Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 22.01.1969 – 5 StR 435/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Hat die Strafkammer als Berufungsgericht die Strafgewalt des Amtsgerichts überschritten, so hat das Revisionsgericht diesen Fehler von Amts wegen zu beachten.

| Nachschlagewerk: ja 2098 016:

BGHSt: nein

Gva §§ 24, 74 Abs. 2 StPO § 338 Nr. 4

Hat die Strafkammer als Berufungsgericht die Strafgewalt des Amtsgerichts überschritten, so hat das Revisionsgericht diesen Fehler von Amts wegen zu beachten.

BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1969 - 5 StR 435/6°C - LG Aurich

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Vertreter Gerhard > > =: zum, geboren am EB ::: in ge.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall

-2D2—

=

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachden er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 21.0ktober 1969 gemäß § 349 Absatz 4 StPO. ‚einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 22.Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht. in Oldenburg zurückverwliesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,

Gründe§

Das Jandgericht ‚hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Schöffengerichts in Emden, .das eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verhängt hatte,

im Strafausspruch aufgehoben und den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus,

in die es eine rechtskräftige andere Strafe von acht Monaten Gefängnis einbezogen hat, sowie zu drei Geldstrafen verurteilt. |

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat sich durch Beschluß für unzuständig erklärt und den Bundesgerichtshof als das zuständige Gericht bezeichnet, Dieser hat daher nach § 348 Abs.2 StPO über die Revision zu entscheiden.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafkammer hat als Berufungsgericht die Strafgewalt des Schöffengerichts (§ 24 Abs.2 GVG) überschritten. Ihr Urteil ist aber nicht, wie das Oberlandesgericht meint, aus diesem Grunde "als erstinstanzliches zu behandeln". Denn sie hat nach der Sitzungs-- niederschrift eine Berufungsverhandlung durchgeführt. Ihr Urteil ist nach seiner Formel und seinen Gründen ein

Berufungsurteil. Da die" Berufung‘ der Staatsänwaltschaft auf " den Strafausspruch beschränkt war, hat die Strafkammer den Schuldspruch des Schöffengerichts ausdrücklich’als rechtskräftig ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und nur höhere Strafen festgesetzt. Dabei hätte sie aber im Berufungsverfahren nicht ‘über die Strafgewalt des Schöffengerichts hinausgehen dürfen. Diese Beschränkung betrifft die sachliche. Zuständigkeit (BGHSt 18,290). Das folgt aus § 24 GVG und wird durch die übliche Handhabung des § 270 Abs.1.StPO bestätigt. Der § 24 GVG regelt nämlich die Strafgewalt der Amtsgerichte im Zusammenhang mit ihrer sachlichen Zuständigkeit. Nach § 270 Abs.1 StPO, der die Verweisung an ein sachlich zuständiges Gericht höherer Ordnung betrifft, ver- . fahren die.Amtsgerichte. mit Recht auch dann, wenn sie ihre Strafgewalt für nicht ausreichend halten; Bu

Das Revisionsgeriöht hat die Überschreitung der sach-

lichen Zuständigkeit ohne Rüge von. Amts wegen zu "beachten

(BEHSt 18,79 ‚31). Das angefochtene Urteil muß daher mit seinen Feststellungen, die nur den Strafaussprüch betreffen, aufgehoben‘ werden. Der‘ rechtskräftige Schuläspruch ı wird davon nicht berührt.

Sarstedt. “Schmidt: -: Schmitt ‚Dr.Börker - Herrmann