Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 13.12.1968 – 4 StR 424/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 087 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
A StR 424/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Former und Gießer Manfred DE zu: 1 geboren am ED 1939 in cl,
wegen Verführung einer Minderjährigen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. November 1968 in der Sitzung vom 13. Dezember 1968, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat EB in der Verhandlung, BundesanwaltB pei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Mai 1968 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen, Die Kosten des Verfahrens fallen der Staats-
kasse zur Last. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dem Angeklagten wird durch die Anklage zur last gelegt, sich der fortgesetzten Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Verführung (§ 1§ 2 StGB) schuldig gemacht zu haben. Ihm wurde vorgeworfen, mindestens seit Anfang 1962 mit der am 1343 zeborenen Tirike vg unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, sie zum Beischlaf verführt und in der Folgezeit regelmäßig zum Geschlechtsverkehr mißbraucht zu haben. Das Landgericht konnte dem Angeklagten nicht mit ausreichender Sicherheit widerlegen, daß die geschlechtlichen Beziehungen erst nach dem 28. August 1963 begonnen hätten, also zu einer Zeit, als das Mädchen bereits vierzehn Jahre alt gewesen sei. Es hat ihn deshalb lediglich wegen Verführung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafverfolgung wegen des Vergehens der Verführung gemäß § 67 Abs. 2 StGB bereits verjährt ist.
Nach den Urteilsgründen steht zwar fest, daß der Angeklagte die Zeugin Ulrike Mg zum Beischlaf verführt und sodann bis 1966 etwa einmal wöchentlich mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt hat; offen geblieben ist jedoch, wann es zum ersten Beischlaf gekommen ist. Das Landgericht hat lediglich feststellen können, daß er "vor dem Monat Juni 1964" stattgefunden hat (UA S. 3). Für die Frage,
ob die Verführung noch verfolgt werden kann (§ 66 StGB), kommt es jedoch auf den Zeitpunkt der ersten Beiwohnung an; denn nach diesem Geschlechtsverkehr, den das Mädchen nach den Feststellungen ohne Zwang gestattet hat, war es in seiner Geschlechtsehre nicht mehr unversehrt (vgl. RGSt 35, 45, 46). Auch läßt das Urteil keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß es später einer nochmaligen "Verführung" bedurfte, um die Zeugin zum Beischlaf zu bewegen, so daß die Handlungsweise des Angeklagten in der Folgezeit auch aus diesem Grunde den Tatbestand des § 1§ 2 StGB nicht mehr erfüllt hat.
Die erste gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung, die geeignet war, gemäß § 68 Abs. 1 StGB die Strafverfolgungsverjährung zu unterbrechen, war die am 21. November 1967 erfolgte Anberaumung des Termins zur richterlichen Vernehmung (Bl. 23 d.A.). Das Vergehen der Verführung ist deshalb nur dann nicht verjährt, wenn der erste Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit Ulrike MB nach äem 21. November 1962 stattgefunden hat (§ 67 Abs. 2, Abs. 4 StGB). Ob das der Fall ist, hat der Senat im Wege des Freibeweises zu prüfen (vgl. BGHSt 22, 90, 93), da die Strafverfolgungsverjährung ein — auch noch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu berücksichtigendes - Verfahrenshindernis darstellt (BGHSt 8, 269, 270).
