Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 08.07.1969 – 1 StR 12/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Zum Tatbestandsmerkmal "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs!",
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StGB § 316 a
Zum Tatbestandsmerkmal "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs!",
BGH, Urt. v. 8. Juli 1969 - 1 StR 12/69 - IG Baden-Baden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 12/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Harald 2 EEE zus SC, sehoren 2: EEE 1939 in cRREEREEED
I] (Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. u»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt mw aus ED
als Verteidiger,
Justizangestellter (ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Harald Dip wirä das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 12. August 1968
53. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung (I Nr. 3) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Offenburg zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Autostraßenraubes, wegen versuchter räuberischer Erpressung, wegen Nötigung und wegen fünf schwerer Diebstähle zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Über den
Abstellplatz des Kraftfahrzeugs konnte sich die Strafkammer durch Zeugenbekundungen Gewißheit verschaffen;
sie hat das ersichtlich auch getan. Welche weiteren Zeugen der Tatrichter noch hätte vernehmen sollen, gibt der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift nicht an; insoweit ist sein Vorbringen unzulässig. Die Einnahme eines Augenscheins war nicht geboten.
Nach. den Feststellungen (UA S. 9) wurde das Fahrzeug am folgenden Tag von einem Förster in der Nähe eines Waldwegs gefunden. Wenn das Landgericht hieraus entnahm, der Angeklagte habe nach Beendigung des Gebrauchs den Gewahrsam des Eigentümers nicht wieder herstellen wollen, so ist sachlichrechtlich gegen die Annahme der Zueignungsabsicht nichts einzuwenden (vgl. BGHSt 22, 45 £).
2. Die rechtliche Würdigung dieses Vorgangs ist auch. insoweit unbedenklich, als das Landgericht den Tatbestand der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB für verwirklicht hält. Die Wegnahme geschah unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dadurch, daß der Angeklagte den Fahrer Kg üurch Vorhalten der Pistole zum Aussteigen zwang und sich selbst ans Steuer setzte. Die Pistole war allerdings nicht schußbereit (UA S. 7); den Feststellungen läßt sich auch nicht entnehmen, daß der Angeklagte noch bei seiner Flucht aus der Bank die Handgranate mit sich führte. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist deshalb nicht anwendbar. Wohl aber sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben.
53. Die Strafkammer meint, die Anwendung des § 250 StGB sei dadurch ausgeschlossen, daß ein Autostraßenraub vorliege. Abgesehen davon, daß insoweit Tateinheit möglich
ist (vgl. BGHSt 14, 5386, 391; NJW 1963, 1415 Nr. 18), trifft die Auffassung des Landgerichts auch deshalb nicht zu, weil nach den Feststellungen der Tatbestand des § 316 a StGB nicht verwirklicht ist. Der Angeklagte hat nicht "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" gehandelt, wie es diese Vorschrift voraussetzt.
Kg verfolgte den Angeklagten in seinem Pkw, überholte ihn und schnitt ihm auf der Trompeterstraße in <o sen weg av; er hielt an und wollte aussteigen (offenbar um den Angeklagten festzuhalten), als dieser gegen ihn vorging (UA S. 8). Zwar kann Autostraßenraub auch in und bei einem haltenden Kraftfahrzeug begangen werden. Die Tat muß aber zum Straßenverkehr, zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel in naher Beziehung stehen (vgl. BGHSt 22, 114 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das war hier nicht der Fall. Der Gebrauch des Pkw als Fluchtmittel genügt nicht (BGH aa0 S. 117). Auch andere Tatumstände, die in der Rechtsprechung zur Anwendung des § 316 a StGB geführt haben, liegen nicht vor. Eine Behinderung Ka Surch die Enge des Wagens ist nicht festgestellt; ob bei einer solchen Sachlage Autostraßenraub anzunehmen wäre, kann deshalb offen bleiben (insofern kritisch BGH Urteil von 13. Januar 1965 - 2 StR 539/64 - und Hübner in IM StGB § 316 a Nr. 12). Insbesondere ist nicht einer jener Fälle gegeben, in denen die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs dazu benutzt wurde, eine Gefahrenlage durch Verbringung des Opfers an eine einsame Stelle zu schaffen (vgl. u.a. BGHSt 5, 280, 282; 6, 83; VRS 7, 125); in diesem Punkt unterscheidet sich das Tatgeschehen von dem Sachverhalt, den der Bundesgerichtshof in BGHSt 14,
386, 391 (auch) als Verbrechen nach § 316 a StGB beurteilt hat. Schließlich macht der Umstand allein, daß der Gegenstand des Raubes ein auf der Straße haltendes Kraftfahrzeug ist, die Tat noch nicht zum Autostraßenraub
(vgl. auch Schönke/Schröder, StGB 14. Aufl. § 316 a Rn. 6).
Insoweit kann die Verurteilung deshalb nicht bestehen bleiben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin, daß im Fall A II 7 nur ein schwerer Raub i. S. der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt. Der § 265 StPO steht schon deshalb nicht entgegen, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß (Bd. II 683, 688, 731 SA) den Sachverhalt auch als schweren Raub i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt hatten.
4. Im übrigen ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtlich nicht zu beanstanden; die Revision erhebt insoweit auch keine Bedenken. Lediglich zum Fall A II 6 der Urteilsgründe (Überfall auf die Volksbank) ist im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen, daß der Angeklagte, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat (UA S. 12), einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
5. Der - an sich rechtsfehlerfreie - Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die für den Fall A II 7 festgesetzte Strafe von fünf Jahren Zuchthaus ist zwar nicht nur für § 316 a StGB, sondern auch für §§ 249, 250 StGB die Mindeststrafe; jedoch dürfen nach der letztgenannten Vorschrift mildernde Umstände berücksichtigt werden (§ 250 Abs. 2 StGB). Deren Vorliegen hat die Strafkammer allerdings allgemein verneint (UA S. 15). Es ist äber
nicht auszuschließen, daß der Tatrichter diese Frage für den Fall A II 7 oder auch für die weiteren in Betracht kommenden Taten anders beurteilt haben würde, wenn er keinen Straßenraub angenommen hätte.
Die Entscheidung entspricht zum Schuldspruch dem Antrag der Bundesanwaltschaft. Seibert Loesdau Mösl
Pfeiffer zipfel