 URTEIL | 35 in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Wilhelm K EEE boren am 155,

2. den Schweißer Karl-Heinz C ED zu: N, geboren am u 1952 in AU, zur Zeit in Haft,

3. den Hilfsarbeiter Steffen Kr WE zus up, geboren am 10. Mai 1945 in IB, zur Zeit in Haft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

aus UM dort ge-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

Pikart,

Dr. Woesner,

Herdegen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt gu

als Verteidiger des Angeklagten Klinger,

Justizange stell ten

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

II.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 21. Febru-

ar 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

l. soweit die Angeklagten wegen zweier Verbrechen der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe verurteilt sind,

2. im Ausspruch über die gegen den Angeklagten KÜEEB erkannte Jugenästrafe,

3. im Ausspruch über die gegen die Angeklagten CE und Kr festgesetzten Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat verurteilt

1. den Angeklagten K ONE wesen fanriässiger

Straßenverkehrsgefährdung, gemeinschaftlichen Diebstahls und zweier Verbrechen der gemeinschaftlichen räuberischen

Erpressung unter Einbeziehung der durch Urteil des Jugendschöffengerichts Ulm vom 11. März 1974 getroffenen Schuldfeststellung zur Jugendstrafe von 2 Jahren und

6 Monaten,

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2. den Angeklagten C EEREER wegen zweier Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls sowie wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren,

3. den Angeklagten K rEEEE wesen zweier Verbrechen der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten aller drei Angeklagten Revision eingelegt. Sie greift mit der Sachbeschwerde die Verurteilung in zwei Fällen der räuberischen Erpressung (II 4 und 5 der Urteilsgründe) einschließlich der zugehörigen Strafaussprüche sowie den Ausspruch über die gegen die Angeklagten CME und Kr verhängten Gesamtstrafen an. Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel, das im wesentlichen vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Die Strafkammer hat in den bezeichneten Fällen keine schwere räuberische Erpressung angenommen, weil sie der Meinung war, das vom Angeklagten CE im Fall II 4 zur Einschüchterung der Opfer geschwungene und im Fall II 5 zum Schlagen verwendete Mikrofonkabel sei keine "Waffe" i,S. des zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. gewesen. Das Urteil führt hierzu u.a. aus: Man könne zwar beim Zuschlagen mit diesem Kabel heftig schmerzende Platzwunden zufügen, wie der Fall II 5 ausweise. Das genüge aber nicht; es müsse sich vielmehr um erhebliche Verletzungen handeln, die über das hinausgingen, was man auch ohne Einsatz der Waffe nur mit der Körperkraft erzielen könne. Es komme also nur ein objek-

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tiv gefährliches Werkzeug in Betracht, das nach Vorstellung des Täters auch in gefährlicher Weise verwendet werden sollte. Das wäre der Fall gewesen, wenn das Kabel bestimmungsgemäß zum Würgen des Opfers Verwendung gefunden hätte. Beim bloßen Zuschlagen oder Droben damit liege indessen keine solche Gefährlichkeit

des Werkzeugs vor, daß es als Waffe bezeichnet werden könnte (UA S, 20/21).

Gegen diese Ausführungen des Landgerichts wendet: sich die Revision mit Recht,

Der Ausgangspunkt des Urteils ist zutreffend. Als nichttechnische Waffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. gilt jedes Werkzeug, das "im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dient und eine erhebliche Verletzung des Gegners hervorrufen kann" (BGHSt 4, 127). Die hiernach vorauszusetzende objektive Gefährlichkeit hat die Rechtsprechnung namentlich bei zahlreichen zum Schlagen verwendeten Gegenständen angenommen, so z.B. bei leeren Bierflaschen (BGHSt 13, 259, 260), Gaspistolen (BGH, Urteil vom 14. April 1964 - 1 StR 95/64), Spielzeugrevolvern (BGHSt 20, 194, 197) und Stühlen (BCH, Urteil vom 17. März 1970 - 1 StR 606/69), andererseits auch bei mit Äther getränkten Taschentüchern oder Wattebäuschen (BGH, Urteil vom 18. Januar 1972 - 1 StR 621/71). Diese Rechtsgrundsätze sind durch die Neuregelung, die § 244 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB durch das 1. StRG erfahren haben, unberührt geblieben (BGHSt 24, 276).

Jedoch kann der Strafkammer nicht ohne weiteres gefolgt werden, wenn sie es ablehnt, das von dem Angeklagten Ci bei dem zweiten Tatakt des Falles II 4 und im Falle II 5 mitgeführte Kabel den genannten Beispielen an

-5- Gefährlichkeit gleichzusetzen.

Nach den Feststellungen ließ Ci das Kabel im Falle II 4 mehrfach "pfeifend kreisen", um seine Opfer einzuschüchtern, was auch gelang (UA S. 18); im Falle II 5 schlug er mit dem Kabel auf den überfallenen Hotelier Rau ein (UA S. 22) und fügte ihm dabei Verletzungen zu, die das Urteil als heftig schmerzende Platzwunden beschreibt (UA 21), ohne sie näher nach Zahl, Größe und Lage zu bezeichnen. Bei Aufzählung der dem Überfallenen insgesamt zugefügten Verletzungen sind lediglich die Angaben über von der rechten Hüfte bis zum Rücken führende "starke blutunterlaufene schmale Striemen"

(UA S. 23) unmittelbar mit der Kabeleinwirkung in Verbindung zu bringen, sodaß es offenbleibt, ob nicht auch Verwundungen unbedeckter Körperpartien, etwa die festgestellten beiden Augenlidspaltungen oder sonstige Verletzungen im Gesichtsbereich, auf Schläge mit dem Kabel zurückgeführt werden könnten.

Unter diesen Umständen hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der mangelnden Gefährlichkeit des zum Schlagen verwendeten Kabels unzureichend begründet. Erscheint es schon zweifelhaft, ob in der Zufügung heftig schmerzender Platzwunden unter allen Umständen nur unerhebliche körperliche Beeinträchtigungen zu sehen sind, so ist der Strafkammer jedenfalls entgegenzuhalten, daß sie nicht erkennbar geprüft hat, ob durch Schläge mit dem Kabel je nach Art des Auftreffens nicht auch noch schwerere Verletzungen hätten zugefügt werden können, als sie tatsächlich herbeigeführt worden sind, und inwieweit der Angeklagte CR und seine Mitangeklagten dies in ihre Vorstellungen aufgenommen haben.

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Die Nichtanwendung des § 250 Abs. INr. ı StGB a.F, ist hiernach bei allen drei Angeklagten rechtlich fehlerhaft; seiner Anwendung steht auch § 250 Abs, 1 Nr. 2 StGB n.F. nicht entgegen, da diese Vorschrift nicht milder ist, Ergänzende Feststellungen - insbesondere zur inneren Tat-

seite bei den Angeklagten KW und Kr und zur Fra-

spruch über die insgesamt betroffene Jugendstrafe bei dem Angeklagten KW und im Gesamtstrafausspruch

bei den Angeklagten CM una Kr der Aufhebung und Zurückverwei sung,

urteilung wegen Raubes in Betracht kommt.

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Herdegen