Der Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung, ebenso wie bei seiner richterlichen Vernehmung am 27. November 1967 (Bl. 25 R, d.A.), erklärt, er habe im Jahre 1964 zum ersten Mal mit Ulrike MllWwzeschlechtlich verkehrt (UA S. 4). Dieser Einlassung, der auch das landgericht keinen Glauben geschenkt hat, stehen jedoch die
EERE PIRDERENENERRNENN,
Angaben des verführten Mädchens gegenüber. Dieses hat bei seiner polizeilichen Vernehmung am 4. Oktober 1967 erklärt, die unsittlichen Annäherungen des Angeklagten hätten "ungefähr im Jahre 1961" begonnen, zum Geschlechtsverkehr sei es Neinige Zeit später" gekommen. Bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 11. Januar 1968 hat es ausgesagt, der erste Beischlaf habe "im Sommer 1962" stattgefunden. Ähnlich hat Ulrike MB in der Hauptverhandlung zunächst bekundet, der "Anfang der Geschlechtsbeziehungen falle in das Jahr 1962"; schließlich hat sie jedoch erklärt, sie "könne nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der erste Geschlechtsverkehr ..... erst nach ihrem Geburtstag im Jahre 1963 gewesen sei" (UA S. 5). Bei dieser Sachlage läßt sich die Straftat des Angeklagten zeitlich nicht näher bestimmen, insbesondere ist nicht auszuschließen, daß die Verführung vor dem 22. November 1962 stattgefunden hat. Weitere Ermittlungen, die
noch zur sicheren Feststellung des Tatzeitpunktes führen könnten, erscheinen ausgeschlossen. Der somit verbleibende Zweifel, ob die Strafverfolgung bereits verjährt ist, schlägt zugunsten des Angeklagten aus (BGHSt 18, 274), so daß er wegen der Verführung nicht mehr bestraft werden kann.
Da die zur Hauptverhandlung zugelassene öffentliche Klage dem Angeklagten außer der Verführung noch ein in Tateinheit begangenes Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde zur Last legt, das ihm nicht nachgewiesen werden konnte, führt das erörterte Verfahrenshindernis nicht zur Einstellung des Verfahrens; vielmehr muß der Angeklagte freigesprochen werden (vgl. BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261).
Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage kommt nicht in Betracht. Sie setzt unter anderem voraus, daß die
beiden (oder mehreren) - allein möglichen - Gesetzesverletzungen zueinander im Verhältnis des gegenseitigen Ausschlusses stehen. Die Ungewißheit, ob der Angeklagte den einen Straftatbestand erfüllt hat, muß darauf beruhen, daß er gegen die andere Strafnorm verstoßen haben könnte, und umgekehrt (BGH NJW 1959, 896). So liegt es hier nicht. Der Angeklagte hat die Verführung nach den Feststellungen in jedem Fall begangen. Seiner Überführung wegen dieses Vergehens stand die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ebensowenig entgegen, wie der Nachweis der Unzucht mit einem Kinde daran gescheitert ist, daß (auch) eine Verführung in Betracht kam, Eine Verurteilung nach § 182 SteB ist allein deshalb nicht möglich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Tat bereits verjährt ist.
Der Freispruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich durch die ihm angelastete Tat möglicherweise auch noch eines Vergehens der Beleidigung schuldig gemacht hat, das deshalb nicht verjährt sein könnte, weil er den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Me nach ihrer Verführung bis zum Jahre 1966 fortgesetzt hat. Wie sich aus dem Aktenvermerk vom 18. März 1968 (Bl. 32 R d.A.) ergibt, ist diese Gesetzesverletzung von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a Abs. 1 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden worden. Sie nunmehr, im Revisionsrechtszug, gemäß § 154 a Abs. 3 StPO wieder einzubeziehen, ist nicht möglich, weil dadurch eine das Verfahren abschließende Entscheidung über die Revision des Angeklagten verhindert würde (BGHSt 21, 326, 330).
Gemäß § 467 StPO in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. IS. 481, 512) fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last. Der Senat hat davon abgesehen, ihr auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Strafverfolgung tatsächlich verjährt ist; vielmehr ist diese Möglichkeit lediglich nicht auszuschließen. Daher ist ein Tatzeitpunkt zu unterstellen, der für sich betrachtet sogar eine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründen würde. Eine Verurteilung wegen dieses Verbrechens scheitert wiederum lediglich daran, daß der Angeklagte das Määchen möglicherweise doch erst nach der Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres verführt hat, d.h. zu einer Zeit, in der wiederum das Vergehen nach § 1§ 2 StGB, für sich betrachtet, nicht verjährt wäre. Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal