Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 26.09.1969 – 5 StR 428/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
€. 5_StR_ 428/69
Zn - BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Verleger Alfons S we aus zum, geboren arı ED 94 in ram,
wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften u.a.
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshof® hat in der sitzung vom 26.September 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt en als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann nn
als beisitzende Richter,
Bundesanwelt Dr
als Vertreter der nndesanualtschaft,
Justizhauptsekretär >
als Urkundsbeanter. der Geschäftestelle,. für Recht erkannt;
1. Auf die Revision der Stastsemwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts. in Hamburg vom 13.September 1968 mit den Feststellungen © auf-
gehoben,
. a) soweit der knsckingte wegen vorsätzlicher Ver-
gehen gegen das Gj5 und wegen VergehenS En ’ - das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 965 verurteilt worden ist,
"b) in sämtlichen übrigen Stragaussprüchen. ln
2. Die weitergehende Revision der Stastsanwaltschaft =
u wird verworfen.
3. Im: ‚Umfange der Aufhebung wira die "Sache: en: € | \ andere. Strafkammer des Landgerichts gurückver-
\ wiesen, die. äuch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
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- Von Rechts wegen -
- 3.
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Die Strafkammer hat die Vorschrift auf ‚die Akt- und Halbaktfotos, die Gegenstand des Verfahrens sind und bei denen es sich ersichtlich um keine Kunstwerke handelt, nicht angewandt, weil eine unzüchtige: Darstellung im Sinne des § 184 Abs.1 StGB nur gegeben sei, wenn "eine deutliche, ja unmittelbare Beziehung zum Geschlechtsverkehr hergestellt" werde, und weil diese ‚Voraussetzung hier nicht erfüllt sei,
Der Senat kann dem nicht. beitreten. Eite unzüchtige Abbildung. oder Darstellung im Sinne des genannten Gesetzes setzt nicht unbedingt eine Beziehung zum "geschlechtsverkehr" voraus. Die gegenteilige Meinung der Strafkammer verkennt, daß es nicht wenige auf Erregung. oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust abzielende Handlungen gibt, die zwar kein Geschlechtsverkehr sind, bei denen es aber unzüchtig ist oder zumindest unzüchtig sein kann, durch Abbildungen oder Darstellungen eine Beziehung zu ihnen herzustellen. Der Begriff der unzüchtigen Abbildung oder Darstellung kann auch nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen die‘ Abbildungen oder Darstellungen die Beziehung zum Geschlechtlichen "deutlich, ja unmittelbar. .herstellen".
Die abweichende‘ Meinung der Sträfkammer übersieht, daß es unter denjeni gen Gegenständen, deren ‚Verbreitung, 8.184, StGB verhindern will, nicht selten Abbildungen, Darstellungen oder andere Gegenstände gibt, bei denen diese Beziehung derart versteckt wird, daß’ es. ‚besonderer Aufnerksamkeit oder Erfahrung ‚bedarf,: um.. ‚Jene Peziekung zu entdecken.
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-4=-.
Der Senat hat daher schon in seinem Urteil BGHSt 5,341: entschieden, daß es insoweit genügt, wenn. eine Beziehung zum Geschlechtlichen besteht, wenn insbesondere eine:'körperliiche Stellung. gerade zu dem Zwecke gewählt wird, die Geschlechtsmerkmale hervorzuheben. Dabei muß allerdings, was der Senat in dem genannten Urteil bereits hervorgehoben hat, hinzukommen, daß die Abbildungen oder Darstellungen objektiv bestimmt und geeignet sind, von denjenigen Personen, die für. ihren: Erwerb überwiegend in Betracht kommen, nur um des Geschlechtlichen willen betrachtet zu. werden, die abgebildeten oder dargestellten 'nackten (halbnackten) Frauen (Mädchen) also zum bloßen Objekt begehrlicher Betrachtung gemacht werden. Ver Senat hält an dieser Rechtsansicht fest.
Der so verstandene § 1§ 4 StGB verstößt auch weder gegen Art.103 Abs,2 noch gegen Art.3 Abs.1 GG. Er enthält eine im Sinne des Art.105 Abs.2 bestimmte Bezeichnung der Tat, Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 kann nicht daraus hergeleitet werden, daß von einer Vielzahl von Straftaten nur einige verfolgt werden.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Akt- und Halbaktlotos, die Gegenstand des Verfahrens sind, hiernach unzüchtige Abbildungen oder Darstellungen im Sinne des § 184 Abs.1 StGB darstellen, wird der Tatrichter prüfen müssen. Ergibt die Prüfung, daß der Angeklagte sich eines (fortgesetzten) Vergehens gegen § 1§ 4 StGB schuldig gemacht hat, wird der Tatrichter weiterhin prüfen müssen, ob der Angeklagte dieses Vergehen sowie die vorsätzlichen Vergehen gegen das GjS und das Vergehen gegen das hamburgische Pressegesetz vom 29.Januar 1965, deretwegen die Strafkammer ihn verurteilt hat, durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB begangen hat. Diese Verurteilungen müssen daher im vollen Umfange aufgehoben werden. Tateinheit zwischen
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‘einem (möglichen) Vergehen gegen § 1§ 4 StGB und dem. fahrlässigen Vergehen gegen dag GjS scheidet dagegen ohne. weiteres aus. Diese Verurteilung hat daher, soweit 'es sich “um den Schuläspruch handelt, Bestand. Die für das fahrlässige Vergehen verhängte Einzelstrafe muß dagegen aufgehoben werden, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die rechtsirrige Nichtanwendung des § 1§ 4 StGB ihre : Bemessung zum Vorteil. des Angeklagten beeinflußt hat.
Die Einziehungsanordniung muß aufgehoben werden, weil
die Verurteilungen wegen der ‘vorsätzlichen Vergehen gegen das GjS und wegen des Vergehens gegen das hamburgische Pressegesetz vom 29.Januar 1965 keinen Bestand haben.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt _ Herrmann