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BGH Urteil vom 13.01.1965 – 2 StR 539/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_539/64 URTEIL

in der Strafsache

gegen

mn nn

Heinrich H u - aus An geboren am u... er 77

wegen Autostraßenraubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 13. Januar 1965,

an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Scharpenseel

Kirchhof

Meyer

Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GW in der Verhandlung, Staatsanwalt BD Yei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter wu

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts in Bremen vom 18. August 1964 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Auto-

straßenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung nach den §§ 316 a, 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 5, 75 StGB unter Anwendung des Jugendstrafrechts gemäß

den § 8 1, 105 JGG zu einer Jugenästrafe von einem Jahr verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachrüge und bekämpft in erster Linie scine Verurteilung wegen Autostraßenraubes nach § 316 a StGB. Das Rechtsmittel hat kei-

nen Erfolg.

Der von der Jugendkammer festgestellte Sachverhalt trägt den Schuldspruch, und zwar auch hinsichtlich der Verurteilung nach § 316 a StGB. Hiernach hatte der Angeklagte mit der Zeugin Hannelore B@® vereinbart, gegen Zahlung von 20 DM den Geschlechtsverkehr auszuüben. Lr fuhr auf ihre Anweisung in das Hafengelände, gab ihr 50 DM, verzichtete auf die angebotene Herausgabe des \lechselgeldes und verkehrte mit ihr im Wagen. Auf der Rückfahrt reute es ihn, dem Mädchen einen so hohen Geldbetrag gegeben zu haben, der ihm für das kurze Vergnügen nicht mehr angemessen erschien. Da Hannelore MB sich weigerte, das Geld gutwillig herauszugeben, entschloß er sich, ihr mit Gewalt zu drohen unä auch Gewalt anzuwenden, um zu seinem Ziel zu gelangen. Nachdem sie auf seine erste Drohung, sie ins Hatenbecken zu werfen, nicht reagiert hatte, und weil | ihn die Stelle zu hell beleuchtet war, fuhr er ins Dunkle. Auf seine weiteren Drohungen gab Hannelore Be die 50 Di zurück, weil sie sich nunmehr vor ihm fürchtete. Dies bemerkte der Angeklagte und forderte nun auch alles andere Geld, das sie noch in Besitz hatte.

Es gelang schließlich Hannelore BE den Wagen zu verlassen; der Angeklagte fuhr mit abgeschalteter Beleuchtung davon.

Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte die Tat unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des

Straßenverkehrs begangen. Er hat sich für sein räuberisches Yorhüben eine Gefahrenlage zunutze gemacht, die dem flie3enden Straßenverkehr ceigentümlich ist und gerade deshalk für "eilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (vgl. BGHSt 15, 322, 324; 18, 170, 172). Sein von der Jugendkammer zutreffend gewürdigter. vi Tatplan ging dahin, die noch arglose Yannclore Bgpnit dem ‚jagen an eine dunkle Stelle zu fahren, wo die Tat kein Aufsehen hervorrufen würde. Damit nutzte

er die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und die hierdurch sgebotene Möglichkeit zur Schaffung einer Gefahrenlage für das Opfer aus. Nicht erforderlich ist, welcher Ansicht die Revision zu sein scheint, daß&r Entschluß, einen Autostraßenraub zu begehen, von langer Hand geplant oder sorgfältig vorbereitet sein muß. Das setzt § 316 a StGB ebensowenig voraus wie die Anwendung besonderer Listen oder Kunstgriffe oder das Stellen von Fallen. Es genügt vielmehr die Eingebung des Augenblicks, die Möglichkeiten, die die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen.

Deshalb kann dahinstehen, ob die weiteren Begründungen, die das Urteil für das Vorliegen des Autostraßenraubes noch angeführt hat, für sich allein genommen, den Schuld-

. spruch tragen könnten. Die Strafkammer hat die Voraussetzunsen des §§ 316 a StGB auch deshalb bejaht, weil der Angeklagte davon ausgegangen ist, Hannelore BB könne sich in der Enge des ‘lagens schlechter zur Wehr setzen, die Tat im Fehrzeug werde kein Aufsehen erregen und schwer zu entdecken scin, und er könne schließlich mit Hilfe des Wagens entkommen und den Folgen seiner Tat entgehen. Danit hat die Strafkammer Gesichtspunkte für die Auslegung des Tatbestandes herangezogen, die auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erörtert worden sind (vgl. BGH VRS 7, 125» 127; BGHSt 15, 322, 324; 18, 170, 172). Der Senat teilt

insoweit die Bedenken der Revision. Gleichwohl muß das hechtsmittel erfolglos bleiben, weil es auf solche Gesichtspunkte hier nicht mehr ankommt.

Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Baläus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning