Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 19.11.1968 – 5 StR 552/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_ 552/68
-" BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Gerichtsvollzieher Ernst-August “ ginn aus OD, dort geboren am EEE 1935,
wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter nn nase = hart,
Rechtsanwalt Dr .w a s EEE
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 13.Dezember 1967 in allen Sträfaussprüchen mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision. wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das
Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das
auch über die Kosten der Revision zu entscheiden: . hat. |
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer | Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, im zweiten Falle ferner in Tateinheit mit Gebührenüber-- hebung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen verurteilt. |
Die Revision des Angeklagten ‚beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt mır zur Aufhebung der Strafaussprüche.
I.
1. Verfahrensbeschwerden sind nur in den Schriftsätzen des Pflichtverteidigers vom 29.Januar 1968 uni des nachträglich eingetretenen Wahlverteidigers, des Rechtsenwalts Dr.S@WB, vom 21.Februar 1968 rechtzeitig erhoben (§ 345 Abs.2 StPO). Das Urteil war nämlich am 31. Januar 1968 dem Pflichtverteidiger zugestellt worden. Er galt nach § 145a Abs.1 StPO als ermächtigt, es für den Angeklagten in Empfang zu nehmen. Außerdem hatte dieser ihn dazu schriftlich ermächtigt (Bd.I B1.73 d.A.). Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist erst am 8.Februar 1968 aufgehoben worden, nächdem am 6,Februar 1968 die schriftliche Vollmacht des Wahlverteidigers beim Landgericht eingegangen war. Das Urteil ist zwar am 4.Jwli 1968 auch dem Rechtsanwalt Dr.SgW förmlich zugestellt worden, 'nachden ihm die Geschäftsstelle am 16.Februar 1968 zwei Urteilsausfertigungen zunächst nur formlos ausgehändigt hatte. Durch die Zustellung vom 4.Juli 1968 ist aber die Revisionsbegründungsfrist, die mit dem 29.Fehruar 1968 abgeleufen war, nicht noch einmal in Gang gesetzt worden (BSH NW 1968,20191°). Daran ändert sich auch nich“s duroa dis Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 20.Februar 1968
an den Angeklagten, die Revisionsbegründungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Die im Schriftsatz von 31.Juli 1968 erhobenen Verfahrensrügen bleiben daher als verspätet außer Betracht.
2. Die übrigen Verfahrensbeschwerden bringen den Schuldspruch ebenfalls nicht zu Fall.
a) Auf die Behauptung, Zeugen seien entgegen § 54 StPO ohne Aussagegenehmigung ihres Dienstvorgesetzten vernommen worden, kann die Revision nicht gestützt werden, weil jene Bestimmung nicht dem-Schutze des Angeklagten dient (BGH NJW 1952,151°*%), Ä
b) Nach ständiger Rechtsprechung kann sich die Revision auch nicht darauf berufen, daß ein Zeuge nicht auf. das. Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hingewiesen worden sei, obwohl dazu nach ihrer Ansicht Anlaß bestanden hätte (BGHSt 11,213).
c) Verletzte als Zeugen unvereidigt zu lassen,. steht nach: § 61 Nr.2 StPO im Ermessen des .Tatrichters. Daß er es rechtlich fehlerhaft ausgeübt habe;. wird von der Revision nicht einmal geltend gemacht, geschweige denn dargelegt.
d) In der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte laut Sitzungsniederschrift (Bd.V BL.T-d.A.), die Verfügung des aufsichtführenden Richters vom 5.Februar 1964 gekannt zu haben. Wie sich. hieraus ergibt, ist’ sie ihm in. der: Verhandlung mindestens ihrem Inhalte nach vorgehalten worden. Das brauchte nicht beurkundet zu werden, Es war auch nicht erforderlich, die Verfügung als Beweismittel. förmlich zu verlesen. Die §§ 245, 249 StPO sinä ‚entgegen. der. Meinung der Revision nicht verletzt worden,
e) Die Revision. behauptet nicht, daß Gerichtspersonen und sonstige Prozeßbeteiligte an einzelnen Tagen nicht anwesend gewesen seien, sondern bemängelt nur die Angaben der Sitzungsniederschrift hierüber. Das ist keine zulässige Verfahrensrüge (BGHSt 7,162).
f) Dem Gericht brauchte es sich nicht aufzudrängen, von Amts wegen die dienstlichen Unterlagen der Antsvorgänger des Angeklagten heranzuziehen und alle Bewegungen auf den Bankkonto Chwalleks zu ermitteln.
g) Soweit die Verfahrensbeschwerden die Versagung mildernder Umstände betreffen, brauchen sie nicht behandelt zu werden, weil das Urteil in diesem Punkte auf die Sachrüge aufgehoben wird. Es wird sich jedoch empfehlen, zur neuen Hauptverhandlung den Amtsgerichtsrat a.D. Thiel zu laden.
