Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 30.04.1969 – 4 StR 105/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Leitsatz

GG Art. 103 Abs. 3; StGB § 3 Abs. 1; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Die nochmalige Aburteilung eines Deutschen im Inland wegen einer im Ausland begangenen Straftat, wegen derer er bereits im Ausland zu einer Strafe verurteilt worden ist, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. BVerfGE 3, 248; 12, 62; BGHSt 5, 323; BGH NIJW 1951, 769).

Nachschlagewerk: ja 21 19 OSL BGHSt : nein

GG Art. 103 Abs. 3; StGB § 3 Abs. 1; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Die nochmalige Aburteilung eines Deutschen im Inland wegen einer im Ausland begangenen Straftat, wegen derer er bereits im Ausland zu einer Strafe verurteilt worden ist, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen

die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. BVerfGE 3, 248; 12, 62; BGHSt 5, 323; BGH NIJW 1951, 769).

BGH, Urt. vom 30. April 1969 - 4 StR 105/69 1G Dortmund

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Mechaniker Wilfried DÜEEEEED zu: "EEE:

dort geboren an ED 94:1, zur Zeit in Strafhaft,

2. den Handelsvertreter Norbert SEE sus I, geboren au EEE 154: ir Daum,

wegen schweren Diebstahls i.R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesarwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Oktober 1968 werden verworfen. Jedoch werden im Urteil die Worte, "die in Wegfall kommt ",gestrichen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zwei schwerer Diebstähle im Rückfall, die sie im April 1967 im Schweizer Kanton Tessin gemeinschaftlich verübt hatten, verurteilt und zwar SW unter Einbeziehung

» „ a .

einer anderen Strafe zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis, FEB zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis. Die hier verhängten Einzelstrafen betragen für jeden Diebstahl je ein Jahr und drei Monate Gefängnis bei beiden Angeklagten. Wegen derselben Diebstähle hatte bereits das Schwurgericht des Distrikts Lugano-Ceresio die Angeklagten am 18. Mai 1967 zu je vier Monaten Gefängnis abzüglich der Untersuchungshaft verurteilt. Die Strafen haben sie zum Teil vom

2. April bis zum 30. Juni 1967 in der Schweiz verbüßt. Dann sind sie nach Deutschland abgeschoben worden. Das Landgericht hat den Angeklagten die in der Schweiz verbüßten Strafen auf die jetzt erkannten Gesamtstrafen angerechnet.

Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Ver-

letzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten SEE -

1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Rahmen der Sachrüge gegen die nach seiner Meinung unrichtige Anwendung des § 3 StGB. Wie die Begründung der Rüge ergibt, will er damit jedoch in erster Linie nicht einen sachlich” rechtlichen Fehler, sondern einen Verstoß gegen das Verbot der wiederholten Verfolgung wegen derselben Tat (Art. 103 Abs. 3 GG), also ein Verfahrenshindernis geltend machen. Die Rüge geht jedoch fehl.

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs und das Bundesverfassungsgericht haben in den Entscheidungen vom 9. Dezember 1953 (BGHSt 5, 323, 329 = NJW 1954, 609) und vom 18. Dezember 1953 (BVerfGE 3,

248 = NJW 1954, 69) übereinstimmend ausgesprochen, daß das Verbot der strafrechtlichen Doppelverfolgung durch Art. 103 Abs. 3 GG inhaltlich nicht geändert, sondern

in seiner hergebrachten Bedeutung zum Verfassungssatz erhoben worden ist. Unter Hinweis auf diese grundlegenden Entscheidungen und -im Übereinstimmung mit BGHSt 6, 176 hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom

17. Januar 1961 (BVerfGE 12, 62 = NIW 1961, 867) entschieden, daß das Verbot der erneuten Strafklage nach rechtskräftigem richterlichem Sachentscheid entsprechend der herkömmlichen Auslegung uneingeschränkt nur dann gilt, wenn ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland entschieden hat. Ausländische Urteile verbrauchen demnach die Strafklage nicht. An dieser Auffassung muß jedenfalls solange festgehalten werden, als nicht die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Strafurteilen in zwischenstaatlichen Rechtshilfeverträgen geregelt ist. Solche Vereinbarungen bestehen auch in Europa bisher noch nicht; daher geht die Auffassung der Revision fehl, die zunehmende Durchlässigkeit der Grenzen zwischen den Europäischen Staaten erfordere eine Überprüfung der Auslegung des Art. 103 Abs. 3 GG und des § 3 StGB.

Diese verletzt auch nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung. Es mag sein, daß Deutsche, die im Ausland wegen einer dort begangenen Tat bestraft worden sind und ihre Strafe voll verbüßt haben, im allgemeinen in Deutschland wegen derselben Tat nicht mehr verfolgt werden. Im vorliegenden Fall haben aber die Angeklagten die ohnehin niedrigen Strafen, die das Schweizer Gericht ausgesprochen hat, nicht einmal voll verbüßt. Dem § 153 b Nr. 3 StPO ist zu entnehmen, daß die nochmalige Verfolgung eines im Ausland bereits Verurteilten dann angebracht ist, wenn die ausländische Strafe zu niedrig ist, wenn z.B. die

Rückfallsvoraussetzungen nicht berücksichtigt worden sind und nicht berücksichtigt werden konnten.

Die erneute Aburteilung des Angeklagten verstößt ferner nicht gegen die Vorschriften der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Art. 27 MRK enthält nur Verfahrensvorschriften für die Europäische Kommission. Aus ihn kann kein dem Art. 103 Abs. 3 GG entsprechendes Verbot für das Verhältnis verschiedener Staaten zueinander abgeleitet werden; auch nicht, wie gelegentlich behauptet worden ist (vgl. Schorn, JR 64, 205), aus Art. 3 MRK. Ein wiederholtes rechtsstaatliches Strafverfahren wegen derselben Tat erniedrigt den Angeklagten nicht; andernfalls wäre jede Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten unzulässig.

Auch sachlich-rechtlich ist gegen die Anwendung des § 3 Abs. 1 StGB nichts einzuwenden. Der Bundesgerichtshof hat schon in der Entscheidung NJW 1951, 769 dargelegt, daß der sogenannte Personalitätsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 StGB) geschichtlich nicht nationalsozialistischem Ideengut entstammt. Bemerkenswert ist es, daß gerade die Schweiz diesen Grundsatz bereits 1937 in ihr Strafgesetzbuch aufgenommen hat (Art. 6 Schweizer StGB 1937). Die von Schorn aa0 gegen die weitere Anwendung des § 3 StGB erhobenen Bedenken sind unbegründet. Der Mißbrauch einer ihrem Gehalt nach an sich unbedenklichen Vorschrift durch ein totali- ‚täres Regime macht die Vorschrift nicht ungültig oder rechtsstaatswidrig. Ob gegen § 3 Abs. 2 StGB Bedenken gerechtfertigt wären, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil die Taten der Angeklagten auch in der Schweiz mit Strafe bedroht sind.

2. Die Rüge, die §§ 261, 264 StPO seien verletzt, weil die Feststellungen der Strafkamner nicht dem wirklichen Ergebnis der Beweisaufnahme entsprächen, geht offensichtlich fehl. Für das Revisionsgericht sind die Feststellungen bindend.

Die gegen die Ablehnung eines Beweisamtrages gerichtete Rüge ist nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. Die Revisionsbegründung teilt weder den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses mit, noch legt sie dar, warum dieser dem Gesetz nicht entsprechen soll.

3. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldund Strafausspruchs im übrigen ergibt keine Rechtsfehler.

Die Revision des Angeklagten Sp ist demnach unbegründet. Jedoch muß der Urteilssatz berichtigt werden, da die in die Gesamtstrafe einbezogene Einzelstrafe des früheren Urteils nicht wegfällt, sondern im Rahmen der Gesamtstrafe bestehen bleibt.

II. Die Revision des Angeklagten Bw.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler. Auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten SD (oben I 1) wird im übrigen verwiesen.

Rotberg Börtzler Mayr

Sanders Hürxthal