II.
1. Soweit sich die Ausführungen der Revision zur Sachrüge nicht überhaupt unzulässigerweise auf- rein tatsächlichem Gebiet bewegen, gehen sie fehl.
a) Die Angriffe gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Gebührenüberhebung in den Fällen Nr.IV 13,14 und 18 sind offensichtlich unbegründet. In den Fällen Nr.3,16 und 19 gehen sie schon’ deshalb fehl, weil die Strafkamner hier keine Gebührenüberhebung angenommen hat (vgl. UA S.52/53).
b)Die Strafkamner bewertet die Fälle Nr.IV 2-22. aus der Zeit vom August 1964 bis April 1966 als eine fortgesetzte Handlung. Die Revision meint,-auch der Fall Nr.IV von August 1963 gehöre in den Portsetzungszusammenhang.
Ob die Begründung, nit der das landgericht diese "Annahme ablehnt (UA S .54/55), rechtlich fehlerhaft ist, insbesondere früheren ‚Feststellungen (UVA S.15) widerspricht, kann dahinstehen. Denn schon die Anerkennung eines Fortsetzungszusamnenhanges zwischen den Fällen Nr.IV 2-22 beruhs auf einem Rechtsirrtun der Strafkamner. zugunsten des Angeklagten. Wie diese zur Begründung des Cesamtvorsatzes ausführt, ging der ‚Angeklagte "darauf aus, entstandene Fehlbeträge in seiner Kasse bei jeder sich bieterden Gelegenheit, vor allem aber, wenn noch nicht befricdigte Gläubiger, deren Schuldner bereits an ihn gezahlt hetten, mahnten, erinnerten und mit Dienstaufsichtsbeschwerden drohten,. sich Frendgelder anzueignen. Er wollte diese Beträge den Enpfängern vorenthalten, um damit fort tiaufen
die begangenen Unterschlagungen zu verbergen, un von ersatzberechtigten Gläubigern nicht mit eigenen, Mitteln in Anspruch genommen zu. werden und un mit fremden Geldern weiterhin für private Zwecke arbeiten zu können" (UA 8.54/55).
Ein solches allgemeines Vorhaben entspricht nicht den strengen Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes, zu denen insbesondere eine hinreichend bestimmte Vorstellung des Täters von dem Gesamtergebnis der Tat gehört, die hier fehlt (BGHSt 1,313,315; 16,124,128/129). Es hätten also nicht nur im Falle Nr.IV 1, sondern auch in übrigen einzelne selbständige Handlungen angenommen werden müssen. Soweit dies unterblieben ist, beschwert das den Angeklagten nicht.
2. Wie die sonstige rechtliche Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, ergibt, liegt in den Fällen Nr.IV 4-6, 17 zwar Untreue nach § 266 StGB, aber richt zugleich auch Amtsunterschlagung nach § 350 StGB vor. Hier hatte der Angeklagte durch Überweisungen der Schuldrer Gutschriften auf seinem Postscheckkonto erhalten. Diese Vermögensstücke waren keine "Sachen", insbesondore keine
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"Gelder" im Sinne des § 350 StGB und konnten daher nicht "unterschlagen" werden. Die Tateinheit mit Amtsunterschlagung fällt daher in diesen drei Fällen weg: Diese Änderung des Schuldspruchs hat zwar auf die Bezeichnung der fortgesetzten Handlung in der Urteilsformel keinen Einfluß. Die Einschränkung des Schuldumfanges nötigt aber dazu, die Strafaussprüche aufzuheben. u
Die Entscheidung entspricht dem Äntrage des Bundesanwalts. | | | |
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.
Sarstedt Schmidt Siemer Dr.Börker Herrmann \